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Ausschreibung: Langzeitüberleben nach Krebs - DE-Bonn
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
Dokument Nr...: 898948-2021 (ID: 2021102108274283423)
Veröffentlicht: 21.10.2021
*
  Langzeitüberleben nach Krebs
1
Öffentliche Förderbekanntma-chung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Thema
Langzeitüberleben nach Krebs
veröffentlicht am 15.10.2021
auf
www.bund.de
1. Hintergrund und Ziel der Förderung
In Deutschland erkrankten nach Angaben des Robert Koch-Instituts im Jahr 2017 rund 490 000 Menschen an Krebs. Für das Jahr
2020 wird eine Zunahme der Anzahl an neu di-agnostizierten Krebserkrankungen auf etwa 510 000 Erkrankungsfälle erwartet. Fakt
ist auch, dass mehr Menschen als je zuvor mit einer Krebsdiagnose (über)leben. Experten-schätzungen zufolge betrifft dies in
Deutschland derzeit etwa 4,5 Millionen Menschen mit oder nach Krebs; bei rund 1,7 Millionen der Betroffenen wurde die
Krebserkrankung während der letzten fünf Jahre diagnostiziert. Große Fortschritte und Verbesserungen in der Diagnostik und
Therapie haben während der vergangenen Jahre und Jahrzehnte dazu geführt, dass Krebs sich in vielen Fällen von einer vormals
unheilbaren, tödlich ver-laufenden Krankheit zu einer chronischen Erkrankung entwickelt hat. Über alle Tumo-rentitäten
hinweg beträgt die absolute 5-Jahres-Überlebensrate inzwischen 50 % bei Männern und 58 % bei Frauen. Bedingt durch
verbesserte Überlebensraten, aber auch durch die demographische Alterung steigt die Zahl der in Deutschland lebenden Perso-nen
mit bzw. nach einer Krebserkrankung kontinuierlich an. Etwa ein Drittel der Be-troffenen befindet sich im erwerbsfähigen
Alter, und 40 % sind mindestens 75 Jahre alt.
Die beschriebene Entwicklung war Anlass dafür, sich im Nationalen Krebsplan des The-mas Langzeitüberleben nach Krebs
anzunehmen. Der Nationale Krebsplan wurde be-reits 2008 gemeinsam vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG), der Deutschen
Krebshilfe, der Deutschen Krebsgesellschaft und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tu-morzentren ins Leben gerufen. Eine 2018 im
Nationalen Krebsplan eingesetzte Experten-
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Arbeitsgruppe hat die komplexe Versorgungslage für Krebs-Langzeitüberlebende in Deutschland gesichtet und wissenschaftlich
fundierte Empfehlungspapiere für Förder-maßnahmen zur Schließung von Wissenslücken als Voraussetzung für eine bedarfs-
und zielgruppengerechte Weiterentwicklung und Optimierung der Versorgung von Langzeit-überlebenden mit und nach Krebs
entwickelt (nähere Informationen hierzu auf der BMG-Internetseite unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/the-men/praevention/nationaler-krebsplan/was-haben-wir-bisher-erreicht/langzeitueber
-leben-nach-krebs.html). Daher resultiert diese Förderbekanntmachung des BMG aus den gemeinsamen Anstrengungen sowie
Abstimmungsprozessen im Nationalen Krebsplan  unter anderem mit der Deutschen Krebshilfe (größter privater Drittmittelgeber
für die deutsche Krebsforschung) als Mit-Initiator des Nationalen Krebsplans.
Die steigende Zahl von Langzeitüberlebenden (Cancer Survivors) erfordert einen ge-nauen Blick auf die medizinischen,
psychologischen und sozialen Langzeit- und Spätfol-gen einer Krebserkrankung und -behandlung sowie deren adäquate Versorgung.
