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Ausschreibung: Weiterentwicklung der Digitalisierung in der gesundheitlichen Selbsthilfe in Deutschland - DE-Bonn
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 893217-2021 (ID: 2021051418134851626)
Veröffentlicht: 14.05.2021
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  Weiterentwicklung der Digitalisierung in der gesundheitlichen Selbsthilfe in Deutschland
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Öffentliche Bekanntmachung
des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG)
"Weiterentwicklung der Digitalisierung in der gesundheitlichen Selbsthilfe in Deutschland
veröffentlicht am 11.05.2021 auf www.bund.de
1. Hintergrund und Ziel der Förderung
Die zunehmende Digitalisierung des Gesundheitsbereichs leistet einen merklichen Beitrag für die medizinische Versorgung selbst
sowie für außerklinische Handlungsfelder und die Informati-onsvermittlung. Die digitale Transformation birgt Chancen und
Potenziale, die es in allen Berei-chen der Versorgung engagiert zu nutzen gilt. Zugleich ist sie mit Herausforderungen für die
Be-teiligten verbunden.
Zurzeit gibt es etwa 70.000 bis 100.000 gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen in Deutschland, die einen wichtigen Bestandteil
der Gesundheitsversorgung darstellen. Auch in der gesundheitli-chen Selbsthilfe nehmen die Kommunikation mittels digitaler
Medien sowie die Nutzung digita-ler Anwendungen im Rahmen der Selbsthilfeaktivitäten zunehmend einen höheren Stellenwert ein.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat hierzu bereits das Projekt Digitalisierung in der gesundheitlichen Selbsthilfe
in Deutschland  Aktueller Stand und künftige Bedarfe (kurz: DISH) gefördert. Das Projekt hat gezeigt, welche digitalen
Prozesse in der Selbsthilfe be-reits etabliert sind und welche digitalen Ansätze (noch) nicht genutzt werden. Ebenso hat es
Chancen und Risiken bzw. Herausforderungen aufgezeigt, die aus Sicht der in der Selbsthilfe Ak-tiven mit der Digitalisierung
verbunden sind. Darüber hinaus wurden Bedarfe der Selbsthilfe bei sich im Hinblick auf Qualifizierung und Unterstützung bei
der Digitalisierung identifiziert. Die Ergebnisse sind kostenfrei online verfügbar
(https://www.uke.de/extern/dish/ergebnisse.html).
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Die im Rahmen des Projektes durchgeführten bundesweiten Befragungen von Selbsthilfeorgani-sationen und
Selbsthilfeunterstützungseinrichtungen haben gezeigt, dass digitale Medien und Tools in der Selbsthilfe bereits in der Außen-
bzw. Innenkommunikation eingesetzt werden. Die Angebotsstruktur umfasst neben den Face-to-Face-Treffen vor Ort nunmehr auch
Online-Selbsthilfe-Angebote mittels virtueller Kommunikation. Diese Werkzeuge der sog. virtuellen Selbsthilfe stellen laut
Umfragen für die meisten Nutzerinnen und Nutzer eine sinnvolle Ergän-zung zur klassischen Selbsthilfe dar und werden
grundsätzlich positiv bewertet. Ebenso werden digitale Tools von der Selbsthilfe im Bereich der Forschung und Verwaltung
eingesetzt.
Das Projekt hat außerdem gezeigt, dass die Diversifizierung der gesundheitlichen Selbsthilfe Be-troffenen und Angehörigen die
Möglichkeit bietet, sich regional und überregional zu vernetzen und damit die Reichweite der Selbsthilfeangebote
vergrößert. Durch ortsungebundene Angebote kann die Versorgung von Stadt- und Landbevölkerung gleichermaßen gesichert
werden, was zu gleichwertigen Lebensverhältnissen beiträgt. Besondere Bedeutung erlangt das überregionale Angebot im
Hinblick auf mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Menschen in struktur-schwachen, dünnbesiedelten Räumen, in denen die
Verkehrsinfrastruktur erodiert. Darüber hin-aus begünstigen digitale Angebote die Vernetzung von Menschen, die an einer
seltenen Erkran-kung leiden, da bei räumlich weit gestreuter Prävalenz vielerorts keine lokalen Selbsthilfeaktivi-täten
möglich sind. Betroffene sind in den vorgenannten Fällen oftmals auf die Virtualisierung der Kommunikation mit anderen
Betroffenen angewiesen, sodass sich diese zum Teil als alterna-tivlos darstellt.
