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Ausschreibung: Praxisvorhaben zur Einbeziehung von Familien als Zielgruppe in Maßnahmen der Prävention von Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen - DE-Berlin
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Dokument Nr...: 870592-2019 (ID: 2019051807545604932)
Veröffentlicht: 18.05.2019
*
  Praxisvorhaben zur Einbeziehung von Familien als Zielgruppe in Maßnahmen
der Prävention von Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen
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Öffentliche Bekanntmachung
des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG)
Praxisvorhaben zur Einbeziehung von Familien als Zielgruppe in
Maßnahmen der Prävention von Übergewicht bei Kindern und
Jugendlichen
veröffentlicht am 15.05.2019
auf www.bund.de und
www.forschung-bundesgesundheitsministerium.de
1 Ziel der Förderung
Laut dem Robert Koch Institut sind rund 15 % der 3- bis 17-Jährigen in Deutschland übergewichtig oder
adipös. Es besteht eine Assoziation zwischen Übergewicht, insbesondere Adipositas, und einem erhöhten
Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, motorischen Defiziten, Gelenkverschleiß und weiteren
gesundheitlichen Einschränkungen. Hinzu kommt, dass mit stärkerem Übergewicht bei Kindern das
Risiko steigt, dass sie auch als Erwachsene übergewichtig oder adipös werden bzw. bleiben. Aus diesen
Gründen haben Gesundheitsförderung und Prävention im Kindesalter eine große Bedeutung zur
Vermeidung von Übergewicht. Rechtzeitig eingesetzt, können entsprechende Maßnahmen einen
wichtigen Beitrag zu einer besseren Gesundheit von Kindern leisten und damit auch eine Grundlage für
ein gesünderes Leben als Erwachsene schaffen.
In der Prävention von Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen kommt Familien eine Schlüsselrolle zu.
Denn Familienmitglieder beeinflussen bewusst oder unbewusst das Gesundheitsverhalten von Kindern,
z. B. das Bewegungs- oder Ernährungsverhalten. Daher bilden Familien eine zentrale Zielgruppe von
Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention von Übergewicht bei Heranwachsenden. Sie
sollten in allen Phasen der Konzeption, Erprobung und regelhaften Durchführung solcher Maßnahmen
einbezogen werden, da dies die Aussichten auf einen nachhaltigen Erfolg deutlich verbessert.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat das Ziel, im Rahmen eines thematischen
Schwerpunkts die Einbeziehung von Familien in der Prävention von Übergewicht bei Kindern und
Jugendlichen zu fördern. Als erste Komponente des thematischen Schwerpunkts wurde am 06.09.2018 die
Förderbekanntmachung Praxisorientierte Aufbereitung des Forschungsstandes zur Einbeziehung von
Familien als Zielgruppe in der Prävention von Kinderübergewicht veröffentlicht
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(https://www.forschungbundesgesundheitsministerium.
de/foerderung/bekanntmachungen/praxisorientierte-aufbereitung-desforschungsstandes-
zur-einbeziehung-von-familien-als-zielgruppe-in-der-praevention-vonkinderuebergewicht).
Als Resultat dieser Förderbekanntmachung wird seit dem 01.01.2019 ein eineinhalbjähriges Vorhaben
gefördert, das den aktuellen Forschungsstand zur Einbeziehung von Familien im Bereich der Prävention
von Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen aufbereitet und auf dieser Grundlage eine
anwendungsorientierte Handreichung für die Praxis erstellt. Diese Handreichung soll bei der Umsetzung
der Vorhaben, die als Resultat der hier vorliegenden Bekanntmachung gefördert werden, berücksichtigt
werden. Zudem sollen Erfahrungen und Erkenntnisse der hier geförderten Vorhaben in die finale
Ausgestaltung der Handreichung einfließen. Der Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis soll folglich
in beide Richtungen erfolgen.
Die Förderbekanntmachung Praxisvorhaben zur Einbeziehung von Familien als Zielgruppe in
Maßnahmen der Prävention von Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen ist Teil 2 des
thematischen Schwerpunkts Familien als Zielgruppe in der Prävention von Übergewicht bei Kindern und
Jugendlichen. Die hier geförderten Vorhaben sollen Maßnahmen zur Einbeziehung und Erreichung von
Familien in der Prävention von Übergewicht konzipieren, erproben und nachhaltig in den Strukturen der
geförderten Organisationen implementieren. Hiermit soll erreicht werden, dass die Perspektiven und
damit die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Familien besser beachtet werden. Dazu gehört u. a.,
dass die Heterogenität von Familienkonstellationen zu berücksichtigen ist.
