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Ausschreibung: Straßentransport/-beförderung - DE-Kleve
Straßentransport/-beförderung
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Bedarfspersonenbeförderung
Dokument Nr...: 365807-2018 (ID: 2018082109340228148)
Veröffentlicht: 21.08.2018
*
  DE-Kleve: Straßentransport/-beförderung
   2018/S 159/2018 365807
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (en_US)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Stadt Kleve
   Minoritenplatz 1
   Kontaktstelle(n): Stadt Kleve - Finanzen und Liegenschaften
   Zu Händen von: Herrn Klaus Keysers
   47533 Kleve
   Deutschland
   E-Mail: [1]klaus.keysers@kleve.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]https://www.kleve.de/
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Sonstige: Lokalbehörde, die hier Busdienste vergibt.
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
   Verkehrsdienste im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen im
   Stadtverkehr Kleve nach Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Stadt Kleve
   NUTS-Code DEA1B
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Die Stadt Kleve will mit einer Direktvergabe eines öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags (ÖDA) die zum Stadtverkehr Kleve gehörenden
   öffentlichen Personenverkehrsdienste als Gesamtleistung für den
   Zeitraum vom 1.12.2019 bis zum 30.11.2029 direkt vergeben und macht
   dies hiermit gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie gemäß § 8a
   Abs. 2 Satz 2 PBefG im EU-Amtsblatt bekannt. Diese Vorinformation
   definiert zugleich die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen
   Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sowie die
   zur Gesamtleistung gehörenden Verkehrsdienste im Sinne von § 8a Abs. 2
   Sätze 3 und 4 PBefG. Die Vorinformation verweist diesbezüglich gemäß §
   8a Abs. 2 Satz 5 PBefG auf das Dokument Vorinformation für den
   beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über
   Verkehrsleistungen im Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1
   dieser Vorinformation) zu entnehmen, welches hier abrufbar ist:
   [3]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Von der beabsichtigten Direktvergabe sind die Verkehrsdienste auf
   folgenden Linien erfasst:
   Linien im Regelverkehr:
   L52 zwischen Kleve Ringschule und Warbeyen
   L57 zwischen Kleve Bahnhof und Materborn
   L60 zwischen Kleve Bahnhof und Grenzübergang (Niederlande) bei Bimmen
   Sonderlinienverkehr insbesondere für Schüler:
   Sonderlinienverkehr insbesondere für Schüler zwischen den
   Schulstandorten Freiherr-vom-Stein-Gymnasium und
   Konrad-Adenauer-Gymnasium im Rahmen einer Schulkooperation
   Taxibuslinien:
   In Ergänzung zum Regelverkehr ist innerhalb der Stadt Kleve für die
   Ortslinien ein nachfrageorientiertes Angebot durch Taxibusfahrten zu
   erbringen:
   L52 zwischen Kleve Bahnhof und Schenkenschanz sowie zwischen Kleve
   Warbeyen und Willibrordschule
   L57 zwischen Kleve Bahnhof und Materborn
   T57 zwischen Kleve Bahnhof und Schwanenburg
   L60 zwischen Kleve Bahnhof und Grenzübergang (Niederlande) bei Bimmen
   Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der
   Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden ÖDA betraut. Hierzu
   gehören neben der Durchführung der Fahrleistungen auch die Vorhaltung
   von Betriebsmitteln, der Vertrieb unter Anwendung des VRR-Tarifs und
   die Kundenbetreuung.
   Der ÖDA wird auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot auf
   Verlangen des Aufgabenträgers oder unter Berücksichtigung des
   Nahverkehrsplans des Kreises Kleve bzw. des o. g. ergänzenden
   Dokumentes Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über Verkehrsleistungen im
   Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen
   der Vorinformation innerhalb eines zulässigen Rahmens auch durch den
   Betreiber selbst an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, eine geänderte
   Nahverkehrsplanung oder andere veränderte Umstände wie z. B. technische
   Entwicklungen, Belange des Umwelt- oder Klimaschutzes, der
   Stadtentwicklung o. a. anzupassen ist. Demzufolge können sich
   Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als
   auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der
   Qualitätsstandards und sonstigen Anforderungen ergeben. Beispielsweise
   können neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen,
   Verknüpfungen der Linien(-äste) am Knotenpunkt Kleve Bahnhof infolge
   von Umlaufoptimierungen und/oder infolge von Anpassungen an die
   Nachfrageentwicklung anders festgelegt, Bedienzeiten und Takte
   verändert werden usw.
   Die unten in Abschnitt II.2) dieser Vorinformation angegebene
   Verkehrsmenge kann sich nach Maßgabe der
   Regelungen des ÖDA reduzieren oder erweitern.