Die Gruppe der Cancer Survivors ist keine homogene Gruppe. Die Betroffenen eint alle die Erfahrung, mit einer Krebsdiagnose
konfrontiert gewesen zu sein  aber in Bezug auf die krankheitsbedingten Herausforderungen und unterschiedlichen
Krankheitsverläufe sind eine differenzierte Betrachtung und zielgruppenspezifische Betreuungskonzepte erfor-derlich. Denn der
erfreulichen Entwicklung steigender Überlebensraten stehen häufig unerwünschte, individuell unterschiedlich ausgeprägte
medizinische, psychische und so-ziale Beeinträchtigungen und Belastungen sowie Einschränkungen der Lebensqualität bei
Betroffenen (und ihren Angehörigen) gegenüber, z. B. durch Langzeitnebenwirkun-gen der Therapie oder Auswirkungen der
Erkrankung auf die Lebens- und Berufsper-spektive.
Derzeit gibt es zahlreiche Versorgungsangebote für Langzeitüberlebende nach einer Krebserkrankung, die die genannten
Belastungen jeweils separat in Teilen adressieren. So gibt es neben der medizinischen Routine-Nachsorge vielfältige Angebote
wie psychoso-ziale Krebsberatungsstellen, Rehabilitationsmaßnahmen, psychoonkologische Versor-gung, therapeutische Angebote
wie Physio- oder Ergotherapie etc., die  über die Versor-gungssektoren verteilt  in unterschiedlichen Settings und unter
verschiedenen Rah-menbedingungen nebeneinander bzw. unvernetzt verfügbar sind. Darüber hinaus spie-len in der Versorgung von
Langzeitüberlebenden auch die Angebote der Krebs-Selbst-hilfe und der Patientenverbände sowie telefonische und digitale
Informations- und Be-ratungsangebote eine wichtige Rolle. Die Selbsthilfe ist für viele Langzeitüberlebende schon seit langem
eine bewährte Instanz zur Begleitung und Beratung von Betroffenen durch Betroffene. Trotz dieser bereits zahlreichen,
grundsätzlich für die Betreuung der
3
Langzeitüberlebenden vorhandenen Versorgungsangebote ist die Entwicklung von spe-zifischen, zugleich ganzheitlich
ausgerichteten Survivorship-Angeboten notwendig:
Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das BMG, im Rahmen des Nationalen Krebs-plans Wissenslücken hinsichtlich der
Versorgungssituation von Krebs-Langzeitüberle-benden in Deutschland zu identifizieren und zu schließen, um perspektivisch
bedarfsge-rechte, strukturell schlüssige und ganzheitlich orientierte Versorgungskonzepte unter Berücksichtigung vorhandener
Strukturen und Maßnahmen entwickeln und die Lang-zeit-Nachsorge und damit die Lebensqualität von Krebsüberlebenden
nachhaltig verbes-sern zu können.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein interdisziplinäres wissenschaftsbasiertes Verbundvor-haben zur Thematik Langzeitüberleben
mit und nach einer Krebserkrankung mit einer durchgängigen Einbindung von Betroffenen und ggfs. ihren Angehörigen in den
For-schungsprozess (partizipative Forschung).
Das Forschungsvorhaben soll sich in drei Schwerpunkte gliedern:
1. Ist-Analyse:
Es sollen national sowie international bestehende Strukturen und Versorgungssys-teme recherchiert und systematisch aufbereitet
werden. Dies beinhaltet die Erfassung von bereits vorhandenen Angeboten und deren inhaltlichen Versorgungs-Elementen für
Langzeitüberlebende mit und nach Krebs (z. B. UPD (Unabhängige Patientenbera-tung Deutschland), EUTB (Ergänzende
unabhängige Teilhabeberatung), Krebsbera-tungsstellen, Selbsthilfe, Rehabilitationsstrukturen, zertifizierte Kliniken und
onkolo-gische Spitzenzentren etc.). In der Ist-Analyse ist zwischen Angeboten für Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene
sowie für Erwachsene zu differenzieren. In diesem Zusammenhang sind auch mögliche Besonderheiten bzw. Unterschiede zwischen
den Angeboten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und (jungen) Erwachse-nen darzustellen. Darüber hinaus soll auch die
Nutzung der bestehenden Angebote erfasst werden.
In der Vorhabenbeschreibung ist darzustellen, wie die vorhandenen Strukturen und Angebote zur Versorgung von
Langzeitüberlebenden mit und nach Krebs erfasst wer-den sollen.