Alle Praxisvorhaben sollen in Bezug auf die Zielerreichung evaluiert werden. Die Evaluation ist ebenfalls
Bestandteil des thematischen Schwerpunkts und damit Gegenstand dieser Förderbekanntmachung.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden 1) Praxisvorhaben zur Konzeption, Erprobung und nachhaltigen Implementierung von
Maßnahmen zur Einbeziehung von Familien in der Prävention von Übergewicht bei Kindern und
Jugendlichen sowie 2) ein Vorhaben zur Evaluation der Praxisvorhaben.
Modul 1) Praxisvorhaben
Im Rahmen dieses Moduls sollen wirksame Maßnahmen zur Einbeziehung von Familien in der Prävention
von Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen entwickelt und erprobt werden. Die bundesweite
Vernetzung und Reichweite der beteiligten Träger und Organisationen soll zudem zu einer nachhaltigen
Verwertbarkeit der Projektergebnisse auch über den Förderzeitraum hinaus führen.
Die folgenden Fragestellungen sollen durch die Praxisvorhaben beantwortet werden:
a) Faktoren für eine erfolgreiche Erreichung von Familien:
 Wie können Familien für Maßnahmen zur Prävention von Übergewicht zielführend erreicht
werden?
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 Welche Materialien eignen sich zur zielgruppengerechten Ansprache von ganzen Familien oder
bestimmten Familienangehörigen?
 Wie kann eine erfolgreiche Ansprache von Familien durch Multiplikatoren (Individuen, Gruppen,
Organisationen) bzw. in Settings wie Kita, Schule oder Kommune erreicht werden?
b) Faktoren für eine erfolgreiche Einbeziehung von Familien:
 Wie sollten Maßnahmen der Prävention von Übergewicht gestaltet werden, dass sie den Familien
als Zielgruppe bekannt sind und von ihnen angenommen werden?
 Wie können Familien ermutigt werden, gesundheitliche Eigenverantwortung in Bezug auf die
Prävention von Übergewicht zu übernehmen?
 Wie kann gefördert werden, dass Familien an Maßnahmen über die gesamte Laufzeit
teilnehmen?
c) Faktoren für eine nachhaltige Implementierung in den Familien und Organisationen:
 Wie können Maßnahmen zur Prävention von Übergewicht - unter Berücksichtigung
unterschiedlicher oder spezifischer sozioökonomischer und soziokultureller Konstellationen - so
gestaltet werden, dass sie nachhaltig und lebensnah in den Alltag bestehender Familienstrukturen
integrierbar sind?
 Wie kann erreicht werden, dass sich die Effekte der in den verantwortlichen Organisationen
durchgeführten Maßnahmen nachhaltig in den Familien manifestieren?
 Wie können Maßnahmen gestaltet werden, dass sie in die bestehenden Strukturen der
Organisationen integrierbar sind?
 Wie kann die Reichweite der durchführenden Organisationen genutzt werden, um die
entwickelten und erprobten Maßnahmen bundesweit zu verbreiten?
Außerdem sollen die Vorhaben die folgenden übergeordnete Aspekte und Rahmenbedingungen
berücksichtigen:
 Da Übergewicht multifaktoriell bedingt ist, ist dies bei der Ausrichtung der
Präventionsmaßnahmen zu berücksichtigen.
 Das bereits geförderte Forschungsvorhaben aus der Förderbekanntmachung Praxisorientierte
Aufbereitung des Forschungsstandes zur Einbeziehung von Familien in der Prävention von
Kinderübergewicht wird zum 01.01.2020 in seine zweite Phase eintreten, zu deren Beginn die
erarbeitete Handreichung den Praxisvorhaben vorgestellt werden soll. Die Handreichung soll bei
der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigt werden.
 Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Erfahrungen und Erkenntnisse aus den Praxisprojekten in
die Finalisierung der Handreichung einfließen. Daher wird die Bereitschaft für einen
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konstruktiven Austausch hierzu (Wissenschaft-Praxis-Dialog) während der zweiten Phase des
bereits geförderten Forschungsvorhabens vorausgesetzt.
 Ebenso ist eine Zusammenarbeit mit dem Evaluationsvorhaben (Modul 2) obligatorisch. Dazu
gehört insbesondere die datenschutzkonforme Bereitstellung von Daten, die für die Bearbeitung
der Fragestellungen des Evaluationsvorhabens erforderlich sind.
