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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Mannheim
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Straßentransport/-beförderung
Dokument Nr...: 171708-2018 (ID: 2018042009183397742)
Veröffentlicht: 20.04.2018
*
DE-Mannheim: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 77/2018 171708
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH
B1, 3-5
Mannheim
68159
Deutschland
Telefon: +49 62110770-0
E-Mail: [1]vergabestelle@vrn.de
Fax: +49 62110770-170
NUTS-Code: DE126
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]http://www.vrn.de/vergabestelle
I.2)Gemeinsame Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: ÖPNV
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr (BPNV)
gem. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 1370/2007 für die Linienbündel Bad
Bergzabern und Queichtal
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Der Kreis Südliche Weinstraße, die Stadt Landau und der Kreis
Südwestpfalz als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigen gem. Art. 5 Abs.
3 VO 1370/07 zum 14.6.2020 für die VRN-Linienbündel Bad Bergzabern und
Queichtal jeweils einen separaten öffentlichen Dienstleistungsauftrag
im Sinne der VO 1370/07 in Form einer Dienstleistungskonzession mit
einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Juni 2030
zu vergeben. Die Aufgabenträger bedienen sich des Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund
Rhein-Neckar GmbH beide B1 3-5, 68159 Mannheim als gemeinsame
Vergabestelle.
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Linienbündel Bad Bergzabern
Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60100000
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB3H
NUTS-Code: DEB33
NUTS-Code: DEB3K
Hauptort der Ausführung:
Kreis Südliche Weinstraße (NUTS-Code DEB3H), Stadt Landau (NUTS-Code
DEB33),Kreis Südwestpfalz (NUTS-Code DEB3K)
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Buslinienbündel Bad Bergzabern bestehend aus den VRN-Buslinien 540-544
deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter
[3]www.vrn.de abgerufen werden kann. Soweit einzelne Fahrten im
Linienbündel Bad Bergzabern die Grenze nach Frankreich überschreiten,
erfolgt die Vergabe in Abstimmung mit der Region Alsace.
Die im Rahmen des Konzessionsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur
Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden
qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den
Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des
gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu
beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und
Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage
der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund
Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des
Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen
anzuwenden.
Hierbei ist besonders zu beachten, dass weite Teile der beiden
Linienbündel im Übergangsbereich zum Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
liegen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein
automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
Folgende Regelungen zur Tariftreue, der Personalübernahme und der
Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität ebenfalls Teil
der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Aufgrund des LTTG Rheinland-Pfalz wird der künftige Betreiber
verpflichtet, seinen Beschäftigen zur Sicherung einer ausreichenden
Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung
mindestens das in den aufgrund des LTTG für repräsentativ erklärten
Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen
Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Diese
Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen
Konzessionszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils
noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft.
Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards
gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende
Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich
nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechung und Pausen dürfen
je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die
Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die
60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen
der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im
Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige
Arbeitsunterbrechung je Schicht von mindestens 2 Stunden, die am
Wohnort oder einem mit adäquaten Sozialräumen (Küche, Ruheräume)
ausgestatteten Betriebsstandort beginnen und enden. Die Vorhaltung von
Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die
Arbeitsunterbrechung länger als 4 Stunden dauert. Erfolgt der Einsatz
von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser
Verpflichtungen zu garantieren.
Der künftige Betreiber wird verpflichtet, denjenigen Fahrern/innen
einen Arbeitsvertrag anzubieten, die zum Zeitpunkt der Neuvergabe im
Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der
regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber
vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne
Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die
im Unternehmen des Neubetreibers für die übrige Belegschaft geltenden
tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen
sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag
die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue
Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim
Altbetreiber.
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Linienbündel Queichtal
Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60112000
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB3H
NUTS-Code: DEB33
NUTS-Code: DEB3K
Hauptort der Ausführung:
Kreis Südliche Weinstraße (NUTS-Code DEB3H), Stadt Landau (NUTS-Code
DEB33),Kreis Südwestpfalz (NUTS-Code DEB3K)
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Buslinienbündel Queichtal bestehend aus den VRN-Buslinien 520-527 und
530-532, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter
[4]www.vrn.de abgerufen werden kann.
Die im Rahmen des Konzessionsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur
Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden
qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den
Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des
gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu
beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und
Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage
der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund
Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des
Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen
anzuwenden.
Hierbei ist besonders zu beachten, dass weite Teile der beiden
Linienbündel im Übergangsbereich zum Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
liegen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein
automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
Folgende Regelungen zur Tariftreue, der Personalübernahme und der
Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität ebenfalls Teil
der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Aufgrund des LTTG Rheinland-Pfalz wird der künftige Betreiber
verpflichtet, seinen Beschäftigen zur Sicherung einer ausreichenden
Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung
mindestens das in den aufgrund des LTTG für repräsentativ erklärten
Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen
Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Diese
Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen
Konzessionszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils
noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft.
Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards
gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende
Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich
nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechung und Pausen dürfen
je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die
Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die
60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen
der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im
Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige
Arbeitsunterbrechung je Schicht von mindestens 2 Stunden, die am
Wohnort oder einem mit adäquaten Sozialräumen (Küche, Ruheräume)
ausgestatteten Betriebsstandort beginnen und enden. Die Vorhaltung von
Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die
Arbeitsunterbrechung länger als 4 Stunden dauert. Erfolgt der Einsatz
von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser
Verpflichtungen zu garantieren.
Der künftige Betreiber wird verpflichtet, denjenigen Fahrern/innen
einen Arbeitsvertrag anzubieten, die zum Zeitpunkt der Neuvergabe im
Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der
regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber
vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne
Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die
im Unternehmen des Neubetreibers für die übrige Belegschaft geltenden
tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen
sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag
die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue
Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim
Altbetreiber.
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der
Auftragsbekanntmachung:
13/05/2019
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei
eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Bad Bergzabern und
Queichtal sind hier eingestellt:
Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar.
[5]https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf
Mit dem Ergänzungsband 2011.
[6]https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pd
f
Und dem Ergänzungsband 2013.
[7]https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pd
f
Nahverkehrsplan Stadt Landau und Landkreis Südliche Weinstraße.
[8]https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_stadt_lan
dau_und_landkreis_s%C3 %BCdliche_weinstra%C3 %9Fe.pdf
Nahverkehrsplan Landkreis Südwestpfalz.
[9]https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrspl
an_landkreis_suedwestpfalz.pdf
Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund
Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter:
[10]https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/satzung_verbundt
arif_konsolidierte_fassung_stand_15.3.2018.pdf
Tarifregelungen im Übergangsbereich zum Karlsruher Verkehrsverbund
finden Sie hier:
[11]https://www.kvv.de/fileadmin/user_upload/kvv/Dateien/Broschueren/IN
TERNET_Gemeinschaftstarif-Dezember_2017.pdf
Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen
als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens
3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist
beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf
der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/04/2018
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References
1. mailto:vergabestelle@vrn.de?subject=TED
2. http://www.vrn.de/vergabestelle
3. http://www.vrn.de/
4. http://www.vrn.de/
5. https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf
6. https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf
7. https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pdf
8. https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_stadt_landau_und_landkreis_s%C3
9. https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_suedwestpfalz.pdf
10. https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_stand_15.3.2018.pdf
11. https://www.kvv.de/fileadmin/user_upload/kvv/Dateien/Broschueren/INTERNET_Gemeinschaftstarif-Dezember_2017.pdf
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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