2. Soll-Analyse:
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In der Soll-Analyse sind die Bedarfe und Bedürfnisse in der Versorgung sowie unter-schiedliche Sichtweisen von
Langzeitüberlebenden mit und nach einer Krebserkran-kung zu erfassen, insbesondere nach Beendigung der Akuttherapie. Hierbei
sind ggfs. auch die Angehörigen zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zugangswege zu den einzubeziehenden
Personengruppen zu berücksichtigen, ferner unterschiedli-che zeitliche Abstände zum Diagnosezeitpunkt. Es soll aufgezeigt
werden, wo es die größten Probleme bei der Nachsorge von Langzeitüberlebenden nach Krebs gibt. Dif-ferenziert werden soll
hier nach physischen, psychischen und sozialen Problemlagen sowie spezifischen Tumorentitäten und deren unterschiedlichen
Problematiken, z. B. nach Stammzelltransplantation oder Anlage eines dauerhaften Stomas. Darüber hin-aus sind die
unterschiedlichen Lebensumstände, z. B. Alter (Kinder (Transition), junge Erwachsene und 40-67-Jährige (im erwerbsfähigen
Alter), Rentner), sozialer Status (auch familiäre/berufliche (Ausbildungs-) Umstände) sowie geschlechterbezogene Unterschiede
zu erfassen. Für diese Teilgruppen sollen auch die quantitativen Be-darfe der Versorgung (hoher Bedarf  niedrigerer Bedarf)
sowie die Informations- und Unterstützungsbedürfnisse eruiert werden. Hierzu gehören beispielsweise auch Erkenntnisse über
gewünschte Kommunikationswege: Wer sollte vorrangige(r) An-sprechpartner(in) oder Anlaufstelle sein? Wie und wie häufig
möchten Langzeitüber-lebende nach Krebs kommunizieren? Darüber hinaus sollen (inter)nationale (S3-)Leitlinien oder
konsentierte Standards (mit evidenzbasierten Empfehlungen zur qualitätsgesicherten Versorgung von Langzeitüberlebenden)
recherchiert und syste-matisch aufbereitet werden.
3. Ableitung von Handlungsempfehlungen aus den Erkenntnissen der Ist- und Soll-Analysen (vergl. Nr. 1 und 2):
Um die wichtige Frage zu beantworten, welche Empfehlungen und Standards für eine gute evidenzbasierte Versorgung von
Langzeitüberlebenden nach einer Krebser-krankung in Deutschland formuliert werden können, soll eine Soll-Ist-Analyse
durchgeführt werden. Dazu sind zunächst die Ergebnisse der Ist-Analyse mit den in der Soll-Analyse erhobenen Bedarfen und
Bedürfnissen sowie etwaigen (S3-)Leitli-nien-Empfehlungen zu kontrastieren. Hierbei sind u. a. bereits bestehende
Verknüp-fungen und Vernetzungen von Versorgungsangeboten darzustellen, ebenso, inwie-weit die Angebote etwaige in den
entsprechenden erkrankungsbezogenen deutschen (S3-)Leitlinien formulierte Anforderungen erfüllen; auch könnte ein
identifizierter Bedarf an fehlenden (S3-)Leitlinien formuliert werden. Außerdem sollen etwaige Be-darfslücken in einzelnen
Versorgungsbereichen identifiziert und dargestellt werden. Unter der Zielsetzung, eine Basisversorgung für alle Cancer
Survivors mit individuali-sierten Bausteinen  auf Basis der in Deutschland vorhandenen Strukturen  zu
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formulieren, ist zwischen individuellen und gruppenspezifischen Angeboten und Be-darfen zu differenzieren. Herangezogen werden
sollen auch eventuell vorhandene national oder international evidenzbasierte Standards oder Empfehlungen für die Be-schreibung
einer idealen Versorgung von Langzeitüberlebenden nach einer Krebs-erkrankung. Im Ergebnis sollen Handlungsempfehlungen mit
konzeptionellen Vor-schlägen für potenziell geeignete Versorgungsmodelle formuliert werden, um mittel-fristig eine
hochwertige evidenzbasierte Versorgung Krebs-Langzeitüberlebender ge-währleisten und evaluieren zu können.