 Es soll eine Vernetzung der Praxisprojekte, z. B. durch regelmäßige Vernetzungstreffen (ca. 1-2
Treffen pro Jahr), erreicht werden. Die Bereitschaft, sich aktiv an der Vernetzung zu beteiligen, ist
notwendig; entsprechende Aufwände sind einzuplanen. Eine Beteiligung des
Evaluationsvorhabens an solchen Vernetzungstreffen ist vorgesehen und sollte in den Konzepten
für die Praxisprojekte berücksichtigt werden.
 Für eine Förderung kommen nur Vorhaben in Frage, deren Ergebnisse übertragbar sind und sich
überregional verbreiten und umsetzen lassen. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn die
Vorhaben von bundesweit agierenden Trägern und Organisationen mit einer entsprechenden
Reichweite und Vernetzung durchgeführt werden.
 Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie eine entsprechende Verbreitung und Umsetzung der
Ergebnisse auch nach Ablauf der Förderlaufzeit gelingen kann (Nachhaltigkeit).
 Lokale Akteure oder wissenschaftliche Einrichtungen sollen bei Bedarf als Kooperationspartner in
den Modellvorhaben eingebunden werden.
Modul 2) Evaluation
Alle Praxisvorhaben sollen begleitend evaluiert werden. Die Evaluation soll einerseits die Vielfalt der
Maßnahmen abbilden, andererseits sowohl Gemeinsamkeiten als auch projektspezifische Besonderheiten
darstellen und analysieren. Überdies soll geprüft werden, inwieweit die Übertragung der Empfehlungen
aus der Handreichung in den Praxisprojekten gelingt und wie die nachhaltige Verwertbarkeit der
Ergebnisse aus den Praxisprojekten gesichert werden kann.
Mit dem Evaluationsvorhaben sollten Aussagen zu folgenden Aspekten der Praxisvorhaben getroffen
werden:
 Art und Intensität der Einbeziehung von Familien:
o Ansprache der Familien nach Quantität (Teilnahmequote, Abbruchquote etc.), Art der
Ansprache (z. B. E-Mail, soziale Medien, Briefpost, Telefon, persönliche Kontaktaufnahme
etc.), Multiplikatoren, Lebenswelten etc.
o Bereitschaft der Familien zur aktiven Mitgestaltung
 Effektivität von Maßnahmen in Bezug auf:
o gesundheitliches Verhalten (z. B. Bewegungs- und Ernährungsverhalten) bei der
Zielgruppe der Maßnahmen
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o weitere, vorhabenspezifische Ziele
 Nachhaltige Verwertbarkeit der Projektergebnisse, insbesondere die Fortführung und
Übertragbarkeit der Maßnahmen
 Hemmnisse und Erfolgsfaktoren bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen sowie
Good-Practice-Beispiele
 Effektivität des Dialogs zwischen dem Forschungsvorhaben (Teil 1 des thematischen
Schwerpunkts) und den Praxisvorhaben (Teil 2)
 Angemessenheit des Ressourceneinsatzes (Effizienz) in personeller, sachlicher und zeitlicher
Hinsicht
Folgende übergreifende Aspekte und Rahmenbedingungen müssen im Evaluationskonzept
berücksichtigt werden:
 In dem Evaluationsvorhaben sollten möglichst frühzeitig nach Projektstart ein Wirkungsmodell
sowie Indikatoren entwickelt werden, über die sich belastbare Aussagen zu den oben genannten
Fragestellungen der Praxisvorhaben treffen lassen.
 Die Evaluation ist nach einheitlichen, mit dem BMG abzustimmenden Kriterien vorzunehmen,
so dass eine Vergleichbarkeit erreicht wird. Falls nötig, sollten die Kriterien auch mit den
Praxisvorhaben abgestimmt werden, um eine größtmögliche Passgenauigkeit zu gewährleisten.
Darüber hinaus sind in der Evaluation auch projektspezifische Indikatoren zu verwenden, die
ebenfalls mit dem BMG und ggf. den jeweiligen Praxisvorhaben abgestimmt werden sollten.
 Das Evaluationskonzept muss einen Ansatz zur Erstellung eines Erhebungs- und Analyseplans
enthalten (Erläuterung der Datenquellen und Auswertungsmethoden). Ein konkreter
Erhebungs- und Analyseplan soll spätestens 6 Monate nach Projektstart vorliegen. Ein
entsprechender Meilenstein ist in der Projektplanung zu berücksichtigen.
