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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Ebern
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 528540-2021 (ID: 2021101809173576943)
Veröffentlicht: 18.10.2021
*
DE-Ebern: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2021/S 202/2021 528540
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landesbaudirektion Bayern
Nationale Identifikationsnummer: DE811335517
Postanschrift: Marktplatz 30
Ort: Ebern
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landesbaudirektion Bayern / Vergabestelle Referat 35
E-Mail: [6]vergabestelle@lbd.bayern.de
Telefon: +49 895434887-850
Fax: +49 895434887-13850
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.lbd.bayern.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Bauverwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Softwarewartung PTV Visum und PTV Vissim 2022-2025
Referenznummer der Bekanntmachung: LBD21-61-D-089
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Vergabegegenstand ist die Beschaffung von Softwarepflege und
Softwarewartung für Spezialsoftware zur Verkehrsplanung. Verschiedene
Behörden des Freistaats Bayern besitzen Lizenzen der Spezialsoftware
PTV Visum und PTV Vissim für die IT-gestützte Verkehrsplanung. Zum
Betrieb dieser Lizenzen ist jeweils ein permanenter Wartungsvertrag
notwendig. Die Wartungsverträge der bestehenden Lizenzen enden aktuell
mit dem Jahr 2021. Für die kommenden vier Jahre werden die Pflege- und
Wartungsleistungen neu vergeben und für alle Lizenzen in einem
Rahmenvertrag bei der Landesbaudirektion Bayern gebündelt. Die
Landesbaudirektion Bayern wird die Lizenzen dann zentral verwalten und
in eigener Zuständigkeit an die beteiligten Behörden in den
Geschäftsbereichen des Freistaats Bayern verteilten.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 297 012.85 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21 Oberbayern
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Zur digitalen Verkehrsplanung sind bei der Bayerischen
Staatsbauverwaltung die Softwareprodukte PTV Visum und PTV Vissim
im Einsatz. Die Wahl war nach europaweiter Ausschreibung des
Landesverkehrsmodells Bayern (LVM-By), der digitalen
Planungsplattform für alle Mobilitätsträger, auf diese Produkte
gefallen. In der Folge werden nahezu alle verkehrswirtschaftlichen
Untersuchungen, die im Auftrag der Straßenbauverwaltungen erstellt
werden, mit dieser Software durchgeführt. Benötigte Softwarelizenzen
für PTV Visum und PTV Vissim einschließlich der benötigten
Softwarewartung zum Betrieb des LVM-By werden von unterschiedlichen
Behörden eingesetzt und im Bedarfsfall durch diese (zusätzlich)
beschafft. Alleiniger Anbieter dieser Software und der zugehörigen
Wartung ist die Fa. PTV AG, Karlsruhe.
Die Softwarewartung der o. g. Produkte wird vorliegend für alle
Behörden des Freistaats Bayern in einem Wartungsvertrag zusammengefasst
und vereinheitlicht. Der Wartungsvertrag wird zentral bei der
Landesbaudirektion Bayern, Zentralstelle Verkehrsmanagement, verwaltet.
Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig geworden, da die
Wartungsverträge der durch die Autobahndirektionen Nord- und Südbayern
beschafften Lizenzen auslaufen. Aufgrund der Privatisierung im Zuge der
Autobahn GmbH des Bundes müssen die betroffenen Lizenzen in ein
einheitliches Vertragswerk beim Freistaat Bayern überführt werden.
Die bisher einzelnen Wartungsverträge werden in einem gemeinsamen
Wartungsvertrag für die Bayerische Staatsbauverwaltung zusammengeführt.
Der Wartungsvertrag wird für zunächst vier Jahre geschlossen. Damit
wird eine langfristige Vertragsgrundlage für die Pflege und die Wartung
(Softwareupdates und Support) der Spezialsoftware PTV Visum und PTV
Vissim geschaffen.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Die Leistung, die erbracht werden soll, kann nur von dem unter Ziffer
V.2.3 genannten Unternehmen (PTV AG) erbracht werden, § 14 Abs.4 Nr.2b
und 2c, Abs. 6 VgV.
1. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2b VgV: Das LVM-By ist ein komplexes System zur
digitalen Verkehrsplanung, dessen Betrieb und Weiterentwicklung eine
hohe Fachkompetenz sowie eine vertiefte Kenntnis der zugrundeliegenden
Software PTV Visum einschließlich seiner technischen Strukturen
(insbesondere System- und Softwarearchitektur einschließlich Quellcode)
erfordert. Über diese verfügt nur die Erstellerin der Software, die Fa.
PTV AG. Aufgrund der besonderen Spezifikation und Anforderungen an den
weiteren Einsatz der Software und somit die Verfügbarkeit des
Gesamtsystems ist es aus fachtechnischer Sicht ohne qualitative
Einbußen nicht zu erwarten, dass ein anderes Fachunternehmen mit einer
anderen Software sich die für den notwendigen Betrieb erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen aneignen oder gar eine alternative Software
erstellen kann. Es ist daher erforderlich, die benötigte Software von
der Fa. PTV AG auch zukünftig zu beziehen. Ein Wechsel des
Auftragnehmers wäre für den Auftraggeber mit unannehmbar großen Risiken
bezüglich der Systemverfügbarkeit verbunden und würde mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems derart
beeinflussen, dass die nachgeordneten Behörden nicht mehr mit den
notwendigen Diensten versorgt werden können und kein Austausch mit
diesen stattfinden kann. Da die Software PTV Visum und PTV Vissim
zum intra- und extrabehördlichen Austausch weiterhin betrieben werden
muss, der in diesen Anwendungen mit keiner anderen Software geleistet
werden kann, ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Die
spezifischen Anforderungen des Freistaats Bayern an die digitale
Verkehrsplanung sind in die Weiterentwicklung der Software PTV Visum
und PTV Vissim eingeflossen. Das spezifische Know-How zur Umsetzung
der Anforderungen des Freistaats Bayern ist derzeit nur bei der Fa. PTV
AG vorhanden. Ein Anbieterwechsel würde die Aufwände für
Weiterentwicklungen hinsichtlich der spezifischen Anforderungen des
Freistaats Bayern erneut notwendig machen. Durch die Beauftragung
verschiedener Auftragnehmer würden sich Ausfallzeiten durch
Systemeingriffe kumulieren, die zur Aufrechterhaltung des
Systembetriebs notwendig sind. Insgesamt würde dadurch die
Verfügbarkeit des Systems gemindert. Dies ist auf Grund der
Anforderungen an die Verfügbarkeit nicht hinnehmbar.
2. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2c VgV: Gemäß obiger Ausführungen kann nur Fa. PTV
AG die benötigten Lieferleistungen erbringen, da sie die
ausschließlichen Schutzrechte an der Software PTV Visum und PTV
Vissim besitzt.
3. §14 Abs. 6 VGV: Auch kann der mit der Beschaffung verfolgte Zweck
mangels vernünftiger Alternative oder Ersatzlösung nicht anderweitig
erreicht werden.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: LBD21-61-D-089
Bezeichnung des Auftrags:
Softwarewartung PTV Visum und PTV Vissim 2022-2025
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
14/04/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: PTV Planung Transport Verkehr AG
Postanschrift: Haid-und-Neu-Straße 15
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 297 012.85 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135
Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl.
Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung der
Landesbaudirektion Bayern, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer
gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag
wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht
abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs.
3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung diese ex-ante-Bekanntmachung.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [8]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
Telefon: +49 98153-1277
Fax: +49 98153-1837
Internet-Adresse: [9]http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach § 160 GWB gilt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich
um eine solche Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Landesbaudirektion Bayern
Postanschrift: Marktplatz 30
Ort: Ebern
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
E-Mail: [10]poststelle@lbd.bayern.de
Telefon: +49 895434887-850
Fax: +49 895434887-13850
Internet-Adresse: [11]www.lbd.bayern.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13/10/2021
References
6. mailto:vergabestelle@lbd.bayern.de?subject=TED
7. http://www.lbd.bayern.de/
8. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED
9. http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
10. mailto:poststelle@lbd.bayern.de?subject=TED
11. http://www.lbd.bayern.de/
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