Die digitale Transformation ist aber auch mit Herausforderungen für die Beteiligten verbunden. Die DISH-Ergebnisberichte
umfassen Erhebungen zu dem mit der Nutzung digitaler Medien verbundenen (Mehr-)Aufwand sowie dem Unterstützungsbedarf der
Selbsthilfe. Die Möglichkei-ten der Weiterentwicklung der Angebots- und Organisationsstrukturen sind begrenzt durch die der
Selbsthilfe zur Verfügung stehenden zeitlichen, personellen und finanziellen Ressourcen. Auch bedarf es neuer Fachkompetenzen
und Qualifizierungen seitens der Beteiligten der Selbst-hilfe. Der erforderliche Kompetenzzuwachs erfordert dabei auch die
datenschutzkonforme Um-setzung digitaler Anwendungen. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, ist die Selbsthilfe auf
Unterstützung und Kooperation angewiesen. Als potentielle Kooperationspartner bei der Erstellung digitaler Angebote und
Implementierung digitaler Prozesse werden von Seiten der Selbsthilfe vorrangig andere Akteure der Selbsthilfe, Universitäten,
Krankenhäuser und Ge-sundheitsfachpersonen genannt.
Die Ergebnisse des DISH-Projektes zeigen darüber hinaus, dass im Prozess der Digitalisierung der gesundheitlichen Selbsthilfe
große Potentiale bestehen, die derzeit ungenutzt bleiben. Das BMG plant mit dieser Bekanntmachung die Förderung von
Projekten, welche ungenutzte Poten-tiale im Hinblick auf digitale Prozesse in der Selbsthilfe weiter erforschen und im Rahmen
von Modellvorhaben innovative Lösungen zur Weiterentwicklung der Digitalisierung entwickeln,
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diese in der Selbsthilfepraxis erproben und abschließend evaluieren. Übergeordnetes Ziel der Förderung ist die weitere
Stärkung der Selbsthilfe, insbesondere angesichts der Herausforderun-gen einer digitalen Zukunft.
2. Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen bundesweit Modellvorhaben zum Thema "Weiter-entwicklung der Digitalisierung in der
gesundheitlichen Selbsthilfe in Deutschland gefördert werden. Im Vordergrund der geförderten Modellvorhaben steht die
Erprobung einer oder meh-rerer konkreter digitaler Lösungen im Alltag der sogenannten gesundheitlichen Selbsthilfe
(nachfolgend Selbsthilfe genannt). Mehrere digitale Ansätze können dabei auch vernetzt werden (Baukastenprinzip). Dabei soll
auch untersucht werden, welche konkreten Strategien, Konzepte und Handlungsempfehlungen den Beteiligten der Selbsthilfe zur
Implementierung der individu-ellen Lösung in der Praxis an die Hand gegeben werden können. Hierbei sollen sowohl
förderli-che als auch hinderliche Faktoren und Strukturen im Hinblick auf digitale Prozesse in der Selbst-hilfe identifiziert
werden. Die Modellvorhaben sollen bei den Themen, Strukturen und Bedarfen einer der verschiedenen Institutionen der Selbsthilfe
(z.B. Selbsthilfegruppen, -Organisationen, -Kontaktstellen, -Verbände, Dachverbände) ansetzen oder mehrere dieser Ebenen
miteinander verknüpfen.
