Ausschreibungen und Aufträge:
Bau von Parkhäusern - D-Berlin
Bau von Parkhäusern
Dokument Nr...: 260407-2010 (ID: 2010090204080325038)
Veröffentlicht: 02.09.2010
Vergabe an: Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben
    wurde
    Max Bögl GmbH & Co. KG
    Mindener Straße 3
    14822 Linthe
    DEUTSCHLAND
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  BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE - SEKTOREN
    ABSCHNITT I: AUFTRAGGEBER
    I.1)  NAME, ADRESSEN UND KONTAKTSTELLE(N)
    Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH  Bereich Planung und Bau BBI, z.H. Herrn
    Joachim Korkhaus
    Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, Bereich Planung und Bau BBI,
    Mittelstraße 5-5a, Zimmer 2.4.05
    z. H. Herrn Jörg Homfeld
    12529 Berlin-Schönefeld
    DEUTSCHLAND
    E-Mail: GU-MWC@berlin-airport.de
    Fax +49 3060912686
    Internet-Adresse(n)
    Hauptadresse des Auftraggebers www.berlin-airport.de
    I.2)  HAUPTTÄTIGKEIT(EN) DES AUFTRAGGEBERS
    Flughafenanlagen
    ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND
    II.1)  BESCHREIBUNG
    II.1.1)  Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber
    Errichtung eines Mietwagencenters sowie eines terminalnahen Parkhauses auf
    dem Flughafengelände BBI.
    II.1.2)  Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
    Dienstleistung
    Bauleistung
    Planung und Ausführung
    Hauptausführungsort Brandenburg, Landkreis Dahme-Spreewald.
    NUTS-Code DE424
    II.1.4)  Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
    Auftragsgegenstand ist die schlüsselfertige Errichtung eines
    Mietwagencenters sowie eines terminalnahen Parkhauses auf dem
    Flughafengelände BBI.
    II.1.5)  Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
    45213312
    II.1.6)  Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA)
    Nein
    ABSCHNITT IV: VERFAHREN
    IV.1)  VERFAHRENSART
    IV.1.1)  Verfahrensart
    Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb
    IV.2)  ZUSCHLAGSKRITERIEN
    IV.2.1)  Zuschlagskriterien
    Wirtschaftlich günstigstes Angebot
    IV.2.2)  Es wurde eine elektronische Auktion durchgeführt
    Nein
    IV.3)  VERWALTUNGSINFORMATIONEN
    IV.3.1)  Aktenzeichen beim Auftraggeber
    A35000813
    IV.3.2)  Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags
    Auftragsbekanntmachung
    Bekanntmachungsnummer im ABl: 2009/S 189-272582 vom 1.10.2009
    ABSCHNITT V: AUFTRAGSVERGABE
    V.1)  AUFTRAGSVERGABE UND AUFTRAGSWERT
    BEZEICHNUNG: Errichtung eines Mietwagencenters sowie eines terminalnahen
    Parkhauses auf dem Flughafengelände BBI.
    V.1.1)  Tag der Auftragsvergabe:
    14.6.2010
    V.1.2)  Zahl der eingegangenen Angebote:
    3
    V.1.3)  Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag
    vergeben wurde
    Max Bögl GmbH & Co. KG
    Mindener Straße 3
    14822 Linthe
    DEUTSCHLAND
    ABSCHNITT VI: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
    VI.1)  AUFTRAG IN VERBINDUNG MIT EINEM VORHABEN UND/ODER PROGRAMM, DAS AUS
    GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERT WIRD
    Nein
    VI.3)  RECHTSBEHELFSVERFAHREN/NACHPRÜFUNGSVERFAHREN
    VI.3.1)  Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren
    Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft,
    Mittelstand und Technologie
    Heinrich-Mann-Allee 107
    14473 Potsdam
    DEUTSCHLAND
    VI.3.2)  Einlegung von Rechtsbehelfen
    Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
    Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von
    Rechtsbehelfen wie folgt hin:
    Es gelten die Regelungen von § 101a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    (GWB), § 101b insbesondere nach Abs. 2 Satz 2,GWB und ferner die Regelung
    von § 107 GWB. Diese Vorschriften lauten wie folgt:
    § 101a GWB lautet:
    (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht
    berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
    Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
    Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
    Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch
    für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung
    zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
    Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag
    darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1
    und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf
    elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
    Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
    durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter
    und Bewerber kommt es nicht an.
    (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer
    Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
    § 101b GWB lautet:
    (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
    1. gegen § 101a verstoßen hat oder
    2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne
    andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies
    aufgrund Gesetzes gestattet is und dieser Verstoß in einem
    Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
    (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie
    im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des
    Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss
    geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
    Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
    Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
    Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
    § 107 GWB.
    (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
    (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat
    und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch
    Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
    darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
    Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
    (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
    1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
    Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich
    gerügt hat;
    2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
    erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
    benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
    Auftraggeber gerügt werden;
    3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
    erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
    benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
    Auftraggeber gerügt werden;
    4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
    einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
    Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
    Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt
    unberührt..
    Die Vergabestelle teilt mit, dass in den Fällen von § 107 Absatz 3 Nr. 1
    GWB eine Rüge dann nicht mehr unverzüglich ist, wenn sie erst nach Ablauf
    von 10 Kalendertagen nachdem der Antragsteller den Verstoß erkannt hat,
    gegenüber dem Auftraggeber erhoben wird.
    VI.4)  TAG DER ABSENDUNG DIESER BEKANNTMACHUNG:
    1.9.2010
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                The Federal Office of Foreign Trade Information
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