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Ausschreibung: Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - DE-Mannheim
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 79385-2018 (ID: 2018022109313301245)
Veröffentlicht: 21.02.2018
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  DE-Mannheim: Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
   2018/S 36/2018 79385
   Öffentliche Bekanntmachung der Vergabe der VRN-Linienbündel Nördliche
   Bergstraße, Bensheim und Bürstadt nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG)
   Nr. 1370/2007
   Die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH, B1, 3-5,68159Mannheim,
   Deutschland beabsichtigt als lokale sowie regionale
   Aufgabenträgerorganisation im Kreis Bergstraße gemeinsam mit der
   Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV), Alte Bleiche 5, 65719 Hofheim am
   Taunus als regionaler Aufgabenträgerorganisation im Gebiet des Kreises
   Darmstadt- Dieburg und der DADINA, Darmstadt-Dieburger
   Nahverkehrsorganisation, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt als lokale
   Aufgabenträgerorganisation im Gebiet des Kreises Darmstadt-Dieburg gem.
   Art. 5 Abs. 3 VO 1370/07 zum 9. Dezember 2018 zur Sicherstellung einer
   ausreichenden Verkehrsbedienung in den Linienbündeln Nördliche
   Bergstrasse, Bensheim und Bürstadt einen Dienstleistungsauftrag im
   Sinne der VO 1370/2007 in Form einer Dienstleistungskonzession mit
   einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 9.12.2028 zu vergeben.
   Vergabestelle:
   Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar vertreten durch die
   Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH, beide B1, 3-5, 68159 Mannheim
   Art der konzessionierten Leistung und betroffene Gebiete:
   Dienstleistungskonzession mit Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000)
   im Kreis Bergstraße (NUTS-Code DE 715) und im Kreis Darmstadt-Dieburg
   (NUTS-Code DE 716) für folgende Buslinienbündel:
   Linienbündel Nördliche Bergstraße - Los 1 669, 675 bis 679
   Linienbündel Bensheim  Los 2 671 und 673
   Linienbündel Bürstadt  Los 3 652 und 653
   Das heutige Fahrplanangebot kann über die Fahrplanauskunft des VRN
   unter [1]www.vrn.de abgerufen werden kann. Die Vergabe erfolgt in 3
   Losen, jedes Linienbündel bildet ein Los.
   Verfahrensart:
   Die Vergabe erfolgt nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/07, wobei sich die
   Vergabestelle an den Leitlinien der BAG ÖPNV zur wettbewerblichen
   Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 3 VO
   1370/07 orientiert.
   Ausführungsfrist (Laufzeit der Konzession):
   Vom 9.12.2018 bis zum 9.12.2028 für die Dauer von 10 Jahren.
   Anforderung der Unterlagen:
   Anforderung per E-Mail an [2]vergabestelle@vrn.de
   Bitte geben Sie bei Anforderung der Unterlagen Ihre Kontaktdaten
   inklusive E-Mail-Adresse für den weiteren Schriftverkehr an.
   Zuschlagskriterien:
   Die Wertung erfolgt anhand eines Punktesystems. Zu den Punkten aus der
   Zuschusswertung werden die Punkte aus der Qualitätswertung
   hinzuaddiert. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den
   Zuschlag.
   Die Gewichtung gestaltet sich dabei wie folgt:
    Zuschussbedarf: max.100 Punkte,
    Mehrqualität Fahrplanoptimierung bei Nebenangeboten": max. 10
   Punkte,
    Mehrqualität Fahrzeuge: max. 10 Punkte,
    Mehrqualität Vertrieb: max. 3 Punkte,
    Mehrqualität Marketingkonzept: max. 2 Punkte.
   Eignungsnachweise:
   Der Bieter hat zum Nachweis seiner Eignung mit dem Angebot folgende
   Nachweise bzw. Erklärungen vorzulegen:
   1. Bescheinigung der Genehmigungsbehörde über die Bestellung eines
   Betriebsleiters nach BOKraft oder vergleichbar.
   2. Kopie einer Bescheinigung über die fachliche Eignung oder Kopie
   einer Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit KOM bzw.  bei
   ausländischen Bietern  Kopie einer EU-Lizenz entsprechend der EG-VO
   684/92 i. d. F. 11/98
   3. Vorlage geeigneter Bankauskünfte zum Beleg der finanziellen
   Leistungsfähigkeit (das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung darf in
   Bezug zum Datum der Angebotsabgabe nicht länger als 3 Monate
   zurückliegen).
   4. Vorlage des geprüften Jahresabschlusses der letzten zwei
   Geschäftsjahre (falls deren Veröffentlichung nach dem
   Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
   vorgeschrieben ist).
   5. Angabe der Anzahl der jahresdurchschnittlich
   sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den letzten zwei
   Betriebsjahren.