Rahmenbedingungen für die Förderung
Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung und Zielsetzung der Projekte sind die folgenden Rahmenbedingungen zu
berücksichtigen:
 Die Projekte sind von Einrichtungen der Selbsthilfe zu planen und durchzuführen. Zur Erweiterung der projektspezifischen
Expertise (z.B. im Rahmen der Methodik oder der Entwicklung digitaler Lösungen) sollen Kooperationen mit weiteren
Institutionen, Orga-nisationen oder Expertinnen und Experten eingegangen werden.
 Die den Projekten zugrundeliegenden Erkenntnisziele und Fragestellungen, mögliche Maßnahmen zur Implementierung sowie die
geplanten wissenschaftlichen Methoden zur Evaluierung digitaler Prozesse sind in den Förderanträgen konkret zu benennen.
 Auch sind der zeitliche Rahmen, die konkreten Umsetzungsschritte sowie die voraus-sichtlichen Kosten der Umsetzung zu
diskutieren. Für eine Förderung kommen nur sol-che Projekte in Frage, deren Ergebnisse praxisnah sowie geografisch und
zielgruppenspe-zifisch übertragbar sind.
 Insbesondere sollen auch Aspekte der Vernetzbarkeit, der Interoperabilität, der Usability, der Akzeptanz bei den Nutzenden
sowie der Datenschutz- und Datensicherheitsbestim-mungen betrachtet werden.
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 Die Projekte sollen basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, beispiels-weise den Ergebnissen des o.g.
DISH-Projektes, entwickelt werden.
 Im Rahmen der Projekte sollen Qualitätskriterien und konkrete Handlungsempfehlun-gen für Transformationsprozesse in der
Selbsthilfe abgeleitet werden, die der Selbsthilfe als Orientierungshilfe bei künftigen Digitalisierungsprozessen dienen
können (Hand-lungsanleitungen, Checklisten).
 Die Projekte sollen mit Blick auf unterschiedliche Zielgruppen der Selbsthilfe entwickelt werden und sich bei der
Ausgestaltung und Durchführung an den jeweils vorherrschen-den Bedürfnissen orientieren (zielgruppenkonforme Umsetzung).
Dabei soll auch geprüft werden, inwieweit soziodemografische Gruppen für eine Teilnahme gewonnen werden können, die
bisherige Angebote nicht oder nur unzureichend erreichen.
 Bei der Planung und Umsetzung der Projekte soll berücksichtigt werden, dass der Zugang und die Nutzung der digitalen Lösung
grundsätzlich keine Hürden für die Zielgruppen darstellen.
 Die Modellvorhaben sollen abschließend evaluiert werden. Die zielgruppenkonforme Umsetzung soll wichtiger Bestandteil der
Evaluierung sein. Außerdem sollen die Effekte der Digitalisierung der Selbsthilfe, beispielsweise der mit digitalen Prozessen
einherge-henden Anonymisierung, auf die Strukturen, die Reichweite und die Qualität der Selbst-hilfeaktivitäten usw.
erforscht und bewertet werden. Weiterer Bestandteil der Evaluie-rung soll die Analyse von Nutzungsverhalten,
Benutzerfreundlichkeit und Funktionalität der digitalen Lösung sein unter Berücksichtigung der spezifischen (z.B.
soziodemografi-schen) Merkmale der Nutzerinnen und Nutzer.
