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Ausschreibung: Erstellung von Bilanzabschlüssen - DE-Berlin
Erstellung von Bilanzabschlüssen
Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen
Buchprüfung
Rechnungslegung und -prüfung
Dokument Nr...: 539481-2021 (ID: 2021102209433888335)
Veröffentlicht: 22.10.2021
*
DE-Berlin: Erstellung von Bilanzabschlüssen
2021/S 206/2021 539481
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Toll-Collect GmbH
Postanschrift: Linkstraße 4
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail: [6]vergabestelle@toll-collect.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.toll-collect.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: öffentliches Unternehmen der Bundesrepublik Deutchland
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der
Lkw-Maut
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Durchführung von Jahresabschlussprüfungen für den Konzern und dem
Tochterunternehmen
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79211200 Erstellung von Bilanzabschlüssen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Aufgrund ihrer neuen Konzernstruktur beabsichtigt die Auftraggeberin
einen zusätzlichen Jahresabschluss für ihre 100 %-ige
Tochtergesellschaft (MIG) und Konzernabschluss aufzustellen.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
79200000 Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie
Steuerwesen
79212100 Buchprüfung
79210000 Rechnungslegung und -prüfung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Hauptort der Ausführung:
Toll Collect GmbH
Linkstr. 4
10785 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Mit der Durchführung eines zusätzlichen Jahresabschlusses und
Konzernabschluss wird der bestehende Vertragspartner - eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - beauftragt.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die Auftragsvergabe ist als Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 a) und b) GWB gerechtfertigt. Die zusätzlichen Prüfungsleistungen
sind aufgrund der Gründung der 100-igen Tochtergesellschaft und der in
diesem Zusammenhang bestehenden internen Verpflichtungen der
Auftraggeberin notwendig geworden. Der Wechsel der bestehenden
Auftragnehmers kann aus technischen Gründen nicht erfolgen bzw. ist mit
erheblichen technischen Schwierigkeiten verbunden.
Die vergaberechtliche Rechtfertigung erfolgt insbesondere aus dem
Umstand, dass die Konzernkomplexität einerseits und aber auch
Abstimmungen im Einzelabschluss anderseits einen effizienten und
stringenten Zeitplan durch eine Prüfungsgesellschaft voraussetzen.
Wesentliche Prüfungsaufgaben können effizient und effektiv nur durch
eine Prüfungsgesellschaft umgesetzt werden, wie z.B. die Aufnahme des
internen Kontrollsystems, Dokumentation der Prüfungshandlungen,
Kommunikation der Prüfungsergebnisse und auch die einheitliche
Risikobewertung. Hinzu kommt, dass zwei zeitgleiche Jahresabschlüsse
mit zwei verschiedenen Abschlussprüfern weder operativ noch zeitlich
durch Auftraggeberin als Muttergesellschaft oder auch durch die
Tochtergesellschaft direkt bewerkstelligt werden können.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: [8]2020/S 172-415532
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
06/10/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: KPMG AG
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsver-fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-wirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der
Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens,
das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/10/2021
References
6. mailto:vergabestelle@toll-collect.de?subject=TED
7. https://www.toll-collect.de/
8. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:415532-2020:TEXT:DE:HTML
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