 Aus der Evaluation müssen adressierte Handlungsempfehlungen hervorgehen. Sie sollten sich
primär an Einrichtungen und Organisationen richten, die in Zukunft Maßnahmen entwickeln
und durchführen wollen, die mit den evaluierten Maßnahmen vergleichbar sind.
 Grundsätzlich ist bei der Konzeption und Durchführung der Evaluation auf Datensparsamkeit zu
achten sowie bereits bei Antragstellung die Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen
zu bestätigen.
Weitere Aspekte, die das Evaluationsteam für relevant erachtet, sollen im Konzept dargelegt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für die Praxisvorhaben (Modul 1) sind bundesweit agierende Träger bzw.
Einrichtungen, die mit Ihnen kooperieren, und Organisationen mit einschlägigen Erfahrungen in der
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Konzeption und Durchführung partizipativer Maßnahmen zur Prävention von Übergewicht mit Familien,
z. B. gemeinnützige Körperschaften (Verbände, eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbHs
etc.).
Antragsberechtigt für das Vorhaben zur Evaluation (Modul 2) sind Einrichtungen und Träger mit
einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von Evaluationen im Bereich der Prävention und
Gesundheitsförderung, staatliche und nichtstaatliche (Fach-)Hochschulen, außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen und
gemeinnützige GmbHs) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, sowie
Ressortforschungseinrichtungen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für
ihren zusätzlichen projektbedingten Aufwand bewilligt werden. Grundsätzlich wird kein Recht auf
Förderung eingeräumt.
4 Fördervoraussetzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils in Höhe von
mindestens 10 % der in Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Ausgaben deutlich zu machen. Bei
Zuwendungen an Unternehmen sind ggf. die Beihilferichtlinien der EU zu beachten.
Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Expertinnen und
Experten nach den im Folgenden genannten Förderkriterien.
Gesundheitspolitische Relevanz und wissenschaftliche Qualität
Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der Forschung berücksichtigen und darauf
aufsetzen. Es muss dazu beitragen, das vorhandene Wissen über die Einbeziehung von Familien in der
Prävention von Kinderübergewicht zu vergrößern. Das im Projekt generierte neue Wissen muss eine hohe
gesundheitspolitische Bedeutung und Praxisrelevanz haben, so dass Akteurinnen und Akteure in der
Prävention von Kinderübergewicht direkt darauf zurückgreifen können.
Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Vorhabenbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Die gewählten Methoden sind
darzulegen und ihre Auswahl ist nachvollziehbar zu begründen. Die Verwendung partizipativer Methoden
in den Praxisvorhaben ist essentiell. Es ist darzulegen, dass in der Gesamtförderdauer (siehe 5. Umfang der
Förderung) belastbare Aussagen zu den gewählten Fragestellungen zu erreichen sind. Dementsprechend
muss der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des Vorhabens durchführbar sein.
Infrastruktur und Kooperationspartner
Um die angesprochenen Themenfelder zielführend zu bearbeiten, muss ggf. der Zugang zu
entsprechenden Versorgungseinrichtungen bzw. der Zugriff und Nutzungsmöglichkeiten notwendiger
Sekundärdaten geklärt sein. Förderinteressenten für die Praxisvorhaben müssen bundesweite Aktivitäten
aufweisen und infrastrukturell entsprechend aufgestellt sein. Für das Vorhaben relevante
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Kooperationspartner sind in das Projekt einzubeziehen. Es sind schriftliche Absichtserklärungen für
Kooperationen vorzulegen.
Expertise und Vorerfahrungen
Die Förderinteressenten müssen durch einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten zur Thematik
ausgewiesen sein.
Nachhaltigkeit
Es wird besonderer Wert auf die Übertragbarkeit der Ergebnisse der Praxisvorhaben in nachhaltige
Strukturen gelegt. Die Vorhabenbeschreibung muss konkrete Konzepte zur Weiterführung des erprobten
Ansatzes auch nach Beendigung des Vorhabens sowie Ideen für eine mögliche Ausweitung bzw.
Übertragbarkeit der Ergebnisse beinhalten. Dies muss in der Vorhabenbeschreibung ausreichend
thematisiert werden. Flankierende Maßnahmen zur breiteren Bekanntmachung und Umsetzung der
Ergebnisse sind gewünscht.
Genderaspekte
Im Rahmen der Vorhabenplanung, -durchführung und -auswertung sind Genderaspekte durchgängig zu
berücksichtigen.
5 Umfang der Förderung
Für die Förderung von Praxisvorhaben kann grundsätzlich über einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten
eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt werden.