Im Rahmen der Projekte können beispielsweise die folgenden Themenbereiche vertieft bearbei-tet werden:
 Die Erforschung der Bedarfe der Beteiligten der Selbsthilfe im Bereich (Fach-)Kompeten-zen (z.B. Online-Kommunikation, Umgang
mit Software/Hardware) und/oder (Fach-) Wissen (z.B. Datenschutz/Datensicherheit, Entwicklungspotential, Kosten/Nutzen
digita-ler Anwendungen, Administration) sowie die Entwicklung geeigneter (digitaler) Unter-stützungs-, Fort- und
Weiterbildungsangebote, die speziell an den Inhalten und Struktu-ren der Selbsthilfe ausgerichtet sind,
 der Wissens- und Informationsaustausch zwischen den Beteiligten der Selbsthilfe sowie eine allgemeine Vernetzung, um
Erfahrungen, Erkenntnisse und Best-Practice-Beispiele der Selbsthilfe für möglichst viele verfügbar zu machen,
 eine bundesweite Übersicht über digitale Selbsthilfeaktivitäten, die einer fortlaufenden Aktualisierung zugänglich ist,
 eine informationsbezogene Öffentlichkeitsarbeit der Selbsthilfe, die auf eine Ansprache und Beteiligung passiver Nutzerinnen
und Nutzer abzielt (z.B. Podcasts, soziale Medien),
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 die Gewinnung von neuen, jungen Mitgliedern und (ehrenamtlichen) Mitarbeitenden,
 die Sensibilisierung der Selbsthilfeeinrichtungen für den digitalen Veränderungsbedarf sowie die Steigerung der allgemeinen
Akzeptanz digitaler Anwendungen in der Selbst-hilfe.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Themenvorschläge handelt und die Auflistung nicht
abschließend ist. Im Rahmen eines Projektes können auch nur Teilbe-reiche eines Themas oder mehrere der o.g.
Themenvorschläge kombiniert bearbeitet werden. Förderinteressierte werden explizit ermutigt, weitere Themenbereiche im Rahmen
des Gegen-standes der Förderung vorzuschlagen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen der gesundheitlichen Selbsthilfe (z.B. Selbsthilfegruppen, -Vereinigungen,
-Unterstützungseinrichtungen) auf lokaler/regionaler Ebene, Landes- und Bun-desebene. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer
gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen
Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden
kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014
(ABl. C 198 vom 27.6.2014 S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unterneh-men, die die Voraussetzungen der
KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der Allgemei-nen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bzw. Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai, 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen
K(2003) 1422 (2003/361/EG)]), siehe dazu: http://eurlex.europa.eu/legalcon-tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE. Der
Zuwendungsempfänger erklärt ge-genüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des
schriftlichen Antrags.
4. Fördervoraussetzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 % der in
Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Ausgaben deut-lich zu machen. Bei Zuwendungen an Unternehmen sind die
Beihilferichtlinien der EU zu beach-ten.
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Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten nach den folgenden
Förderkriterien:
a. Beitrag zur Weiterentwicklung der Selbsthilfe
Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen nachweisen, welches Potential für die Selbst-hilfe durch die digitale Lösung
besteht und wie die Projektergebnisse genutzt werden können, um die Selbsthilfe weiterzuentwickeln.
b. Praxisrelevanz und wissenschaftliche Qualität
Die vorgeschlagenen Projekte müssen den aktuellen Stand der Forschung berücksichtigen und daran anknüpfen. Die Vorhaben
müssen dazu beitragen, das vorhandene Wissen zu den gewähl-ten Themenbereichen zu vergrößern. Die Projektbeschreibung soll
bereits erkennen lassen, wie das neu generierte Wissen in der Praxis umgesetzt werden kann. Darüber hinaus soll thematisiert
werden, wie sichergestellt werden kann, dass die Beteiligten der Selbsthilfe darauf zurückgreifen und sich das Wissen zu Nutze
machen können.
c. Innovationsgehalt der digitalen Lösung
Die vorgeschlagenen Projekte zur Entwicklung digitaler Lösungen sollen einen innovativen Cha-rakter aufweisen. Im
Förderantrag ist darzustellen, inwieweit entsprechende oder ähnliche digi-tale Lösungen innerhalb oder außerhalb der
gesundheitlichen Selbsthilfe bereits zum Einsatz kommen.
d. Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Vorhabenbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Die gewählten Metho-den sind darzulegen und ihre Auswahl
ist nachvollziehbar zu begründen. Es ist darzulegen, dass in der Gesamtförderdauer (siehe Nr. 5. Umfang der Förderung) ein
umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und nachhaltiges Konzept bzw. Modellvorhaben entwickelt und gegebenenfalls um-gesetzt
werden kann. Dementsprechend muss der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des Vorhabens durchführbar sein.
e. Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner
Um die ausgewählten Themenfelder zielführend bearbeiten zu können, muss ggf. der Zugang zu entsprechenden
Versorgungseinrichtungen oder Praxispartnern bzw. der Zugriff auf notwendige Sekundärdaten geklärt sein.