   Der Nahverkehrsplan des Kreises Kleve ist hier abrufbar:
   [4]https://www.kreis-kleve.de/C12570CB0037AC59/files/20180315_nvp_kreis
   _kleve_nahverkehrsplan.pdf/$file/20180315_nvp_kreis_kleve_nahverkehrspl
   an.pdf?OpenElement
   Die Stadt Kleve kommt mit dieser Vorinformation der
   Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007
   nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12
   Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1)
   dieser Vorinformation verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60100000, 60112000, 60140000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Für die Vergabe von
   Unteraufträgen gelten die rechtlichen Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2
   VO (EG) Nr. 1370/2007, wonach der Betreiber verpflichtet ist, einen
   bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu
   erbringen.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Ungefähre Jahresleistung in km
   km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 260000
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.12.2019
   Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   Ausgleichsleistungen nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007,
   insbesondere nach dem Anhang zur VO (EG) Nr. 1370/2007. Die
   Einzelheiten enthält der ÖDA.
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Die Stadt Kleve beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen Rechtes
   im Sinne des Art. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8
   PBefG zum Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind
   (siehe Abschnitt II.1.3 dieser Vorinformation). Ausgeschlossen werden
   sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen ihrer Verkehrsfunktion
   oder ihrer räumlichen und zeitlichen Lage gleichartige
   Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial von Linien, die
   Gegenstand des ÖDA sind, nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Weitere
   Einzelheiten regelt im Fall der Erteilung eines ausschließlichen
   Rechtes der ÖDA.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
   Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
   III.1.4)Soziale Standards:
   Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
   transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
   sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
   betreffenden Diensten stehend gelten).: Gemäß Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr.
   1370/2007 wird der ÖDA mit der Vorgabe verbunden sein, dass der
   Betreiber seinen mit der Ausführung des ÖDA befassten Beschäftigten
   (ohne Auszubildenden) mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese
   Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen, mit einer
   tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge im Sinne von § 2
   Abs. 2 TVgG NRW vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich
   festgelegten Modalitäten zahlt und während der Ausführungslaufzeit
   Änderungen nachvollzieht sowie die Anforderungen in § 2 TVgG NRW
   beachtet. Hierbei wird auf die Verordnung zur Feststellung der
   Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen
   Personennahverkehrs (Repräsentative Tarifverträge Verordnung  RepTVVO)
   in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   Spezifikationen: Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen
   Verpflichtungen werden im ÖDA geregelt. Dies schließt die
   Zusammenfassung der Verkehrsdienste zu einer Gesamtleistung ein. Dazu
   gehört auch die Anwendung der Tarifangebote des Verkehrsverbundes
   Rhein-Ruhr (VRR) einschließlich der Allgemeinen Beförderungsbedingungen
   des VRR.
   Zu den Anforderungen nach § 8a Abs. 2 PBefG wird auf das Dokument
   Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über Verkehrsleistungen im
   Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen
   der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1 dieser Vorinformation)
   verwiesen, welches hier abrufbar ist:
   [5]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.2.2)Technische Anforderungen
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Beschreibung: Das Dokument Vorinformation für den beabsichtigten
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über
   Verkehrsleistungen im Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1
   dieser Vorinformation) enthält die weiteren Qualitätsziele, welches
   hier abrufbar ist:
   [6]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Information und Fahrkarten: Das Dokument Vorinformation für den
   beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über
   Verkehrsleistungen im Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1
   dieser Vorinformation) enthält die weiteren Qualitätsziele, welches
   hier abrufbar ist:
   [7]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: Das Dokument Vorinformation für den
   beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über
   Verkehrsleistungen im Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1
   dieser Vorinformation) enthält die weiteren Qualitätsziele, welches
   hier abrufbar ist:
   [8]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Zugausfälle:
   Prämien und Sanktionen:
   Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen: Das
   Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über Verkehrsleistungen im
   Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen
   der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1 dieser Vorinformation) enthält
   die weiteren Qualitätsziele, welches hier abrufbar ist:
   [9]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Befragung zur Kundenzufriedenheit: Das Dokument Vorinformation für den
   beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über
   Verkehrsleistungen im Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1
   dieser Vorinformation) enthält die weiteren Qualitätsziele, welches
   hier abrufbar ist:
   [10]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Beschwerdebearbeitung: Das Dokument Vorinformation für den
   beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über
   Verkehrsleistungen im Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1
   dieser Vorinformation) enthält die weiteren Qualitätsziele, welches
   hier abrufbar ist:
   [11]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Das Dokument
   Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über Verkehrsleistungen im
   Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen
   der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1 dieser Vorinformation) enthält
   die weiteren Qualitätsziele, welches hier abrufbar ist:
   [12]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Sonstige: Das Dokument Vorinformation für den beabsichtigten
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über
   Verkehrsleistungen im Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1
   dieser Vorinformation) enthält die weiteren Qualitätsziele, welches
   hier abrufbar ist:
   [13]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   eines kleinen Auftrags (Art. 5.4 von 1370/2007)
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein
   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
   Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
   der Vorabbekanntmachung (entspricht dieser Vorinformation) bei der
   zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Eigenwirtschaftlich sind
   Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
   Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner
   Vorschriften i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige
   Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
   Ausgleichsleistungen darstellen, die einen ÖDA i.S.d. VO (EG) Nr.
