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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Mannheim
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Straßentransport/-beförderung
Dokument Nr...: 171708-2018 (ID: 2018042009183397742)
Veröffentlicht: 20.04.2018
*
  DE-Mannheim: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 77/2018 171708
   Vorinformation
   Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
   Dienstleistungen
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH
   B1, 3-5
   Mannheim
   68159
   Deutschland
   Telefon: +49 62110770-0
   E-Mail: [1]vergabestelle@vrn.de
   Fax: +49 62110770-170
   NUTS-Code: DE126
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]http://www.vrn.de/vergabestelle
   I.2)Gemeinsame Beschaffung
   Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: ÖPNV
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr (BPNV)
   gem. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 1370/2007 für die Linienbündel Bad
   Bergzabern und Queichtal
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Der Kreis Südliche Weinstraße, die Stadt Landau und der Kreis
   Südwestpfalz als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigen gem. Art. 5 Abs.
   3 VO 1370/07 zum 14.6.2020 für die VRN-Linienbündel Bad Bergzabern und
   Queichtal jeweils einen separaten öffentlichen Dienstleistungsauftrag
   im Sinne der VO 1370/07 in Form einer Dienstleistungskonzession mit
   einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Juni 2030
   zu vergeben. Die Aufgabenträger bedienen sich des Zweckverband
   Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund
   Rhein-Neckar GmbH  beide B1 3-5, 68159 Mannheim  als gemeinsame
   Vergabestelle.
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Linienbündel Bad Bergzabern
   Los-Nr.: 1
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   60100000
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEB3H
   NUTS-Code: DEB33
   NUTS-Code: DEB3K
   Hauptort der Ausführung:
   Kreis Südliche Weinstraße (NUTS-Code DEB3H), Stadt Landau (NUTS-Code
   DEB33),Kreis Südwestpfalz (NUTS-Code DEB3K)
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Buslinienbündel Bad Bergzabern bestehend aus den VRN-Buslinien 540-544
   deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter
   [3]www.vrn.de abgerufen werden kann. Soweit einzelne Fahrten im
   Linienbündel Bad Bergzabern die Grenze nach Frankreich überschreiten,
   erfolgt die Vergabe in Abstimmung mit der Region Alsace.
   Die im Rahmen des Konzessionsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur
   Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden
   qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den
   Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des
   gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu
   beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und
   Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage
   der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund
   Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des
   Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen
   anzuwenden.
   Hierbei ist besonders zu beachten, dass weite Teile der beiden
   Linienbündel im Übergangsbereich zum Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
   liegen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein
   automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
   Folgende Regelungen zur Tariftreue, der Personalübernahme und der
   Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität ebenfalls Teil
   der ausreichenden Verkehrsbedienung:
   Aufgrund des LTTG Rheinland-Pfalz wird der künftige Betreiber
   verpflichtet, seinen Beschäftigen zur Sicherung einer ausreichenden
   Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung
   mindestens das in den aufgrund des LTTG für repräsentativ erklärten
   Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen
   Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Diese
   Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen
   Konzessionszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils
   noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft.
   Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards
   gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende
   Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich
   nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechung und Pausen dürfen
   je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die
   Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die
   60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen
   der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im
   Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige
   Arbeitsunterbrechung je Schicht von mindestens 2 Stunden, die am
   Wohnort oder einem mit adäquaten Sozialräumen (Küche, Ruheräume)
   ausgestatteten Betriebsstandort beginnen und enden. Die Vorhaltung von
   Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die
   Arbeitsunterbrechung länger als 4 Stunden dauert. Erfolgt der Einsatz
   von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser
   Verpflichtungen zu garantieren.
   Der künftige Betreiber wird verpflichtet, denjenigen Fahrern/innen
   einen Arbeitsvertrag anzubieten, die zum Zeitpunkt der Neuvergabe im
   Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der
   regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der
   Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber
   vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne
   Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die
   im Unternehmen des Neubetreibers für die übrige Belegschaft geltenden
   tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen
   sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag
   die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der
   Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue
   Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim
   Altbetreiber.
