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Ausschreibung: Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung - DE-Eschborn
Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
Dokument Nr...: 552942-2018 (ID: 2018121509164228146)
Veröffentlicht: 15.12.2018
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DE-Eschborn: Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
2018/S 242/2018 552942
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Legal Basis:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
AOK Die Gesundheitskasse in Hessen
Kölner Str. 8
Eschborn
65760
Deutschland
E-Mail: [1]Praevention_Pflege@he.aok.de
NUTS-Code: DE7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse:
[2]https://www.aok-gesundheitspartner.de/he/pflege/anbieterinfo_praeven
tion/index.html
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
I.3)Kommunikation
Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist eingeschränkt. Weitere
Auskünfte sind erhältlich unter:
[3]https://www.aok-gesundheitspartner.de/he/pflege/anbieterinfo_praeven
tion/index.html
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss einer nicht
exklusiven Vereinbarung z. Zwecke der Förderung v.
Präventionsleistungen i.S. des §5 SGB XI im Rahmen eines sogen.
Open-House-Modells.
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
75300000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Grundlage des Qualifizierungsmoduls Kau- und Schluckstörungen sind:
Grundlegende Aspekte zu Kau- und Schluckstörungen,
Konsistenzstufen einheitliche Definition in der Einrichtung,
Genussvoll essen bei Schluckstörungen Möglichkeiten und Grenzen,
Richtig trinken eine besondere Herausforderung bei
Schluckstörungen.
(1) Ziele des Qualifizierungsmoduls Kau- und Schluckstörungen sind:
Kennenlernen der richtigen Lebensmittelauswahl,
Kennenlernen einer adäquaten Speisenzubereitung.
(2) Methoden des Qualifizierungsmoduls Kau- und Schluckstörungen
sind:
Präsentation (theoretische Grundlagen),
Erfahrungsaustausch,
Praxistipps,
Zubereitung von Gerichten in verschiedenen Darreichungsformen und
Konsistenzen,
Verkosten der zubereiteten Speisen.
[4]https://www.aok-gesundheitspartner.de/he/pflege/anbieterinfo_praeven
tion/index_21397.html#schluck
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE7
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines
einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und
interessierten Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zum Vertrag
angeboten.
Die Pflegekassen der AOK in Hessen u. der BAHN-BKK beabsichtigen im
Rahmen eines sog. Open-HouseVerfahrens mit geeigneten Unternehmen zum
Zwecke der Förderung von Präventionsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift
des § 5 SGB XI nicht exklusive Vereinbarungen zu schließen. Die
Unternehmen führen:
Qualifizierungsmaßnahmen zu dem Thema Kau- und Schluckstörungen in
den teil- u. vollstationären Pflegeeinrichtungen durch
Teilen ein sog. Handout u. eine Teilnehmerbescheinigung an die
Teilnehmer aus
führen nach d. Durchführung die Qualitätssicherung anhand eines
Feedbackbogens durch,
die Gesamtauswertung der Feedbackbögen wird der Pflegekasse der AOK
in Hessen übermittelt.
Es ist zu beachten, dass sich die Ausgaben der Pflegekassen für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Förderung von
Präventionsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 SGB XI insgesamt im Jahr 2016 für
jeden ihrer Versicherten auf einen Betrag von 0,30 EUR belaufen. Die
Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen
Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches anzupassen. Die Bezugsgröße wird vom Schätzerkreis festgelegt
und vom Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich im Monat
September/Oktober bekanntgegeben. Mithin ist die Höhe der Ausgaben
(finanzielle Mittel, die in diesem Zusammenhang zum Zwecke einer
Förderung von Präventionsmaßnahmen verwendet werden dürfen) gemäß
Regelung des § 5 Absatz 2 SGB XI gesetzlich beschränkt. Die Pflegekasse
der AOK in Hessen ist im Namen der Pflegekassen gehalten, die für die
Leistungen zur Prävention nach § 5 Abs. 2 SGB XI gesetzlich festgelegte
Höhe der finanziellen Ausgaben zu überwachen und ausschließlich für die
Förderung der gesetzlich in § 5 SGB XI festgelegten Aufgaben zu
verwenden. Hierfür hat die Pflegekasse der AOK in Hessen ein
Controlling-Mechanismus in Ihrem Hause eingerichtet.