Nicht gefördert werden Modellprojekte, die bereits konkrete Versorgungskonzepte erproben und evaluieren wollen, klinische und
grundlagenorientierte Studien sowie die reine Entwicklung neuer (S3-)Leitlinien.
3.Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger, staatliche und nichtstaatliche (Fach-) Hochschulen, außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Körperschaf-ten (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs)
sowie Unterneh-men der gewerblichen Wirtschaft mit einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen und/oder statistischen
Erfahrungen.
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderbekanntmachung sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der
KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.1
Fußnote FußnoteVgl. Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleine-ren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
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Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstu-fung gemäß Anhang I der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2 bzw. KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden
kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen3.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert wer-den, sowie Ressortforschungseinrichtungen kann
nur unter bestimmten Voraussetzun-gen eine Förderung für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Aufwand bewilligt wer-den.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung
(Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrich-tung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in
Deutschland verlangt.
4.Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraus-setzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenan-teils (Eigenleistung bzw. Eigen- und/oder
Drittmittel) in Höhe von mindestens 10 % der im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Ausgaben deutlich zu machen. Bei
Zu-wendungen an Unternehmen sind ggf. die Beihilferichtlinien der Europäischen Union zu beachten.
Fußnote FußnoteVerordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&from=DE), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084
vom 14.06.2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R1084&from=DE), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02.7.2020
zur Änderung der Verord-nung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
651/2014 hinsichtlich ihrer Ver-längerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3;
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0972&from=DE) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23.
Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Binnenmarkt in Anwen-dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L
270 vom 29.7.2021, S. 39; https://eur-lex.europa.eu/Fußnote Fußnote FußnoteFußnoteFußnote
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Kooperationen
Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Partner bilden die Antragstel-ler einen Verbund. Die Verbundpartner
müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben ergeben, in einem schriftlichen Kooperationsvertrag regeln.
Weitere De-tails sind dem Merkblatt zur Kooperationsvereinbarung von Verbundvorhaben zu ent-nehmen. Der Vorhabenbeschreibung,
die in der ersten Stufe des zweistufigen Verfahrens eingereicht wird (siehe Abschnitt 8.2 Verfahren), müssen zunächst
lediglich formlose Ko-operationserklärungen beigefügt werden.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des
Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der
Mitteilung der Europäischen Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung
und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)zu beachten.
Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Exper-tinnen und Experten nach den im Folgenden
genannten Förderkriterien.
a.Wissenschaftliche Qualität
Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der Forschung berücksichtigen und darauf aufsetzen.
b.Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Vorhabenbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Es ist darzule-gen, dass in der Gesamtförderdauer (siehe
5. Umfang der Förderung) die Projektziele und belastbare Aussagen zu den Fragestellungen zu erreichen sind. Dementsprechend
muss der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des Vorhabens durchführbar sein. Es ist ein Mixed-Method-Design
zu wählen. Alle relevanten Akteure in der Versor-gung von Langzeitüberlebenden nach einer Krebserkrankung (ambulant,
stationär) sind einzubeziehen.
c.Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner
Für das interdisziplinäre Verbundprojekt relevante Kooperationspartner sind in das Pro-jekt einzubeziehen. Es sind formlose
Kooperationserklärungen vorzulegen.
d.Expertise und Vorerfahrungen
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Die Förderinteressierten müssen durch einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten zur Thematik ausgewiesen sein.
e.Nachhaltigkeit
Die Vorhabenbeschreibung muss Vorstellungen zur weiteren Nutzung der Erkenntnisse und Erfahrungen beinhalten. Dies muss in der
Vorhabenbeschreibung ausreichend the-matisiert werden. Es muss auch dargestellt werden, wie die Ergebnisse des Projektes der
Fachöffentlichkeit und weiteren Interessierten zugänglich gemacht werden sollen.
f.Genderaspekte
Im Rahmen der Vorhabenplanung, -durchführung und -auswertung sind Genderaspekte durchgängig zu berücksichtigen.
g.Partizipation
Für das Vorhaben relevante Zielgruppen (Betroffene und ggf. ihre Angehörigen) sind durchgängig in den Forschungsprozess
(Projektplanung und -durchführung) einzubin-den (partizipative Forschung).