Für die Vorhaben sollen relevante Kooperationspartner in die Projekte einbezogen werden. Es sind schriftliche
Absichtserklärungen für Kooperationen vorzulegen.
f. Expertise und Vorerfahrungen
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Die antragstellenden Konsortien müssen durch einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten zur Thematik ausgewiesen sein oder sich
andernfalls eines Projektpartners mit entsprechender Ex-pertise und Erfahrung bedienen bzw. mit diesem kooperieren.
g. Nachhaltigkeit
Es wird besonderer Wert auf die Übertragbarkeit der entwickelten digitalen Lösungen in nach-haltige Strukturen gelegt. Die
Vorhabenbeschreibung muss konkrete Angaben zur Weiterfüh-rung des entwickelten und ggf. erprobten digitalen Ansatzes auch nach
Beendigung des Projektes sowie Ideen für eine mögliche Ausweitung bzw. Übertragbarkeit der Ergebnisse in andere Regio-nen
oder Kontexte der Selbsthilfe beinhalten. Dies muss in der Vorhabenbeschreibung ausrei-chend thematisiert werden,
beispielsweise durch die Erarbeitung eines Nachhaltigkeitskonzepts während der Förderlaufzeit und/oder die Einplanung von
Mitteln für Personalstellen mit ent-sprechenden Aufgaben. Flankierende Maßnahmen zur breiteren Bekanntmachung und Umset-zung
der Ergebnisse sind gewünscht. Eine kostenfreie Veröffentlichung der Ergebnisse für die (Fach-)Öffentlichkeit wird
gefordert, um den Wissenstransfer und die Umsetzung der Konzepte in der Breite zu ermöglichen. Entwickelte Softwarekomponenten
müssen als Open Source ge-meinfrei oder unter einer vom Zuwendungsempfänger vorgesehenen und plausibel begründeten
Open-Source-Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Die konkrete Lizenz ist mit dem Zuwen-dungsgeber abzustimmen.
h. Partizipation
Die Projekte sollen durch die Einrichtungen der Selbsthilfe geplant und durchgeführt werden. Darüber hinaus soll die
Einbeziehung und Partizipation der Zielgruppen der Selbsthilfe integra-ler Bestandteil der Vorhaben sein.
i. Genderaspekte
Im Rahmen der Projektplanung, -durchführung und -auswertung sind Genderaspekte durchgän-gig zu berücksichtigen.
Kooperationen
Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Partner bilden die Antragstellenden ei-nen Verbund. Die Verbundpartner
müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben ergeben, in einem schriftlichen Kooperationsvertrag regeln.
Weitere Details sind dem Merkblatt zur Kooperationsvereinbarung von Verbundprojekten zu entnehmen. Alle Verbundpartner, auch
die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes
keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der
Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
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5. Umfang der Förderung
Für die Förderung des Projekts kann über einen Zeitraum von in der Regel bis zu 24 Monaten eine nicht rückzahlbare
Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemit-tel sowie (ausnahmsweise)
projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung zuzu-rechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag oder
ggf. im Rahmen eines Verbundpro-jektes an Dritte vergeben werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes
Stammpersonal.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten, die  je nach Anwendungsnähe des Vorhabens  anteilfinanziert werden können.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu
berücksichtigen (siehe Anlage).
6. Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der  23 und 44 der Bundeshaushalts-ordnung (BHO) und den dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften. Bestandteile der Zuwen-dungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die
Allgemeinen Nebenbestim-mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P, ANBest-P Kosten in der jeweils gel-tenden
Fassung) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförde-rung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN-Best-GK in der jeweils geltenden Fassung).
Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Fest-stellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwen-dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187
vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter
Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu
beihilfe-rechtlichen Vorgaben für die Förderbekanntmachung.
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Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die An-wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 23.12.2013, S. 1) gewährt.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Viel-mehr entscheidet das BMG aufgrund
seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg-baren Haushaltsmittel über die Gewährung von Fördermitteln.
7. Hinweis zu Nutzungsrechten und Barrierefreiheit
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse der Projekte für alle Interessierten im Gesundheitssys-tem, insbesondere der
Selbsthilfe, verfügbar und nutzbar zu machen. Für die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen
die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung haben jedoch das BMG und seine
nachgeordneten Behörden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nut-zungsrecht auf alle
Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen der Projekte. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich
unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte
überträgt o-der Dritten Nutzungsrechte einräumt bzw. verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern ist daher folgende
Passage aufzunehmen: "Dem BMG und seinen nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares,
unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nut-zungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das
Nutzungs-recht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."
Barrierefreiheit
Die EU hat im Jahr 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 26. Oktober 2016 über
den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwen-dungen öffentlicher Stellen verabschiedet, die am 23. Dezember
2016 in Kraft getreten ist. Sie wurde mit der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10. Juli 2018 in
nati-onales Recht umgesetzt (vgl. https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html).
Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet (und in den sozialen Medien)
barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem Projekt veröf-fentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen
daher barrierefrei sein.
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8. Verfahren
8.1. Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Un-terlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen hat das BMG folgenden Projektträger (PT) beauf-tragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpersonen sind:
Dr. Alexander Grundmann
Telefon: 0228-3821 1269
Jacqueline Kalb
Telefon: 0228-3821 2477
E-Mail: projekttraeger-bmg@dlr.de
8.2. Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Vorhabenbeschreibun-gen ausgewählt. In der zweiten
Stufe wird nach Aufforderung der förmliche Förderantrag ge-stellt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger
bis spätestens zum 14.06.2021, 12 Uhr
eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache in elektronischer Form (PDF-Datei) unter
https://ptoutline.eu/app/diges2021
vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung sollte nicht mehr als 15 Seiten (DIN-A4 Format, Schrift "Arial" oder "Times New Roman"
Größe 11, 1,5 zeilig, Ränder jeweils 2,0 cm) umfassen und ist ge-mäß dem Leitfaden zur Erstellung einer
Vorhabenbeschreibung zu strukturieren. Der Leitfaden kann beim DLR Projektträger unter folgender E-Mail-Adresse angefordert
werden:
projekttraeger-bmg@dlr.de
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Die Vorhabenbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte Beur-teilung erforderlich sind, und sie
muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur, verständlich sein.
Sollte vorgesehen sein, dass ein Vorhaben von mehreren Partnerinnen und Partnern gemeinsam eingereicht wird, ist eine
verantwortliche Projektleiterin oder ein verantwortlicher Projektleiter als Ansprechperson zu benennen, welche die Einreichung
koordiniert (Koordinatorin bzw. Koor-dinator).
Die Vorhabenbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines unabhängigen Gutachtenden-kreises unter Berücksichtigung der
obengenannten Kriterien bewertet. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für die Förderung geeigneten Projekte
ausgewählt. Das Auswahler-gebnis wird den Förderinteressierten schriftlich mitgeteilt.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen bzw. Verfasser der positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen unter
Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständi-gen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder
förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen Förderantrag zu beachten und umzusetzen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMG auf der Basis der verfügbaren
Haushaltsmittel und nach den genannten Kriterien durch Bescheid über die Be-willigung der vorgelegten Anträge.
Weder aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung noch aus der Aufforderung zur Antragstel-lung kann ein Rechtsanspruch auf
Förderung abgeleitet werden.
