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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Münster
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 365808-2018 (ID: 2018082109341128161)
Veröffentlicht: 21.08.2018
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  DE-Münster: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 159/2018 365808
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (en_US)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Kreis Coesfeld c/o Zweckverband SPNV Münsterland Fachbereich Bus
   Schorlemerstraße 26
   Zu Händen von: Herr Armin Hilger
   48143 Münster
   Deutschland
   Telefon: +49 251413444
   Fax: +49 251413449
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienbündel COE 5
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Kreis Coesfeld
   NUTS-Code DEA35
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Kreis Coesfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
   die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
   öffentliche Personenverkehrsdienste für die Busliniendienste des
   Linienbündels COE 5 im Kreis Coesfeld nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die
   folgenden heutigen Linien erfasst: 672, 673, 674, 675 und 677.
   Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
   als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B). Betriebsaufnahme für
   diese Verkehrsleistung ist der 28.8.2019 (II.3). Die Laufzeit wird 8
   Jahre betragen.
   Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
   Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
   Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
   Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
   von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
   hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist (z. B. wegen der durch die Stadt
   Coesfeld geplanten Verlegung der Martin-Luther-Schule (Grundschule) zum
   Standort der alten Jakobi-Schule in der Franz-Darpe-Straße im südlichen
   Bereich der Stadt während der Laufzeit; dadurch erforderlich werdende
   Anpassungen im Schulverkehr sind zwingend umzusetzen!)). In dem so
   definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des
   Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan-
   und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Die unten bei II.2)
   angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)
   Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder
   erweitern. Der Kreis Coesfeld kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
   (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG
   sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
   Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 28.8.2019
   Laufzeit in Monaten: 96 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
   Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
   Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es
   gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen im
   Linienbündel COE 5 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kreises
   Coesfeld. Geschützt sind alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die
   zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich
   sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren,
   sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur
   unerheblich beeinträchtigen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.2.2)Technische Anforderungen
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG können Anträge
   auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
   mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der
   Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt werden.
   Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der
   vorliegenden Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten
   europaweiten Ausschreibung umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
   II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist zum 28.8.2019
   aufzunehmen. Für die unter II.1.3) genannte Linien sind ab dem
   28.8.2019 gebündelte Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum
   27.8.2027 zu beantragen.Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen,
   deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
   Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i.S.d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im
   handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen
   darstellen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
   B. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.1.3 bezeichneten Verkehrsleistungen ist
   als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).
   Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen
   beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   C. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
   in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz angegeben (vgl. § 8a Abs. 2
   Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche
   Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Dieses
   Dokument steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
   [1]http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html
   Die in diesem Dokument angegebenen Anforderungen sind nach Maßgabe von
   § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d.h.
   führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
   eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in
   diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (oben A) auch die verbindliche Zusicherung derjenigen
   Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, auf die sich die in dem
   ergänzenden Dokument angegeben Anforderungen beziehen. Im Übrigen
   gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung des
   ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans,
   soweit das ergänzende Dokument keine hiervon abweichenden oder
   spezielleren Anforderungen enthält. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist
   abrufbar unter:
   [2]www.zvmbus.info
   D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
   Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
   Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
   Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben.Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des
   Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in
   Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht
   vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten
   Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises
   Coesfeld als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen
   Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
   Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
   sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
   trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
   notwendig wird.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Westfalen
   Albrecht-Thaer-Straße 9
   48147 Münster
   Deutschland
   Telefon: +49 2514113514
   Fax: +49 2514112165
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   17.8.2018
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   2. http://www.zvmbus.info/
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