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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Ebern
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 528540-2021 (ID: 2021101809173576943)
Veröffentlicht: 18.10.2021
*
  DE-Ebern: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
   2021/S 202/2021 528540
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Landesbaudirektion Bayern
   Nationale Identifikationsnummer: DE811335517
   Postanschrift: Marktplatz 30
   Ort: Ebern
   NUTS-Code: DE267 Haßberge
   Postleitzahl: 96106
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Landesbaudirektion Bayern / Vergabestelle Referat 35
   E-Mail: [6]vergabestelle@lbd.bayern.de
   Telefon: +49 895434887-850
   Fax: +49 895434887-13850
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.lbd.bayern.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Bauverwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Softwarewartung PTV Visum und PTV Vissim 2022-2025
   Referenznummer der Bekanntmachung: LBD21-61-D-089
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
   Hilfestellung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Vergabegegenstand ist die Beschaffung von Softwarepflege und
   Softwarewartung für Spezialsoftware zur Verkehrsplanung. Verschiedene
   Behörden des Freistaats Bayern besitzen Lizenzen der Spezialsoftware
   PTV Visum und PTV Vissim für die IT-gestützte Verkehrsplanung. Zum
   Betrieb dieser Lizenzen ist jeweils ein permanenter Wartungsvertrag
   notwendig. Die Wartungsverträge der bestehenden Lizenzen enden aktuell
   mit dem Jahr 2021. Für die kommenden vier Jahre werden die Pflege- und
   Wartungsleistungen neu vergeben und für alle Lizenzen in einem
   Rahmenvertrag bei der Landesbaudirektion Bayern gebündelt. Die
   Landesbaudirektion Bayern wird die Lizenzen dann zentral verwalten und
   in eigener Zuständigkeit an die beteiligten Behörden in den
   Geschäftsbereichen des Freistaats Bayern verteilten.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 297 012.85 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE21 Oberbayern
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Zur digitalen Verkehrsplanung sind bei der Bayerischen
   Staatsbauverwaltung die Softwareprodukte PTV Visum und PTV Vissim
   im Einsatz. Die Wahl war nach europaweiter Ausschreibung des
   Landesverkehrsmodells Bayern (LVM-By), der digitalen
   Planungsplattform für alle Mobilitätsträger, auf diese Produkte
   gefallen. In der Folge werden nahezu alle verkehrswirtschaftlichen
   Untersuchungen, die im Auftrag der Straßenbauverwaltungen erstellt
   werden, mit dieser Software durchgeführt. Benötigte Softwarelizenzen
   für PTV Visum und PTV Vissim einschließlich der benötigten
   Softwarewartung zum Betrieb des LVM-By werden von unterschiedlichen
   Behörden eingesetzt und im Bedarfsfall durch diese (zusätzlich)
   beschafft. Alleiniger Anbieter dieser Software und der zugehörigen
   Wartung ist die Fa. PTV AG, Karlsruhe.
   Die Softwarewartung der o. g. Produkte wird vorliegend für alle
   Behörden des Freistaats Bayern in einem Wartungsvertrag zusammengefasst
   und vereinheitlicht. Der Wartungsvertrag wird zentral bei der
   Landesbaudirektion Bayern, Zentralstelle Verkehrsmanagement, verwaltet.
   Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig geworden, da die
   Wartungsverträge der durch die Autobahndirektionen Nord- und Südbayern
   beschafften Lizenzen auslaufen. Aufgrund der Privatisierung im Zuge der
   Autobahn GmbH des Bundes müssen die betroffenen Lizenzen in ein
   einheitliches Vertragswerk beim Freistaat Bayern überführt werden.
   Die bisher einzelnen Wartungsverträge werden in einem gemeinsamen
   Wartungsvertrag für die Bayerische Staatsbauverwaltung zusammengeführt.
   Der Wartungsvertrag wird für zunächst vier Jahre geschlossen. Damit
   wird eine langfristige Vertragsgrundlage für die Pflege und die Wartung
   (Softwareupdates und Support) der Spezialsoftware PTV Visum und PTV
   Vissim geschaffen.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Die Leistung, die erbracht werden soll, kann nur von dem unter Ziffer
   V.2.3 genannten Unternehmen (PTV AG) erbracht werden, § 14 Abs.4 Nr.2b
   und 2c, Abs. 6 VgV.
   1. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2b VgV: Das LVM-By ist ein komplexes System zur
   digitalen Verkehrsplanung, dessen Betrieb und Weiterentwicklung eine
   hohe Fachkompetenz sowie eine vertiefte Kenntnis der zugrundeliegenden
   Software PTV Visum einschließlich seiner technischen Strukturen
   (insbesondere System- und Softwarearchitektur einschließlich Quellcode)
   erfordert. Über diese verfügt nur die Erstellerin der Software, die Fa.