Es wird empfohlen, für die Antragsberatung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzu-nehmen.
8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschrif-ten zu  23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die  48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abwei-chungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß  91 BHO zur Prüfung berechtigt.
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9. Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilfe-rechtli-chen Grundlage, der AGVO
zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung
der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht
verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhalt-liche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann gelten-den Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.bund.de in Kraft.
Bonn, den 11.05.2021
Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag
Gabriela Girnau
Anlage
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Anlage: Zuwendungsvoraussetzungen für Unternehmen
Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
A. Beihilfen nach der AGVO 1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1
AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen gelten-den Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine
Rück-forderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der An-tragsteller zur Mitwirkung bei
der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zu-wendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der
Bonität und der beihilfe-rechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im
Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission
nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung
ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO ha-ben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der
Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem
betreffen-den Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben ent-halten: Name und Größe
des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Be-ginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten
des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe
der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses
der Kommission zur Fest-stellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht
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nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Defi-nition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO)
ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unter-nehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten
befanden, aber im Zeit-raum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf der Trans-parenzdatenbank der EU-Kommission
veröffentlicht1 (vgl. Artikel 9 AGVO). Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der
Europäischen Kommission geprüft werden. Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass das BMG alle Unterlagen
über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung
der Beihilfe aufbewahrt und der Eu-ropäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zu-schüssen gemäß Artikel 5
Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nach-genannten Bereichen auf
folgende Maximalbeträge:
 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buch-stabe i Ziffer ii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumu-lierungsregeln nach Artikel 8
AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden
Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht
zu-lässig.
1 Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transpa-rency/public?lang=de
aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers
und die Höhe der Beihilfe.
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2. Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. bei-hilfefähiger Kosten und
Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefä-higen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen
Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewäh-rung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher
Tätig-keit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO  Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
 Grundlagenforschung;
 industrielle Forschung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriel-len Forschung und experimentellen
Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Rand-nummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den re-levanten Forschungs- und
Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden
(Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und
Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Ar-tikel 25 Absatz
3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt wer-den. Bei Gebäuden gilt nur die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte
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Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen
Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfe-fähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arms-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz
erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwer-tige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt
werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsarti-kel und dergleichen) die
unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten die Kosten der Durchführbar-keitsstudie.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buch-stabe a AGVO);
 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buch-stabe b AGVO);
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der
beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
 um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unter-nehmen;
 um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
 zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in min-destens zwei Mitgliedstaaten oder einem
Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der
beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
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 zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für For-schung und Wissensverbreitung die mindestens 10 %
der beihilfefähigen Kosten tra-gen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Ac-cess-Repositorien oder durch
gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
 Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen
Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch
und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor
Abzug von Steuern und sonstigen Abga-ben herangezogen.
3. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumu-lierungsregeln in Artikel 8 AGVO
zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für die-selben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der
folgenden Regelungen bzw. Aus-nahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter
anderem auch Mittel aus den Europäi-schen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die
An-meldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatli-chen Beihilfen
berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel
(einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den ein-schlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten
günstigsten Finanzierungssatz nicht über-schreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen las-sen, können kumuliert werden
mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch
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nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen gel-tende Beihilfeintensität bzw.
der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei
denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, ku-muliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen
Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der
Europäi-schen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für die-selben beihilfefähigen Kosten
kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder
Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
B. Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 6 (Rechtsgrund-lage) genannten beihilferechtlichen
Normen zu berücksichtigen.
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten  bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3
Absatz 2 Allgemeine De-minimis-Verordnung 200.000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der
De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschrie-benen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass
durch die Fördermaßnahme die gelten-den Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf
eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit. Der
Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung ei-ner De-minimis Förderung alle damit im
Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen min-destens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
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2. Umfang der Zuwendung/Kumulierung De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben
beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige
Bei-hilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer
Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, über-schritten wird. De-minimis-Beihilfen,
die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten ge-währt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können,
dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsver-ordnung oder
eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2021/05/3951340.html
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