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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Pfaffenhofen an der Ilm
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 455622-2018 (ID: 2018101709385824881)
Veröffentlicht: 17.10.2018
*
  DE-Pfaffenhofen an der Ilm: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 200/2018 455622
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
   zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
   jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
   aufweist.
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Stadtverwaltung Pfaffenhofen a. d. Ilm
   Hauptplatz 18
   Pfaffenhofen an der Ilm
   85276
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Herr Thomas Labich
   Telefon: +49 844178120
   E-Mail: [1]thomas.labich@stadt-pfaffenhofen.de
   Fax: +49 8441782120
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen in der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE21J
   Hauptort der Ausführung:
   Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist abgeleiteter Aufgabenträger für
   den allgemeinen ÖPNV nach Art. 9 Bay ÖPNVG. Gemäß der Verordnung vom
   13.03.1996 hat der Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm die
   Aufgabenträgerschaft auf die Stadt übertragen.
   Sie ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Bay ÖPNVG zuständige Behörde für die
   Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen
   i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie
   beabsichtigt eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
   für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach
   § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   des Europäischen Parlaments und des Rates.
   Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Behörde kommt mit
   dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach.
   Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind
   Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß §
   8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung
   der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben
   sich aus einem ergänzenden Dokument nach § 8a Abs. 2 S. 5 a.E. PBefG,
   das wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a S. 3 bis 5
   PBefG enthält. Dieses kann bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle
   erfragt werden.
   In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach
   derzeitigem Stand Summe 353.200 Nutzwagenkilometer pro Jahr für die
   Linien 1 bis 8 mit Midibussen und 16.150 Nutzwagenkilometer pro Jahr
   für die Kleinbuslinie.
   Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich als Anlage 2 und können mit dem
   Ergänzungsdokument bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle erfragt
   werden.
   Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistungen ist jeweils als
   Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
   sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
   Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während
   der Laufzeit durch die Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Behörde
   geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen
   vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot
   auf zukünftige Entwicklungen und veränderter Rahmenbedingungen hin
   angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder
   Verstärkerfahrten beinhalten. Änderungen vor Vergabe werden durch eine
   Berichtung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   veröffentlicht.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/01/2020
   Laufzeit in Monaten: 24
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   1) Hinweispflicht nach § 8a Abs. 2 S. 2 2. HS a.E. PBefG
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG ist ein Antrag
   auf die Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
   Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr für die Gesamtleistung
   spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der
   Regierung von Oberbayern als zuständige personenbeförderungsrechtliche
   Genehmigungsbehörde zu stellen,
   2) Wesentliche Anforderungen gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 i.V.m., § 13 Abs. 2a
   S. 3 bis 6 PBefG
   Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind
   insbesondere die im Ergänzungsdokument (erhältlich bei der unter Ziffer
   I. 1. genannten Stelle) dargestellten wesentlichen Anforderungen, etwa
   zu Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards, im Sinne von § 13 Abs.
   2a S. 3 bis 6 PBefG, § 8 a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden. Diese
   Anforderungen sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
   Anträge maßgeblich, da Abweichungen hiervon gemäß § 13 Abs. 2a S. 2ff.
   PBefG eine Ablehnung eigenwirtschaftlicher Anträge zur Folge haben. Ein
   eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die
   im Ergänzungsdokument definierten wesentlichen Anforderungen
   verbindlich gemäß §12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden,
   3) Vergabe als Gesamtleistung
   Das in dieser Vorabbekanntmachung sowie dem Ergänzungsdokument und
   allen Anlagen beschriebene Verkehrsangebot wird als Gesamtleistung nach
   § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG definiert.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
   sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen,
   4) Sicherstellung Auskömmlichkeit der Verkehrsleistung
   Wird ein eigenwirtschaftlicher Antrag gemäß § 12 Abs. 6 PBefG gestellt,
   der den vorstehend genannten Anforderungen zu den wesentlichen
   Anforderungen, einer Gesamtleistung und deren verbindliche Zusicherung
   erfüllt, so stellt die Stadt Pfaffenhofen in Aussicht, dass ein
   Ausgleich wegen der Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste
   oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen durch eine allgemeine Vorschrift
   nach Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beschlossen am
   11.10.2018 (Anlage 4 Ergänzungsdokument), erfolgt,
   7) Änderung der Vergabeabsicht
   Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche
   Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht er nach Art. 7 Abs. 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   12/10/2018
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