5.Umfang der Förderung
Für die Förderung von Projekten kann grundsätzlich über einen Zeitraum von bis zu 33 Monaten eine nicht rückzahlbare
Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt werden. Insgesamt stehen bis zu 2,3 Millionen EUR zur Verfügung. Es ist
geplant, bis zu zwei Projekte zu fördern. Der Projektstart soll zum 1. April 2022 erfolgen mit einer Lauf-zeit bis längstens
Ende 2024.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise)
projektbezogene Investitionen, die nicht der Grund-ausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an
Dritte ver-geben werden. Ausgaben für Publikationsgebühren, die während der Laufzeit des Vorha-bens für die Open
Access-Veröffentlichung der Ergebnisse entstehen, können grundsätz-lich erstattet werden. Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkei-ten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei der
Fraunhofer-
9
Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berück-sichtigung der beihilferechtlichen
Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen,
die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel
können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die
Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (s. Anlage).
6.Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der  23 und 44 der Bundes-haushaltsordnung (BHO) und den dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechts-anspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Viel-mehr entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. in besonderen Ausnahmefällen auf Kostenbasis
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P Kosten in der jeweils gelten-den
Fassung).
Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a-b AGVO der
Europäischen Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen
Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl.
hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vor-gaben für die Förderbekanntmachung).
7.Hinweise zu Nutzungsrechten
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Ge-sundheitssystem nutzbar zu machen. Für
die im Rahmen der Förderung erzielten Ergeb-nisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich
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beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung hierzu haben jedoch das BMG und seine nachgeordneten Behörden ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltli-ches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und
Entwicklungen des Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten
auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden Nut-zungsrechte auf Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte
einräumt bzw. verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern bzw. entsprechenden Geschäftspartnern ist daher folgende
Passage aufzunehmen: Dem BMG und seinen nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares,
unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das
Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."
Barrierefreiheit
Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den
barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen An-wendungen öffentlicher Stellen verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in
Kraft getre-ten ist. Sie wurde mit der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10.Juli 2018 in nationales
Recht umgesetzt (vgl.
https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html
).
Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet (und in den sozialen Medien)
barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit die-sem Projekt veröffentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen
daher barrierefrei sein.
8.Verfahren
8.1. Einschaltung eines Projektträgers, Vorhabenbeschreibung und sons-tige Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauf-tragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
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DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Bettina Möller-Bock
Telefon: +49 30 6705 582 68
Dr. Patricia Ruiz Noppinger
Telefon: +49 30 6705 583 39
E-Mail:
projekttraeger-bmg@dlr.de
projekttraegerprojekttraeger-bmg@dlr.de bmg@dlr.de
8.2. Verfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Vorhabenbeschreibun-gen ausgewählt. Erst in der zweiten
Stufe werden förmliche Förderanträge gestellt. In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger
bis spätestens zum 10.12.2021, 12:00 Uhr,
eine Vorhabenbeschreibung in elektronischer Form unter folgender E-Mail:
projekttraeger-bmg@dlr.de
projekttraegerprojekttraeger-bmg@dlr.de bmg@dlr.de
in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung sollte nicht mehr als 15 Sei-ten (DIN-A4-Format, Schrift Arial oder
Times New Roman Größe 11, 1,5-zeilig) um-fassen und ist gemäß dem Leitfaden zur Erstellung einer Vorhabenbeschreibung zu
strukturieren. Der Leitfaden kann beim DLR-Projektträger unter folgender E-Mail-Ad-resse angefordert werden:
projekttraeger-bmg@dlr.de
projekttraegerprojekttraeger-bmg@dlr.de bmg@dlr.de
Die Vorhabenbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachge-rechte Beurteilung erforderlich sind, und sie
muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur, verständlich sein.
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Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines Kreises von unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern
unter Berücksichtigung der oben ge-nannten Kriterien bewertet (siehe auch 4. Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage der
Bewertung wird dann das für die Förderung geeignete Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und
Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage der Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung
abgeleitet werden.
