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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Pfaffenhofen an der Ilm
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 455622-2018 (ID: 2018101709385824881)
Veröffentlicht: 17.10.2018
*
DE-Pfaffenhofen an der Ilm: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 200/2018 455622
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
aufweist.
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm
Hauptplatz 18
Pfaffenhofen an der Ilm
85276
Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Thomas Labich
Telefon: +49 844178120
E-Mail: [1]thomas.labich@stadt-pfaffenhofen.de
Fax: +49 8441782120
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen in der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21J
Hauptort der Ausführung:
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist abgeleiteter Aufgabenträger für
den allgemeinen ÖPNV nach Art. 9 Bay ÖPNVG. Gemäß der Verordnung vom
13.03.1996 hat der Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm die
Aufgabenträgerschaft auf die Stadt übertragen.
Sie ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Bay ÖPNVG zuständige Behörde für die
Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen
i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie
beabsichtigt eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach
§ 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Behörde kommt mit
dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind
Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß §
8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung
der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben
sich aus einem ergänzenden Dokument nach § 8a Abs. 2 S. 5 a.E. PBefG,
das wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a S. 3 bis 5
PBefG enthält. Dieses kann bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle
erfragt werden.
In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach
derzeitigem Stand Summe 353.200 Nutzwagenkilometer pro Jahr für die
Linien 1 bis 8 mit Midibussen und 16.150 Nutzwagenkilometer pro Jahr
für die Kleinbuslinie.
Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich als Anlage 2 und können mit dem
Ergänzungsdokument bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle erfragt
werden.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistungen ist jeweils als
Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während
der Laufzeit durch die Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Behörde
geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen
vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot
auf zukünftige Entwicklungen und veränderter Rahmenbedingungen hin
angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder
Verstärkerfahrten beinhalten. Änderungen vor Vergabe werden durch eine
Berichtung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
veröffentlicht.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2020
Laufzeit in Monaten: 24
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
1) Hinweispflicht nach § 8a Abs. 2 S. 2 2. HS a.E. PBefG
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG ist ein Antrag
auf die Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr für die Gesamtleistung
spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der
Regierung von Oberbayern als zuständige personenbeförderungsrechtliche
Genehmigungsbehörde zu stellen,
2) Wesentliche Anforderungen gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 i.V.m., § 13 Abs. 2a
S. 3 bis 6 PBefG
Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind
insbesondere die im Ergänzungsdokument (erhältlich bei der unter Ziffer
I. 1. genannten Stelle) dargestellten wesentlichen Anforderungen, etwa
zu Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards, im Sinne von § 13 Abs.
2a S. 3 bis 6 PBefG, § 8 a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden. Diese
Anforderungen sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge maßgeblich, da Abweichungen hiervon gemäß § 13 Abs. 2a S. 2ff.
PBefG eine Ablehnung eigenwirtschaftlicher Anträge zur Folge haben. Ein
eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die
im Ergänzungsdokument definierten wesentlichen Anforderungen
verbindlich gemäß §12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden,
3) Vergabe als Gesamtleistung
Das in dieser Vorabbekanntmachung sowie dem Ergänzungsdokument und
allen Anlagen beschriebene Verkehrsangebot wird als Gesamtleistung nach
§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG definiert.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen,
4) Sicherstellung Auskömmlichkeit der Verkehrsleistung
Wird ein eigenwirtschaftlicher Antrag gemäß § 12 Abs. 6 PBefG gestellt,
der den vorstehend genannten Anforderungen zu den wesentlichen
Anforderungen, einer Gesamtleistung und deren verbindliche Zusicherung
erfüllt, so stellt die Stadt Pfaffenhofen in Aussicht, dass ein
Ausgleich wegen der Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste
oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen durch eine allgemeine Vorschrift
nach Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beschlossen am
11.10.2018 (Anlage 4 Ergänzungsdokument), erfolgt,
7) Änderung der Vergabeabsicht
Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche
Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht er nach Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/10/2018
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1. mailto:thomas.labich@stadt-pfaffenhofen.de?subject=TED
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