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Ausschreibung: Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - DE-Kassel
Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Dokument Nr...: 499078-2017 (ID: 2017121409280585235)
Veröffentlicht: 14.12.2017
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  DE-Kassel: Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
   2017/S 240/2017 499078
   Information über Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr 
   Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im
   Linienverkehr
   Abschnitt I: Genehmigungsbehörde
   Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, Kassel, 34117,
   Deutschland, Dezernat 22  Verkehr, Herrn Steinmetz, Telefon: 0561 106
   0, E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de  Fax: 0561 106 1611,
   Internet-Adresse der Genehmigungsbehörde: [1]www.rp-kassel.hessen.de
   Weitere Auskünfte erteilen die oben genannten Kontaktstellen.
   Abschnitt II: Gegenstand
   Bezeichnung: Öffentlicher Personennahverkehr  Verkehr mit
   Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
   Kurze Beschreibung: Für die Beförderung von Personen im öffentlichen
   Personennahverkehr ist nach dem Personenbeförderungsgesetz eine
   Genehmigung erforderlich. Ein Verzeichnis der Genehmigungen, die für
   Verkehrsdienste in der Stadt Kassel, Stadt Fulda sowie im Landkreis
   Fulda, Werra-Meißner-Kreis, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Landkreis
   Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Kassel erteilt
   wurden, ist auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde einzusehen.
   Die Genehmigungen werden auf Antrag nach Ablauf der Geltungsdauer neu
   erteilt. Unternehmen, die interessiert sind, die Verkehrsdienste
   eigenwirtschaftlich (ohne Entgelt) zu erbringen, können einen
   Genehmigungsantrag in der in § 12 Absatz 5 PBefG genannten Frist
   stellen. Konkrete Hinweise zur Frist sind ebenfalls der Internetseite
   der Genehmigungsbehörde zu entnehmen. Wenn die Vergabe eines
   öffentlichen Dienstleistungsauftrages geplant ist, muss der
   Genehmigungsantrag spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung
   gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. § 8a
   Absatz 2 PBefG gestellt werden.
   Abschnitt III: Weitere Angaben
   Das Personenbeförderungsgesetz kann im Internet auf folgender Seite
   abgerufen werden: [2]http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg
   Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:11.12.2017
References
   1. http://www.rp-kassel.hessen.de/
   2. http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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