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Linienbündel Queichtal
   Los-Nr.: 2
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   60112000
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEB3H
   NUTS-Code: DEB33
   NUTS-Code: DEB3K
   Hauptort der Ausführung:
   Kreis Südliche Weinstraße (NUTS-Code DEB3H), Stadt Landau (NUTS-Code
   DEB33),Kreis Südwestpfalz (NUTS-Code DEB3K)
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Buslinienbündel Queichtal bestehend aus den VRN-Buslinien 520-527 und
   530-532, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter
   [4]www.vrn.de abgerufen werden kann.
   Die im Rahmen des Konzessionsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur
   Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden
   qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den
   Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des
   gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu
   beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und
   Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage
   der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund
   Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des
   Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen
   anzuwenden.
   Hierbei ist besonders zu beachten, dass weite Teile der beiden
   Linienbündel im Übergangsbereich zum Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
   liegen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein
   automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
   Folgende Regelungen zur Tariftreue, der Personalübernahme und der
   Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität ebenfalls Teil
   der ausreichenden Verkehrsbedienung:
   Aufgrund des LTTG Rheinland-Pfalz wird der künftige Betreiber
   verpflichtet, seinen Beschäftigen zur Sicherung einer ausreichenden
   Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung
   mindestens das in den aufgrund des LTTG für repräsentativ erklärten
   Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen
   Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Diese
   Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen
   Konzessionszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils
   noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft.
   Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards
   gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende
   Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich
   nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechung und Pausen dürfen
   je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die
   Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die
   60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen
   der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im
   Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige
   Arbeitsunterbrechung je Schicht von mindestens 2 Stunden, die am
   Wohnort oder einem mit adäquaten Sozialräumen (Küche, Ruheräume)
   ausgestatteten Betriebsstandort beginnen und enden. Die Vorhaltung von
   Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die
   Arbeitsunterbrechung länger als 4 Stunden dauert. Erfolgt der Einsatz
   von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser
   Verpflichtungen zu garantieren.
   Der künftige Betreiber wird verpflichtet, denjenigen Fahrern/innen
   einen Arbeitsvertrag anzubieten, die zum Zeitpunkt der Neuvergabe im
   Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der
   regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der
   Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber
   vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne
   Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die
   im Unternehmen des Neubetreibers für die übrige Belegschaft geltenden
   tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen
   sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag
   die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der
   Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue
   Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim
   Altbetreiber.
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der
   Auftragsbekanntmachung:
   13/05/2019
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei
   eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Bad Bergzabern und
   Queichtal sind hier eingestellt:
   Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar.
   [5]https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf
   Mit dem Ergänzungsband 2011.
   [6]https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pd
   f
   Und dem Ergänzungsband 2013.
   [7]https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pd
   f
   Nahverkehrsplan Stadt Landau und Landkreis Südliche Weinstraße.
   [8]https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_stadt_lan
   dau_und_landkreis_s%C3 %BCdliche_weinstra%C3 %9Fe.pdf
   Nahverkehrsplan Landkreis Südwestpfalz.
   [9]https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrspl
   an_landkreis_suedwestpfalz.pdf
   Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund
   Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter:
   [10]https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/satzung_verbundt
   arif_konsolidierte_fassung_stand_15.3.2018.pdf
   Tarifregelungen im Übergangsbereich zum Karlsruher Verkehrsverbund
   finden Sie hier:
   [11]https://www.kvv.de/fileadmin/user_upload/kvv/Dateien/Broschueren/IN
   TERNET_Gemeinschaftstarif-Dezember_2017.pdf
   Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen
   als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens
   3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist
   beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf
   der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   18/04/2018
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References
   1. mailto:vergabestelle@vrn.de?subject=TED
   2. http://www.vrn.de/vergabestelle
   3. http://www.vrn.de/
   4. http://www.vrn.de/
   5. https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf
   6. https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf
   7. https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pdf
   8. https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_stadt_landau_und_landkreis_s%C3
   9. https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_suedwestpfalz.pdf
  10. https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_stand_15.3.2018.pdf
  11. https://www.kvv.de/fileadmin/user_upload/kvv/Dateien/Broschueren/INTERNET_Gemeinschaftstarif-Dezember_2017.pdf
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
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