   6. Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur
   Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Das Ausstellungsdatum
   dieser Bescheinigung darf in Bezug zum Datum der Angebotsabgabe nicht
   länger als 3 Monate zurückliegen.
   7. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße
   Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse)
   zur Unfallversicherung. Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung darf
   in Bezug zum Datum der Angebotsabgabe nicht länger als 3 Monate
   zurückliegen.
   8. Bescheinigung in Steuersachen. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt
   der Angebotsabgabe gültig sein.
   9. Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche
   Zuverlässigkeit. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der
   Angebotsabgabe gültig sein.
   Zuverlässigkeit des Bieters:
   Der Bieter gilt als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 1
   Abs. 1 PBZugV, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen,
   dass bei der Führung des Betriebes die für den Straßenpersonenverkehr
   geltenden Vorschriften missachtet wurden. Deshalb erklärt der Bieter
   mit der Angebotsabgabe:
    dass gegen ihn keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer
   Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV)
   vorliegt,
    dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften des PBefG bzw. der
   auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen (§ 1 Abs. 2
   Nr. 2 a PBZugV),
    dass keine schweren Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche
   Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und
   Ruhezeiten des Fahrpersonals, vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b PBZugV),
    dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der
   Verkehrsund Betriebssicherheit erlassen wurden (insbesondere die
   Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung
   oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung), vorliegen (§ 1 Abs. 2
   Nr. 2 c) PBZugV),
    dass keine schweren Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften,
   dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, vorliegen (§ 1
   Abs. 2 Nr. 2 f PBZugV),
    dass keine schweren Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten,
   die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vorliegen (§ 1 Abs. 2
   Nr. 2 d PBZugV) und dass der Bieter der Zahlung von Steuern und Abgaben
   nach den Rechtsvorschriften des EUMitgliedstaates der Konzessionsgeber
   nachgekommen ist,
    dass keine schweren Verstöße gegen § 1 des
   Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBI I S. 213) in der
   jeweils geltenden Fassung vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 e PBZugV) und
   dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach
   den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist,
   oder nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates der
   Konzessionsgeber erfüllt hat,
    dass keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und
   Arbeitsrecht vorliegen,
    Als unzuverlässig gilt in der Regel ein Unternehmen, dem innerhalb
   der letzten 5 Jahre Verstöße gegen die im Unternehmen geltenden
   tarifvertraglichen Regelungen und/oder die BOKraft nachgewiesen werden
   konnten. Dies gilt auch für Unternehmen, die mit einem Unternehmen nach
   Satz 1 dergestalt verbunden sind oder waren, dass sie derselben
   Unternehmensleitung unterstehen bzw. in den Bereichen Betriebsleitung
   und Personalwesen durch dieselben Personen geführt werden, die zum
   Zeitpunkt des Verstoßes gegen die tarifvertraglichen Regelungen oder
   die BO-Kraft Verantwortung in dem anderen Unternehmen getragen haben.
   Finanzielle Leistungsfähigkeit:
   Die finanzielle Leistungsfähigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG und
   § 2 Abs. 1 PBZugV ist als gewährleistet anzusehen, wenn die
   finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und
   ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu
   verneinen, wenn
    die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche
   Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung
   bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
    beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zzgl. der Reserven
   des Bieters i. S. d. § 2 Abs. 3 PBZugV weniger als 9 000 EUR für das
   erste Fahrzeug oder weniger als 5 000 EUR für jedes weitere Fahrzeug
   beträgt (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 PBZugV). Bei der Ermittlung des
   erforderlichen Betrages ist die Zahl der Fahrzeuge.
   Maßgebend, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß
   dem beantragten Fahrplan mit Kraftomnibussen zu genügen.
   Fachliche Eignung:
    Der Bieter erbringt den Nachweis seiner fachlichen Eignung i. S. d. §
   13a Abs. 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG und § 3 PBZugV,
    durch die Vorlage einer Bescheinigung über seine fachliche Eignung,
   ausgestellt durch die zuständige Behörde (vgl. Anlagen 4, 5 und 6 zur
   PBZugV). Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
   für die Beförderung von Personen im Straßenverkehr, die natürlichen
   Personen und Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten der
   Europäischen Union erteilt wurden, werden in unmittelbarer Anwendung
   des Art. 10 der Richtlinie 96/26/EG anerkannt. oder,
    durch die Vorlage einer Kopie einer Genehmigungsurkunde für den
   Linienverkehr mit KOM bzw. bei ausländischen Bietern durch die Vorlage
   einer Kopie einer EU-Lizenz entsprechend der EG-VO 684/92 i. d. F.
   11/98, erforderlichenfalls zzgl. deutscher Übersetzung.
   Abgabefrist: 9.4.2018
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