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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Groß-Gerau
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 71748-2023 (ID: 2023020312461402488)
Veröffentlicht: 03.02.2023
*
  DE-Groß-Gerau: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2023/S 25/2023 71748
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis
   Groß-Gerau
   Postanschrift: Jahnstraße 1
   Ort: Groß-Gerau
   NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
   Postleitzahl: 64521
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Herrn Christian Sommer
   E-Mail: [5]Christian.Sommer@LNVG-GG.de
   Telefon: +49 615293950
   Fax: +49 6152939529
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]www.LNVG-GG.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienbündel LGG Nord 1
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
   Hauptort der Ausführung:
   Kreis Groß-Gerau,
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau (LNVG)
   beabsichtigt als beliehene zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 des
   Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen i.V.m. § 8a
   Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über
   öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz
   1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen.
   Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche
   Personenverkehrsdienste des Linienbündels "LGG Nord 1"gemäß dem
   Nahverkehrsplan des Kreises Groß-Gerau (Kap. 12). Dazu zählen zum
   Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) die Verkehrsdienste auf allen
   Linien des Linienbündels "LGG Nord 1", die im ergänzenden Dokument
   (siehe Abschnitt VI.1, C) beschrieben sind.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das von den vorgenannten
   Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet im Linienbündel "LGG Nord
   1" (siehe Steckbrief LGG Nord 1, Kap. 1.8; dieses Dokument ist im
   pdf-Format unter der Internetadresse
   [7]http://sf.lnvg-gg.de/d/a04c72e408634149962a/ abrufbar) im Kreis
   Groß-Gerau in dem unter Abschnitt II.2.3 genannten Gebiet.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen
   Personennahverkehrs im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der
   Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere
   Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG).
   Der ÖDA wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das
   Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich
   ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner
   jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B.
   technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
   anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
   sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch
   können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
   der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
   hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
   flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B.
   Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
   sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige
   Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
   innerhalb des durch den ÖDA bestimmten Änderungskorridors reduzieren
   oder erweitern.
   Die feste Laufzeit des Auftrags beträgt ca. 42 Monate.
   Die LNVG kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach
   § 8a Absatz 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6
   Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 24/06/2024
   Laufzeit in Monaten: 42
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO
   (EG) Nr. 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a Absatz
   2 Satz 2 PBefG
   Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG
   ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG zu
   stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von
   der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
   II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in
   Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Der derzeit
   bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) sowie die hierauf
   beruhenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Betriebsende
   ist zum international vereinbarten Fahrplanwechsel im Dezember 2027.
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
   Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der
   von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht
   kostendeckend möglich war. Aufgrund sachlicher Anhaltspunkte geht die
   LNVG davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb dieser Verkehrsdienste
   nach objektiven Maßstäben auch in Zukunft nicht zuverlässig unter
   Einhaltung der Anforderungen des ÖPNV-Aufgabenträgers möglich ist. Aus
   Sicht der LNVG bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein
   eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
   wäre.
   B. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
   § 8a Absatz 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
   sind nach Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   C. Anforderungen an die Verkehrsdienste
   Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
   Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
   verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Mit dem ÖDA
   Linienbündel LGG-Ost verbundene Anforderungen einschließlich seiner
   Anlagen angegeben.
   Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als
   download im pdf-Format unter folgendem Link zur Verfügung:
   [8]http://sf.lnvg-gg.de/d/a04c72e408634149962a/
   Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz
   2a Sätze 3  6 PBefG.
   Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG
   ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
   Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Sätze 2 ff.PBefG
   zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
   in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards
   nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   30/01/2023
References
   5. mailto:Christian.Sommer@LNVG-GG.de?subject=TED
   6. http://www.LNVG-GG.de/
   7. http://sf.lnvg-gg.de/d/a04c72e408634149962a/
   8. http://sf.lnvg-gg.de/d/a04c72e408634149962a/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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