   1370/2007 erfordern (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund
   konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Auskömmlichkeit der beantragten
   Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel auszuräumen.
   Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 12 Abs. 6 Satz 1
   PBefG wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der
   beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.1.3)
   dieser Vorinformation) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien
   ist zum 1.12.2019 aufzunehmen. Die derzeit bestehenden
   Liniengenehmigungen laufen am 30.11.2019 aus bzw. werden bis dahin
   beendet.
   Etwaige eigenwirtschaftliche Anträge sind innerhalb der genannten Frist
   schriftlich bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Postanschrift:
   Postfach 300865, 40408 Düsseldorf) einzureichen.
   B. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe des Stadtverkehrs Kleve ist als Gesamtleistung gemäß § 8a
   Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG beabsichtigt. Der
   Stadtverkehr Kleve stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen
   einzelne Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander
   verflochten sind.
   Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe VI.1.A), die sich nur auf
   Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
   PBefG zu versagen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die einzelne Linien
   aus dem vorhandenen Verkehrsnetz herauslösen würden, sind außerdem nach
   Maßgabe von § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d) PBefG zu versagen.
   C. Anforderungen
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
   dem Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Kleve über Verkehrsleistungen im
   Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen
   der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1 dieser Vorinformation) zu
   entnehmen, welches hier abrufbar ist:
   [14]https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen i.S.d. § 13
   Abs. 2a Sätze 3  5 PBefG. Die Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13
   Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe VI.1.A), d. h. führen nach Maßgabe
   von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon
   abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
   Die zuständige Behörde (oben Abschnitt I.1) dieser Vorinformation)
   erachtet einen gemäß den Anforderungen dieser Vorinformation auf
   eigenwirtschaftlicher Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als
   gleichwertig mit dem Verkehrsangebot, das die zuständige Behörde über
   den ÖDA zu bestellen beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die
   Einhaltung der in dieser Vorinformation (nebst ergänzendem Dokument)
   definierten Anforderungen (Standards) nach § 12 Absatz 1a PBefG
   verbindlich zusichert. Verbindliche Zusicherungen sind nach Maßgabe von
   § 13 Absatz 2a Satz 3 PBefG für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher
   Anträge relevant. Zur Absicherung der verbindlichen Zusicherungen
   erwartet die zuständige Behörde von einem eigenwirtschaftlichen
   Antragsteller, dass er der zuständigen Behörde einen eigenen
   justiziablen und sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung
   der definierten Anforderungen verschafft.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
   Am Bonneshof 35
   40474 Düsseldorf
   Deutschland
   E-Mail: [15]gerda.reider@brd.nrw.de
   Telefon: +49 2114753131
   Internet-Adresse:
   [16]http://www.brd.nrw.de/wirtschaft/vergabekammer/index.jsp
   Fax: +49 2114753989
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
   Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich
   aus den §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2
   bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8a Abs. 7 Satz 1
   PBefG). Diese Bestimmungen des GWB lauten wie folgt:
   § 135 Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   § 160 Einleitung, Antrag
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
   Am Bonneshof 35
   40474 Düsseldorf
   Deutschland
   E-Mail: [17]gerda.reider@brd.nrw.de
   Telefon: +49 2114753131
   Internet-Adresse:
   [18]http://www.brd.nrw.de/wirtschaft/vergabekammer/index.jsp
   Fax: +49 2114753989
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16.8.2018
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   1. mailto:klaus.keysers@kleve.de?subject=TED
   2. https://www.kleve.de/
   3. https://kleve.de/de/inhalt/vergabeplattform-7903959/
   4. https://www.kreis-kleve.de/C12570CB0037AC59/files/20180315_nvp_kreis_kleve_nahverkehrsplan.pdf/$file/20180315_nvp_kreis_kleve_
nahverkehrsplan.pdf?OpenElement
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