   PTV AG. Aufgrund der besonderen Spezifikation und Anforderungen an den
   weiteren Einsatz der Software und somit die Verfügbarkeit des
   Gesamtsystems ist es aus fachtechnischer Sicht ohne qualitative
   Einbußen nicht zu erwarten, dass ein anderes Fachunternehmen mit einer
   anderen Software sich die für den notwendigen Betrieb erforderlichen
   Kenntnisse und Erfahrungen aneignen oder gar eine alternative Software
   erstellen kann. Es ist daher erforderlich, die benötigte Software von
   der Fa. PTV AG auch zukünftig zu beziehen. Ein Wechsel des
   Auftragnehmers wäre für den Auftraggeber mit unannehmbar großen Risiken
   bezüglich der Systemverfügbarkeit verbunden und würde mit einer hohen
   Wahrscheinlichkeit die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems derart
   beeinflussen, dass die nachgeordneten Behörden nicht mehr mit den
   notwendigen Diensten versorgt werden können und kein Austausch mit
   diesen stattfinden kann. Da die Software PTV Visum und PTV Vissim
   zum intra- und extrabehördlichen Austausch weiterhin betrieben werden
   muss, der in diesen Anwendungen mit keiner anderen Software geleistet
   werden kann, ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Die
   spezifischen Anforderungen des Freistaats Bayern an die digitale
   Verkehrsplanung sind in die Weiterentwicklung der Software PTV Visum
   und PTV Vissim eingeflossen. Das spezifische Know-How zur Umsetzung
   der Anforderungen des Freistaats Bayern ist derzeit nur bei der Fa. PTV
   AG vorhanden. Ein Anbieterwechsel würde die Aufwände für
   Weiterentwicklungen hinsichtlich der spezifischen Anforderungen des
   Freistaats Bayern erneut notwendig machen. Durch die Beauftragung
   verschiedener Auftragnehmer würden sich Ausfallzeiten durch
   Systemeingriffe kumulieren, die zur Aufrechterhaltung des
   Systembetriebs notwendig sind. Insgesamt würde dadurch die
   Verfügbarkeit des Systems gemindert. Dies ist auf Grund der
   Anforderungen an die Verfügbarkeit nicht hinnehmbar.
   2. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2c VgV: Gemäß obiger Ausführungen kann nur Fa. PTV
   AG die benötigten Lieferleistungen erbringen, da sie die
   ausschließlichen Schutzrechte an der Software PTV Visum und PTV
   Vissim besitzt.
   3. §14 Abs. 6 VGV: Auch kann der mit der Beschaffung verfolgte Zweck
   mangels vernünftiger Alternative oder Ersatzlösung nicht anderweitig
   erreicht werden.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Auftrags-Nr.: LBD21-61-D-089
   Bezeichnung des Auftrags:
   Softwarewartung PTV Visum und PTV Vissim 2022-2025
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   14/04/2021
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: PTV Planung Transport Verkehr AG
   Postanschrift: Haid-und-Neu-Straße 15
   Ort: Karlsruhe
   NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
   Postleitzahl: 76131
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 297 012.85 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Diese freiwillige ex-ante-Bekanntmachung erfolgt im Sinne des § 135
   Abs. 3 GWB. Die Angabe des Tages der Zuschlagsentscheidung (vgl.
   Abschnitt V.2.1) bezieht sich auf die Entscheidung der
   Landesbaudirektion Bayern, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer
   gemäß Abschnitt V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag
   wurde noch nicht erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht
   abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsabschluss gemäß § 135 Abs.
   3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
   gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung diese ex-ante-Bekanntmachung.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Nordbayern
   Postanschrift: Promenade 27
   Ort: Ansbach
   Postleitzahl: 91522
   Land: Deutschland
   E-Mail: [8]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
   Telefon: +49 98153-1277
   Fax: +49 98153-1837
   Internet-Adresse: [9]http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Nach § 160 GWB gilt:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht
   innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
   Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   § 135 GWB lautet:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich
   um eine solche Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Landesbaudirektion Bayern
   Postanschrift: Marktplatz 30
   Ort: Ebern
   Postleitzahl: 96106
   Land: Deutschland
   E-Mail: [10]poststelle@lbd.bayern.de
   Telefon: +49 895434887-850
   Fax: +49 895434887-13850
   Internet-Adresse: [11]www.lbd.bayern.de
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   13/10/2021
References
   6. mailto:vergabestelle@lbd.bayern.de?subject=TED
   7. http://www.lbd.bayern.de/
   8. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED
   9. http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
  10. mailto:poststelle@lbd.bayern.de?subject=TED
  11. http://www.lbd.bayern.de/
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