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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Münster
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 365808-2018 (ID: 2018082109341128161)
Veröffentlicht: 21.08.2018
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DE-Münster: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 159/2018 365808
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(en_US)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Kreis Coesfeld c/o Zweckverband SPNV Münsterland Fachbereich Bus
Schorlemerstraße 26
Zu Händen von: Herr Armin Hilger
48143 Münster
Deutschland
Telefon: +49 251413444
Fax: +49 251413449
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen im Linienbündel COE 5
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Kreis Coesfeld
NUTS-Code DEA35
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Kreis Coesfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
öffentliche Personenverkehrsdienste für die Busliniendienste des
Linienbündels COE 5 im Kreis Coesfeld nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die
folgenden heutigen Linien erfasst: 672, 673, 674, 675 und 677.
Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B). Betriebsaufnahme für
diese Verkehrsleistung ist der 28.8.2019 (II.3). Die Laufzeit wird 8
Jahre betragen.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist (z. B. wegen der durch die Stadt
Coesfeld geplanten Verlegung der Martin-Luther-Schule (Grundschule) zum
Standort der alten Jakobi-Schule in der Franz-Darpe-Straße im südlichen
Bereich der Stadt während der Laufzeit; dadurch erforderlich werdende
Anpassungen im Schulverkehr sind zwingend umzusetzen!)). In dem so
definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des
Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan-
und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Die unten bei II.2)
angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)
Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder
erweitern. Der Kreis Coesfeld kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG
sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 möglich.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 28.8.2019
Laufzeit in Monaten: 96 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es
gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen im
Linienbündel COE 5 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kreises
Coesfeld. Geschützt sind alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die
zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich
sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren,
sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur
unerheblich beeinträchtigen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)Technische Anforderungen
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG können Anträge
auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der
Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde gestellt werden.
Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der
vorliegenden Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten
europaweiten Ausschreibung umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist zum 28.8.2019
aufzunehmen. Für die unter II.1.3) genannte Linien sind ab dem
28.8.2019 gebündelte Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum
27.8.2027 zu beantragen.Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen,
deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i.S.d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im
handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen
darstellen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.1.3 bezeichneten Verkehrsleistungen ist
als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).
Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen
beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz angegeben (vgl. § 8a Abs. 2
Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche
Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Dieses
Dokument steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
[1]http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html
Die in diesem Dokument angegebenen Anforderungen sind nach Maßgabe von
§ 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d.h.
führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (oben A) auch die verbindliche Zusicherung derjenigen
Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, auf die sich die in dem
ergänzenden Dokument angegeben Anforderungen beziehen. Im Übrigen
gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung des
ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans,
soweit das ergänzende Dokument keine hiervon abweichenden oder
spezielleren Anforderungen enthält. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist
abrufbar unter:
[2]www.zvmbus.info
D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben.Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des
Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in
Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht
vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten
Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises
Coesfeld als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen
Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
notwendig wird.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Deutschland
Telefon: +49 2514113514
Fax: +49 2514112165
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17.8.2018
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1. http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html
2. http://www.zvmbus.info/
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