Für die Förderung des Evaluationsvorhabens kann grundsätzlich über einen Zeitraum von bis zu
39 Monaten eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt werden.
Die Praxis- und das Evaluationsvorhaben sollen zum 01. Januar 2020 starten.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie
(ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind.
Aufgabenpakete können auch per Auftrag oder mittels Weiterleitungsvertrags an Dritte vergeben werden.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare
Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 %
gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die  je nach Anwendungsnähe des Vorhabens
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anteilfinanziert werden können. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung  grundsätzlich mindestens
50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten  vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit muss die AGVO
berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der  23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden
für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (AN-Best-P in der jeweils geltenden Fassung) bzw. die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN-Best-GK in der jeweils geltenden Fassung).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung"
AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni
2017,ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO
festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der
Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben
für die Förderrichtlinie.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
7 Hinweis zu Nutzungsrechten
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Gesundheitssystem
nutzbar zu machen. Für die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die
Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung haben
jedoch das BMG und seine nachgeordneten Behörden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares,
unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des
Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten
auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte überträgt oder
Dritten Nutzungsrechte einräumt bzw. verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern bzw.
entsprechenden Geschäftspartnern ist daher folgende Passage aufzunehmen: Dem BMG und seinen
nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches
Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt.
Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."
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8 Verfahren
8.1 Einschaltung eines Projektträgers, Vorhabenbeschreibung und
sonstige Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Ressortforschung Bundesministerium für Gesundheit"
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner ist Herr Dr. Tobias Hainz.
Telefon: 030/31 00 78-5468
Telefax: 030/31 00 78-247
E-Mail: PT-BMG@vdivde-it.de
8.2 Verfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Vorhabenbeschreibungen ausgewählt.
Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge gestellt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
bis spätestens zum 27.06.2019, 12:00 Uhr
eine Vorhabenbeschreibung in elektronischer Form unter
https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/1906
in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung sollte nicht mehr als 15 Seiten (DIN-A4-
Format, Schrift Arial oder Times New Roman Größe 11, 1,5-zeilig) umfassen und ist gemäß dem
Leitfaden zur Erstellung einer Vorhabenbeschreibung zu strukturieren. Der Leitfaden ist unter
folgendem Link abrufbar:
www.forschung-bundesgesundheitsministerium.de
Die Vorhabenbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte Beurteilung
erforderlich sind, und sie muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur, verständlich
sein.
Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines unabhängigen
Gutachterkreises unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (s. 4.
Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage der Bewertung wird dann das für die Förderung geeignete
Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich
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mitgeteilt. Aus der Vorlage der Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung
abgeleitet werden.
Sollte vorgesehen sein, dass das Projekt von mehreren wissenschaftlichen Partnerinnen und Partnern
gemeinsam eingereicht wird, ist eine verantwortliche Projektleiterin oder ein verantwortlicher
Projektleiter als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner zu benennen, die bzw. der die Einreichung
koordiniert (Koordinatorin bzw. Koordinator).
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Vorhabenbeschreibung unter
Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen Förderantrag zu beachten und umzusetzen.
Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf Basis der
verfügbaren Haushaltsmittel und nach den genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung des
vorgelegten Antrags.
Es wird empfohlen, für die Antragsberatung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.
8.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu  44 BHO sowie
die  48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen
zugelassen sind.
9 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich
einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche
Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über
den 31.12.2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den
dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung bis
mindestens 31.12.2023 in Kraft gesetzt werden.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.bund.de in Kraft.
Bonn, den 15.05.2019
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Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Ute Winkler
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Anlage: Zuwendungsvoraussetzungen für
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle
Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden
Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber
angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität
vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren
(bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission
nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO
freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen
gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das
Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt
hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des
Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des
Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer
Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach
Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer
Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist
bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18
AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen
Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission
geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen
gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
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Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten
Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
7,5 Mio. EUR pro Studie bei Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von
Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die
Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine
künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die
Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl.
beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen
Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von
zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien
zuzuordnen:
 Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten
Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
3. Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten die Kosten
der Studie.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht
überschreiten:
50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen,
die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren
und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I
der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte
Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls. zu einer höheren Beihilfeintensität führen:
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KMU: Maximaler Aufschlag: 10 %; maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 60 % der
beihilfefähigen Kosten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen,
die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug
von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die
Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im
Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt
der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit
staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und
Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und
Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt,
sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel
(einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts
festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen,
können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche
bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise
oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die
höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach
dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen
staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert
werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die
Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen
Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben
beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO
festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2019/05/2921582.html
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