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Ausschreibung: Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich - DE-München
Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich
Dokument Nr...: 247404-2021 (ID: 2021051709173253351)
Veröffentlicht: 17.05.2021
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  DE-München: Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich
   2021/S 94/2021 247404
   Auftragsbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: AOK Bayern  Die Gesundheitskasse
   Ort: München
   NUTS-Code: DE2 Bayern
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]vergabestelle1@by.aok.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.aok.de
   I.3)Kommunikation
   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
   vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
   [8]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6YRDN3/documents
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
   Kontaktstellen
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Open house Teilnahme von Apotheken am Vertrag zur Verbesserung der
   digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit Atemwegserkrankungen
   mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach § 140a SGB V
   Referenznummer der Bekanntmachung: 21-092
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   85149000 Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog.
   open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich
   deshalb verwandt, da kein Formular für das open-house-Modell existiert.
   Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen
   mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung
   unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses
   Formulars nicht verbunden.
   Die Einführung des eRezepts ist in Deutschland flächendeckend für den
   1. Januar 2022 geplant.
   Zur Pilotierung eines elektronischen Gesamtprozesses insbesondere von
   eRezepten gibt die AOK Bayern bekannt, dass sie einen Vertrag zur
   Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten mit
   Atemwegserkrankungen mittels eines elektronischen Gesamtprozesses nach
   § 140a SGB V mit der Zava Deutschland GmbH und der NOVENTI HealthCare
   GmbH geschlossen hat. Gegenstand dieses Open House Verfahrens ist die
   Teilnahme von Apotheken an diesem Vertrag. Durch die Teilnahme an
   diesem Vertrag können Apotheken eine eRezept Struktur gemeinsam mit
   Hausärzten erproben.
   Bitte entnehmen Sie die Einzelheiten den Verfahrensbedingungen.
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE2 Bayern
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Inhalte des Vertrags:
   Im Rahmen eines elektronischen Gesamtprozesses soll die Zusammenarbeit
   der Leistungsbringer (Hausärzte und Apotheken) erprobt und ein
   Medienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler
   Versorgung vermieden werden. Dabei beinhaltet der elektronische
   Gesamtprozess die digitale, ärztliche Beratung sowie die  sofern
   medizinisch indiziert  Ausstellung von elektronischen Rezepten.
   Vertragsziele:
    Erprobung eines elektronischen Gesamtprozesses  von der ärztlichen,
   digitalen Beratung, der Ausstellung eines elektronischen eRezeptes über
   die Belieferung des Rezeptes durch öffentliche Apotheken oder
   Versandapotheken bis zum Erhalt des Medikaments in einer Apotheke vor
   Ort oder der Zusendung des Medikaments per Post an den teilnehmenden
   Versicherten. Der Versicherte trifft die Entscheidung, welche Apotheke
   die Lieferung seines Medikaments übernimmt bzw. in welcher
   teilnehmenden Apotheke er sein Medikament abholen möchte,
    Erweiterte ambulante ärztliche Versorgung  auch außerhalb der
   regulären Praxisöffnungszeiten,
    Verbesserung der ambulanten ärztlichen Versorgung in ländlichen
   Regionen,
    Förderung der Zusammenarbeit von Hausarzt und Apotheken,
    Vermeidung von unnötigen Fahrtzeiten und Wegstrecken für die
   Patienten,
    Erprobung und Einführung digitaler Dienste insbesondere in ländlich
   geprägten Räumen.
   Teilnahme von Apotheken am Vertrag:
   Die Teilnahme von Apotheken wird über den Vertragspartner, NOVENTI
   HealthCare GmbH, Tomannweg 6, 81673 München organsiert. Interessierte
   Apotheken können über eine schriftliche oder elektronische
   Teilnahmeerklärung am Vertrag teilnehmen, sofern die
   Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechende
   Teilnahmeerklärung ist gegenüber NOVENTI abzugeben.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
   nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
   II.2.6)Geschätzter Wert
   II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
   dynamischen Beschaffungssystems
   Laufzeit in Monaten: 12
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
   II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Teilnahmebedingungen
   III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
   hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
   a) Unterzeichnung der elektronischen/schriftlichen Teilnahmeerklärung
   (diese erhalten interessierte Apotheken von NOVENTI),
   b) Apothekenbetriebserlaubnis (Erklärung mit Teilnahmeerklärung, dass
   diese vorliegt),
   c) Sofern Versandapotheke: Versandhandelserlaubnis (Einreichung Kopie),
   d) Sofern Vor-Ort Apotheke: callmyApo-Kunde (Smartphone-App, mit der
   innerhalb weniger Sekunden ein Foto eines Rezeptes oder Medikaments zur
   Vorbestellung in die Apotheke geschickt werden kann) Auskünfte erteilt
   hierzu NOVENTI (vgl. Kontaktdaten in den Verfahrensbedingungen),
   e) Betriebshaftpflichtversicherung (Erklärung mit Teilnahmeerklärung,
   dass diese vorliegt),
   g) Erfüllung der technischen Voraussetzungen (wegen den technischen
   Voraussetzungen bitten wir Sie sich an NOVENTI zu wenden, vgl.
   Kontaktdaten in den Verfahrensbedingungen),
   f) Institutskennzeichen der Arbeitsgemeinschaft IK Nummer nach § 293
   SGB V,
   g) Bereits zu Beginn des Vertrags sowie für die gesamte Laufzeit dieses
   Vertrags, haben alle geltenden Regelungen insbesondere aus dem AMG,
   ApoG und der ApoBetrO sowie die gesetzlichen und untergesetzlichen
   Vorgaben für den Umgang mit und der Abgabe von Arzneimitteln sowie für
   den Versandhandel vorzulegen und sind einzuhalten. Das gilt auch für
   die Verträge, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an
   gesetzlich krankenversicherte Personen gelten, soweit in diesem Vertrag
   nichts Abweichendes geregelt ist.
   III.2)Bedingungen für den Auftrag
   III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
   Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand
   vorbehalten
   Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
   Apothekern
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offenes Verfahren
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
   Beschaffungssystem
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
   Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern
   Geplante Höchstanzahl an Beteiligten an der Rahmenvereinbarung: 999
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   Tag: 31/05/2022
   Ortszeit: 12:00
   IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
   Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   eingereicht werden können:
   Deutsch
   IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Tag: 31/05/2022
   Ortszeit: 12:00
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YRDN3
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
   Ort: Bonn
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   § 135 GWB:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   § 160 GWB:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   12/05/2021
References
   6. mailto:vergabestelle1@by.aok.de?subject=TED
   7. http://www.aok.de/
   8. https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6YRDN3/documents
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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