Sollte vorgesehen sein, dass das Projekt von mehreren wissenschaftlichen Partnerinnen und Partnern gemeinsam eingereicht wird
(Verbundprojekt), ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen, die die Einreichung koordiniert (Koordinatorin bzw.
Ko-ordinator). Bei einem Verbundprojekt ist eine abgestimmte, gemeinsame Vorhabenbe-schreibung von der Verbundkoordinatorin
bzw. vom Verbundkoordinator vorzulegen.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen bzw. Verfasser der positiv be-werteten Vorhabenbeschreibung unter
Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten
sind die Förderanträge in Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordi-nator vorzulegen. Inhaltliche oder
förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen Förder-antrag zu beachten und umzusetzen. Aus der Aufforderung zur
Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und
nach den genannten Kriterien durch Be-scheid über die Bewilligung des vorgelegten Antrags.
Es wird empfohlen, für die Antragsberatung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.
8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nach-weis und die Prüfung der Verwendung und die
gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu  23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die	48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, so-weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist
gemäß  91 BHO zur Prüfung berechtigt.
13
9.Geltungsdauer
Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung unter
www.bund.de
www.bund.de
in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage,
der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche
Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert
sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entspre-chend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO
nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Verände-rungen der derzeitigen
AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung
bis min-destens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 15.10.2021
Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag
Dr. Antonius Helou
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Anlage: Allgemeine Zuwendungsvoraussetzun-gen
Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
A.Beihilfen nach der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)1.Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1
AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Es wird darauf
hin-gewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Ge-richte verpflichtet sind, eine
Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen un-rechtmäßig gewährt wurden.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung ver-pflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung
bei der Einhaltung der beihilferechtli-chen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis
der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzu-reichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im
Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission
nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung
ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der
Beihilfeempfän-ger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Bei-hilfeantrag in dem
betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss min-destens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe
des Unternehmens, Be-schreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten
des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe
der für das Vorhaben benö-tigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Aus-schlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
gegeben ist. Dies gilt insbesondere,
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wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Be-schlusses der Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein
Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind
allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Ja-nuar
2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. wer-den nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission
veröffentlicht4 (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäi-schen Kommission geprüft werden. Der
Zuwendungsempfänger ist weiter damit einver-standen, dass das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die
Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der
Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5
Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf
folgende Maximalbeträge:
40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1Buchstabe i Ziffer i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO
zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben
um-gangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungs-pflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote
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2.Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderbekanntmachung gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbe-sondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und
Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfol-gend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen
Rah-men vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder-quoten für Vorhaben mit
wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO  Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der fol-genden Kategorien zuzuordnen:
Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen
Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens (ABl. C 198 vom
27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und
Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
a)Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diesefür das Vorhaben eingesetzt werden
(Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben ge-nutzt werden. Wenn diese Instrumente und
Ausrüstungen nicht während der gesam-ten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsät-zen
ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauerdes Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3
Buchstabe b AGVO);
c)Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben ge-nutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßerBuchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als
beihil-fefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die
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tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arms-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz
erworbene Patente sowie Kosten für Bera-tung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt
werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Be-darfsartikel und dergleichen), die
unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO fol-gende Sätze nicht überschreiten:
 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der
beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Arti-kel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
 um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
 um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
 zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem
Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durchgeführt, wobei kein
einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
 zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 %
der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
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b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie
Software beziehungs-weise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Un-terlagen zu belegen, die klar,
spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Be-träge vor Abzug von Steuern und
sonstigen Abgaben herangezogen.
3. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO
zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der
folgen-den Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht di-rekt oder indirekt der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter
anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so wer-den bei der Feststellung, ob die
Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen
berücksichtigt, sofern der Ge-samtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel
(ein-schließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten
günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestim-men lassen, können kumuliert werden
mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden bei-hilfefähigen Kosten,
jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität
bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei
denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht be-stimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen
Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der
Europäischen Kommission festgelegt ist.
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Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten
kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder
Beihilfehöchstbeträge über-schritten werden.
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2021/10/4183286.html
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