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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 534474-2021 (ID: 2021102009273783143)
Veröffentlicht: 20.10.2021
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DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2021/S 204/2021 534474
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: BVG
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [5]einkauf.SE2@BVG.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]http://www.bvg.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
[7]https://unternehmen.bvg.de/auftragsvergabe/
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
Kontaktstellen
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Markterkundung zum Anlegen, zur Steuerung von Inhalten auf digitalen
Anzeigern verschiedener Formate und zur Überwachung der
Gesundheitszustände der entsprechenden Anzeiger
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die BVG plant die Vergabe der Hintergrundsoftware für den Betrieb und
die Verwaltung von über 1000 digitalen Anzeiger, die in Berlin
installiert sind und werden. Hierbei müssen die bestehenden Anzeiger
(drei verschiedene Formate) in dem neuen Hintergrundsystem eingepflegt
werden, sowie die Möglichkeit bestehen neue Anzeiger anzulegen
(skalierbar). Die Inhalte müssen individuell für jeden Anzeiger
einstellbar sein. Hierbei müssen sowohl die Abfahrtstafel als Standard
als auch zeitlich begrenzte vollflächige Sonderinhalte einstellbar
sein.
Vor der Durchführung des Vergabeverfahrens lädt die BVG an der
Leistungserbringung interessierte Unternehmen zu einem
Markterkundungsdialog ein. Die Interessenten der Markterkundung haben
die Möglichkeit, einen von der BVG erstellten Fragenkatalog unter der
oben genannten Kontaktstellen anzufordern. Dieses sollte einen Umfang
von 15 DIN A4Seiten (Schriftart: Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand
1,15) nicht überschreiten, inkl. Grafiken und Anlagen.
Den erforderlichen Fragenkatalog können Sie sich unter per Email an
[8]einkauf.se2@bvg.de anfragen. Dieser wird ihnen dann umgehend
zugesendet.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.8)Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems
Beginn: 17/10/2021
Ende: 17/11/2021
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können:
Deutsch
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem
Markterkundungsverfahren um eine freiwillige Bekanntmachung, nicht um
die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt. Es besteht kein
Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens zur
Erteilung eines öffentlichen Auftrags. Der Rechtsweg zu den
Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet. Eine Erstattung der
Kosten, die den Interessenten durch die Teilnahme an diesem Verfahren
entstehen, sowie sonstige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Die BVG behält sich ausdrücklich vor, bei Durchführung eines etwaigen
späteren Vergabeverfahrens die in dem Markterkundungsverfahren
aufgestellten Anforderungen an Software/ Webanwendung zu ändern.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des
öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den
öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Venrags nach § 135 Absatz
1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
5 / 5
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des
Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/10/2021
References
5. mailto:einkauf.SE2@BVG.de?subject=TED
6. http://www.bvg.de/
7. https://unternehmen.bvg.de/auftragsvergabe/
8. mailto:einkauf.se2@bvg.de?subject=TED
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