Die finanzielle Förderung endet auf schriftliche Mitteilung durch die
Pflegekasse der AOK in Hessen mit sofortiger Wirkung, wenn im Rahmen
des durchzuführenden Controllings festgestellt wird, dass die zur
Verfügung stehenden und gesetzlich beschränkten finanziellen Mittel
überschritten werden könnten oder verbraucht wurden. Um
sicherzustellen, dass es zu keiner Überschreitung kommt, sehen
vertraglichen Regelungen im Rahmen der Leistungserbringung folgenden
Ablauf vor: Die Pflegeeinrichtungen, die an der Qualifizierungsmaßnahme
teilnehmen möchten, teilen zunächst ihr Interesse den Pflegekassen mit.
Erst nach Erhalt einer positiven Rückmeldung gegenüber einer
Pflegeeinrichtung durch die Pflegekassen ist eine Teilnahme einer
Pflegeeinrichtung an der vertragsgegenständlichen
Qualifizierungsmaßnahme möglich. Das jeweilige Unternehmen wird durch
die Pflegekasse sodann mittels einer schriftlichen Mitteilung
entsprechend benachrichtigt, dass er die Qualifizierungsmaßnahme
nunmehr durchführen darf. Die Pflegeeinrichtungen wählen ein
Unternehmen aus einem sogenannten Anbieterverzeichnis aus, der die
zugrundeliegende Qualifizierungsmaßnahme für die Pflegeeinrichtung
durchführt. Die Pflegekasse hat hierauf keinerlei Einfluss. Das
Anbieterverzeichnis wird den Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekasse
der AOK in Hessen zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sind damit
einverstanden, dass ihre Daten in das vorgenannte Verzeichnis
aufgenommen und den Pflegeinrichtungen in Hessen nach Abschluss des
Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Der Anbieter selbst hat keinen
Anspruch auf Berücksichtigung bei der Durchführung der
Qualifizierungsmaßnahme. Folglich kann es dazu kommen, dass der
Anbieter zwar über den zugrundeliegenden Vertrag verfügt, im Laufe der
Vertragslaufzeit jedoch nicht ein einiges Mal zum Zuge kommt; mithin in
diesem Fall auch keinen Vergütungsanspruch hat.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 01/01/2019
Ende: 31/12/2019
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit;
2) Handelsregisterauszug in Kopie (nicht älter als 6 Monate) vom Tag
der Angebotsabgabe gerechnet. Bieter mit Firmensitz außerhalb
Deutschlands haben ein Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares
Register von Stellen des Herkunftslandes und eine beglaubigte deutsche
Übersetzung einzureichen;
3) Interessensbekundung zum Abschluss eines Vertrages.
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Versicherungspolice einer Betriebshaftpflicht-/Haftpflichtversicherung
für Sach-, Vermögens- und Personenschäden in branchenüblicher Höhe in
Kopie
III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Abschlusszeugnis als Nachweis der Qualifizierung des einzusetzenden
Dozenten/- der einzusetzenden Dozentin in Kopie. Die eingesetzte
Dozentin/der eingesetzte Dozent müssen zur Erbringung des
zugrundeliegenden Auftrages Modul Essen und Trinken bei Kau- und
Schluckbeschwerden über folgende Qualifikation verfügen:
1) Grundqualifikation bei Kau- und Schluckbeschwerden:
Oecotrophologe/in, Ernährungswissenschaftler/in (Diplom, Bachelor,
Master von Hochschule und Uni), Diätassistent/in.
2) Zusatzqualifikation bei Kau- und Schluckbeschwerden:
Fachberater/in für Ernährung im Alter, Fortbildung zum Kau- und
Schluckstörungen oder vergleichbare Zusatzqualifikationen.
