Ausschreibung: Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und Kontrollgeräten - DE-Berlin Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und Kontrollgeräten Dokument Nr...: 619640-2021 (ID: 2021120309230376374) Veröffentlicht: 03.12.2021 * DE-Berlin: Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und Kontrollgeräten 2021/S 235/2021 619640 Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Dienstleistungen Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1)Name und Adressen Offizielle Bezeichnung: Toll-Collect GmbH Postanschrift: Linkstraße 4 Ort: Berlin NUTS-Code: DE3 Berlin Postleitzahl: 10785 Land: Deutschland Kontaktstelle(n): Vergabestelle E-Mail: [6]vergabestelle@toll-collect.de Internet-Adresse(n): Hauptadresse: [7]https://www.toll-collect.de I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers Andere: öffentliches Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland I.5)Haupttätigkeit(en) Andere Tätigkeit: Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut Abschnitt II: Gegenstand II.1)Umfang der Beschaffung II.1.1)Bezeichnung des Auftrags: Wartung und Instandsetzung der technischen Komponenten der Straßenkontrollfahrzeuge II.1.2)CPV-Code Hauptteil 50410000 Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und Kontrollgeräten II.1.3)Art des Auftrags Dienstleistungen II.1.4)Kurze Beschreibung: Über ein bestehendes Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin ist u. a. die Wartung und Instandsetzung von Kontrollfahrzeugen im Zusammenhang mit dem Mauterhebungssystem vertraglich vereinbart. Zwischenzeitlich erfolgte eine weitere Aufgabenübertragung der Bundesrepublik Deutschland an die Auftraggeberin hinsichtlich der Erbringung von technischen und beratenden Leistungen im Zusammenhang mit Kontrolldiensten des Bundesamtes für Güterverkehr. Es ist die Auftragserweiterung des bestehenden Vertragsverhältnisses um Leistungen für Kontrollfahrzeuge des BAG hinsichtlich des Straßenkontrolldienstes vorgesehen. Der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang der Wartung und Instandsetzung wird dabei inhaltlich nicht verändert. II.1.6)Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose: nein II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR II.2)Beschreibung II.2.3)Erfüllungsort NUTS-Code: DE30 Berlin II.2.4)Beschreibung der Beschaffung: 1. Bestehendes Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin Die Auftraggeberin hat mit der Auftragnehmerin einen Vertrag, mit dem derzeitig technische Komponenten von 342 Mautkontrollfahrzeugen und weitere mautspezifische Komponenten gewartet und instandgehalten werden. Es besteht insoweit eine umfassende Systempartnerschaft Service Kontrolltechnik, die insbesondere die hier wesentliche Wartung und Instandhaltung der technischen Komponenten der Kontrollfahrzeuge umfasst. Die Leistungserbringung erfolgt u. a. an sieben Servicestützpunkten der Auftragnehmerin. Insbesondere sind folgende Wartungs- und Instandsetzungsleistungen hinsichtlich der Kontrollfahrzeuge des BAG in Bezug auf des von der Auftraggeberin betriebenen Mauterhebungssystems vertraglich vereinbart: - Wartungsleistungen, insbesondere: die Reinigung, die laufende Zustandsanalyse, der laufende Ersatz von Verschleißteilen, ausgehend vom tatsächlichen, Verschleiß, im Übrigen von den Empfehlungen des Herstellers - Instandsetzungsleistungen, insbesondere: laufende vorbeugende Instandsetzung; Leistungen der vorbeugenden Instandsetzung sind für alle technischen Komponenten und Baugruppen mit erhöhtem Ausfallrisiko (Ablauf der Nutzungsdauer, erhöhter Verschleiß, systematische Fehler etc.) zu erbringen; laufende schadensbedingte Instandsetzung oben genannten Komponenten und Baugruppen an 365 Tagen im Jahr, 24 Stunden rund um die Uhr; die schadensbedingte geht der vorbeugenden Instandsetzung vor; zur Kosten- und Zeitersparnis sind die Wartungsarbeiten und die vorbeugende Instandsetzung, wann immer möglich, mit Arbeiten der schadensbedingten Instandsetzung zu kombinieren; Ersatzteilbevorratung - Ablauf der Leistungserbringung die Auftraggeberin plant die Termine und Perioden für die Leistungserbringung; die Auftragnehmerin erstellt auf dieser Grundlage Einsatzpläne, die mit der Auftraggeberin abzustimmen sind, auf diese Weise werden dann insbesondere die Wartungsleistungen und laufenden vorbeugenden Instandsetzungen erbracht; die laufende schadensbedingte Instandsetzung erfolgt im Ticket-Verfahren, in dringenden Fällen formlos und fernmündlich. 2. Weitere Aufgabenübertragung der Bundesrepublik Deutschland an die Auftraggeberin im Juli 2020 Der Auftraggeberin wurden im Juli 2020 durch Satzungserweiterung von deren Gesellschafterin, der Bundesrepublik Deutschland, weitere Aufgaben hinsichtlich der Erbringung von technischen und beratenden Leistungen im Zusammenhang mit Kontrolldiensten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) übertragen. In diesem Zusammenhang muss die Auftraggeberin unter anderem die Instandsetzung der technischen Komponenten der Kontrollfahrzeuge des BAG für den Straßenkontrolldienst sicherstellen. Es handelt sich dabei um technische Komponenten von ca. 170 Fahrzeugen.3. Auftragserweiterung des bestehenden Vertragsverhältnisses um Leistungen für Kontrollfahrzeuge des BAG hinsichtlich des Straßenkontrolldienstes Die Auftraggeberin beabsichtigt, das Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin dahingehend zu erweitern, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen in unveränderter Form auch für die technischen Komponenten der 170 Kontrollfahrzeuge des BAG hinsichtlich des Straßenkontrolldienstes erbracht werden. Die Wertgrenze des § 132 Abs. 2 S. 2 GWB wird eingehalten. Das Auftragsvolumen wird um nicht mehr als 50 % erhöht. II.2.5)Zuschlagskriterien II.2.11)Angaben zu Optionen Optionen: nein II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein II.2.14)Zusätzliche Angaben Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und V.2.4) ist keine Pflichtangabe und ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich. Abschnitt IV: Verfahren IV.1)Beschreibung IV.1.1)Verfahrensart Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle) * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie Erläuterung: Die Erweiterung des bestehenden Vertrages um Wartung und Instandsetzung der technischen Komponenten der 170 Kontrollfahrzeuge des BAG hinsichtlich des Straßenkontrolldienstes unter Beibehaltung der fachlich und inhaltlich unveränderten Leistungen ist im Rahmen einer Auftragsänderung ohne erneute Ausschreibung möglich. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Auftragsänderung sind gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB erfüllt. Die Leistungserbringung für die 170 Kontrollfahrzeuge des BAG hinsichtlich des Straßenkontrolldienstes ist nachträglich erforderlich geworden. Der Auftraggeberin wurden von der Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafterin der Auftraggeberin weitere Aufgaben hinsichtlich der Erbringung von technischen und beratenden Leistungen im Zusammenhang mit Straßenkontrolldiensten des Bundesamtes für Güterverkehr durch Satzungsänderung übertragen. Für diese Aufgabenerfüllung in diesem Bereich ist die Wartung und Instandsetzung der technischen Komponenten der 170 Straßenkontrolldienstfahrzeuge notwendig. Hierzu benötigt die Auftraggeberin die Unterstützung des bestehenden Vertragspartners. Der bestehende Vertragspartner ist mit der Wartung und Instandsetzung der technischen Komponenten der Kontrollfahrzeuge des BAG hinsichtlich des von der Auftraggeberin betriebenen Mauterhebungssystems beauftragt. Der Wechsel des bestehenden Vertragspartners kann aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen nicht erfolgen und würde für die Auftraggeberin erhebliche Schwierigkeiten und beträchtliche Kosten verursachen: Ein Auftragnehmerwechsel würde zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung des Auftrages führen. Die Mehrung der Servicestützpunkte und Regionallager sowie der sonstigen Leistungen und der Infrastruktur (Hotline, Systemanbindung, Verwaltung) würde enorme finanzielle Nachteile für die Auftraggeberin verursachen. Zudem kann der Auftragnehmerwechsel aus technischen Gründen nicht erfolgen, da die bisherige Auftragnehmerin kontrollartübergreifende Tätigkeiten bündeln und Synergien nutzen muss. Dadurch werden geringe Ausfallzeiten der Kontrollfahrzeuge gewährleistet. Diese sind zwingend erforderlich, da hiervon die Effektivität der Maut- und Straßenkontrolle unmittelbar abhängt. Die in den beiden Kontrollvarianten eingesetzte Technik ist zu einem gewissen Grad ähnlich. Die bisherige Auftragnehmerin kann deswegen die bei der einen Kontrollart (Mauterfassung) gewonnene Erfahrung und das Wissen bei der anderen Kontrollart (Straßenkontrolldienst) nutzen. Dies wiederum erhöht die Qualität der Wartungs- und Instandhaltungsleistungen. Bei der Aufteilung der Wartungs- und Instandhaltungsleistungen würde dieser Synergieeffekt verloren gehen. Ferner ist der Auftragnehmerwechsel auch mit erheblichen Schwierigkeiten für die öffentliche Auftraggeberin verbunden. Zum einen wäre die Steuerung mehrerer Dienstleister aufgrund firmeninterner Unterschiede erschwert, andererseits würde deren Vor-Ort-Support aufgrund mehrerer Standorte einen zusätzlichen Aufwand für die Auftraggeberin darstellen. Zudem verfügt die bisherige Auftragnehmerin über fachkundiges Service-Personal mit über Jahren geschultem Wissen über die verbaute Kontrolltechnik und der Instandhaltung mobiler Kontrolleinrichtungen. Auf diesem Wissen und der Erfahrung basierend kann sie schneller fachkundig aufbauen und neue Anforderungen umsetzen. Auch wäre ein Wechsel mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Durch die gemeinsame Betreuung der mautspezifischen und straßendienstspezifischen Kontrollarten von der bisherigen Auftragnehmerin reduzieren sich bzw. entfallen Anfahrtswege. Dies führt zu einer erheblichen Kostenersparnis für die Auftraggeberin. Ebenso würden enorme Zusatzkosten bzgl. der Ersatzteile entstehen. Der bestehende Vertragspartner kann mit seiner zentralen Lagerverwaltung logistische Tätigkeiten bündeln und Synergien nutzen. IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA) Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja IV.2)Verwaltungsangaben Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe Auftrags-Nr.: 187 V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung: 29/11/2021 V.2.2)Angaben zu den Angeboten Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Telent GmbH Postanschrift: Gerberstraße 34 Ort: Backnang NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis Postleitzahl: 71522 Land: Deutschland Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.) Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.3)Zusätzliche Angaben: VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt Postanschrift: Villemombler Str. 76 Ort: Bonn Postleitzahl: 53123 Land: Deutschland VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit, § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) Gegen § 134 verstoßen hat oder 2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver-fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auf-traggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 30/11/2021 References 6. mailto:vergabestelle@toll-collect.de?subject=TED 7. https://www.toll-collect.de/ -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de