Hinweis:
2-jährige praktische Lehrtätigkeit und Tätigkeit mit älteren und
hochaltrigen Menschen. Der Anbieter verpflichtet sich auf Verlangen der
Pflegekassen innerhalb von 2 Wochen einen entsprechenden Nachweis zu
übersenden. Die Leistungserbringung hat durch deutschsprachige
Mitarbeiter/innen zu erfolgen (Deutsch, sicher in Wort und Schrift).
Der Anbieter setzt zur Erfüllung seiner Leistungspflichten nur
Mitarbeiter/innen ein, die für die Erbringung der geschuldeten
Leistungen qualifiziert sind und über ausreichende praktische Erfahrung
verfügen.
III.1.5)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
Beschaffungssystem
IV.1.4)Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder
Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs
IV.1.6)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 30/05/2019
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 01/07/2019
Ortszeit: 08:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
VI.3)Zusätzliche Angaben:
1) Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die
Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU
bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für
die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die
Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In
Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die
Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen
Vorgaben, wie bspw. Die Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren (vgl.
Ziffer IV.1.1), sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars
und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung,
insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen,
soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit
nicht verbunden;
2) Die unter II.2.5) angegebene Zuschlagskriterien sind als fiktive
Angaben zu verstehen. Sie dienen fiktiv dazu ein Pflichtfeld der
Bekanntmachung auszufüllen. Zuschlagskriterien gibt es in diesem
Verfahren nicht. Ebenso ist das Datum unter Ziffer IV.2.7) nur als ein
fiktives Datum zu verstehen. Das dient fiktiv dazu ein Pflichtfeld der
Bekanntmachung auszufüllen und hat ansonsten keinerlei Bedeutung.
Schließlich ist das Datum unter Ziffer II.2. 7) zwar für die Laufzeit
einer Vereinbarung zutreffend, für den Beitritt selbst gelten
allerdings die in Ziffer 3. (vgl. unten) genannten Angaben; eine andere
Darstellung ist unter Ziffer I.2.7) auf Grund der vorgegebenen
Kriterien dieser Bekanntmachung nicht möglich;
3) Interessierte Unternehmen können bei der unter I.1. genannten
Kontaktadresse den Vertrag inkl. der Teilnahmeunterlagen anfordern.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das
interessierte Unternehmen die angeforderten Teilnahmeunterlagen
vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem
Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch
die Vorlage der unter Ziffer III.1.1), III.1.2) und III.1.3 genannten
Nachweise/ Unterzeichnung geforderter Erklärungen und der Vereinbarung
selbst dokumentiert, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität
ist nicht gegeben.
Der frühestmögliche Vertragsbeginn bzw. der Beitritt ist der 1.1.2019.
Der Vertrag endet am 31.12.2019. Die Unternehmen können diesem Vertrag
bis zum 1.7.2019 zu den gleichen Bedingungen beitreten, sofern Sie die
Vertragsunterlagen inkl. der dazugehörigen Anlagen spätestens am
30.4.2018 bei den unter I.1. genannten Kontaktadresse angefordert haben
und diese vollständig spätestens am 30.5.2018 bei der unter I.1.
genannten Kontaktstelle unterzeichnet eingereicht haben. Individuelle
Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
vergabekammer des bundes beim bundeskartellamt
Villemonbeler Str. 76
Bonn
53123
Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs.C-410/14 sowie EuGH vom
1.3.2018, Rs.C-9/17 stellt der Abschluss der zugrundeliegenden Verträge
keine Vergabe öffentliche Aufträge im Sinne der
Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie
bzw. das die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB); Teil 4, nicht anwendbar sind.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich daher nicht um
die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie
2014/24/EU bzw. des Vergaberechts.
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für
anwendbar gehalten wird, wird auf folgende Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hingewiesen. Eine weitergehende
Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen
Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten nach Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/12/2018
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