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Ausschreibung: Unterbringung - DE-Merseburg
Unterbringung
Dokument Nr...: 498184-2017 (ID: 2017121409150084304)
Veröffentlicht: 14.12.2017
*
  DE-Merseburg: Unterbringung
   2017/S 240/2017 498184
   Vorinformation
   Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
   Dienstleistungen
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Landkreis Saalekreis
   Domplatz 9
   Merseburg
   06217
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Vergabestelle, Frau Hoßbach
   Telefon: +49 3461-401144
   E-Mail: [1]jana.hossbach@saalekreis.de
   Fax: +49 3461-402061
   NUTS-Code: DEE0B
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]http://www.saalekreis.de
   I.2)Gemeinsame Beschaffung
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Anmietung von dezentralen Wohnplätzen zur Unterbringung von Personen
   nach dem Aufnahmegesetz Land Sachsen-Anhalt.
   Referenznummer der Bekanntmachung: Mietverträge- Amt 52
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   98341000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb ist die Anmietung von möblierten
   Wohnplätzen in Wohnungen durch den Landkreis Saalekreis für die
   Unterbringung von Personen nach § 1 des Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt
   (AufnG-LSA) unter den im Mietvertragsentwurf benannten Bedingungen. Die
   Verträge sollen als Rahmenverträge mit bis zu 3 Vertragspartnern
   abgeschlossen werden. Dem Vermieter wird eine Mindestabnahmezahl von
   100 Wohnplätzen zugesichert. Zur Definition eines Wohnplatzes siehe § 1
   des Mietvertragsentwurfes. Der Mieter (Landkreis Saalekreis) zahlt an
   den jeweiligen Vermieter(Vertragspartner) monatlich eine Miete pro
   Wohnplatz, unabhängig von der Belegung/ Nutzung der Wohnplätze.
   Der Mietvertragsentwurf wird auf Anforderung bei der oben genannten
   Kontaktstelle per E-Mail: [3]jana.hossbach@saalekreis.de zur Verfügung
   gestellt.
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEE0B
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Saalekreis.
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Während der Mietdauer stellt der Vermieter (Vertragspartner) dem Mieter
   (Landkreis Saalekreis) Wohnplätze für Dauer des Vertrages für die
   Nutzer (Personen nach § 1 des AufnG-LSA) zur Verfügung. Die Anzahl der
   Wohnplätze und die Lage der jeweiligen Wohnungen werden zwischen den
   Vertragsparteien abgestimmt und im Anhang 1 zum Vertrag festgehalten.
   Die Zuweisung der Wohnplätze erfolgt durch den Mieter (Landkreis
   Saalekreis). Der Landkreis Saalekreis sichert eine Mindestabnahmemenge
   von 100 Wohnplätzen je Rahmenvertrag zu. Die Laufzeit des jeweiligen
   Rahmenvertrags ist auf 6 Jahre beschränkt.
   Die angemieteten Wohnplätze müssen im Landkreis Saalekreis liegen und
   den Anforderungen der Anlage 1 zur Leitlinie für die Unterbringung und
   soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten
   Ausländern (RdErl. Des MI LSA vom 15.01.2013 
   34.11.-12235/2-24.10.1.4.3) (Anhang 2 zum Vertrag) entsprechen. Die
   genutzten Wohnungen müssen WG-geeignet sein. Es wird bei den
   Wohnplätzen das nachfolgende Verhältnis von Wohnungsgrößen angestrebt:
   - 1-R-W.: ca. 18 %; 2-R-W.: ca. 18 %, 3-R-W.: ca. 37 %; 4-R-W.: ca. 18
   %; Mehr-R-W.: 9 %. Die Parteien können jederzeit die Erhöhung, die
   Absenkung oder den Austausch der zur Verfügung gestellten Wohnplätze im
   gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren. Dazu wird jeweils der Anhang 1
   zum Vertrag angepasst. Der Vermieter ermöglicht dem Mieter die
   Besichtigung der fraglichen Wohnungen vor der Vereinbarung der Erhöhung
   der genutzten Wohnplatzzahl.
   Die Wohnplätze in Wohnungen werden durch Personen genutzt, die durch
   den Mieter jeweils zugewiesen werden (Nutzer). Die Zuweisung der Nutzer
   erfolgt nach ethnischen, sozialen, religiösen und kulturellen
   Kriterien.
   Die Rahmenverträge sind keine Beherbergungsverträge, weil die Personen
   nach § 1 des Aufnahmegesetzes LSA nicht ihren Wohnsitz an einem anderen
   Ort haben, den die sie nur vorübergehend im Sinne einer Beherbergung
   (z.B. in einem Hotel) verlassen haben. Weitere Leistungen nach dem
   Aufnahmegesetz LSA (z. B. soziale Betreuung) werden gesondert vergeben.
   Soweit der Vermieter den Umzug der Nutzer innerhalb des
   Wohnplatzbestandes nach Weisung des Mieters durchführt und nach jedem
   Einzug die Beförderung der Nutzer zur Registrierung im Ausländeramt
   (derzeit Fritz-Haber-Str. 7a, Merseburg) und Einwohnermeldeamt
   organisiert und durchführt, sind dies nicht den Vertragsgegenstand
   prägende Leistungen, sondern bloße Nebenleistungen des Vermieters. Den
   detaillierten Umfang der Leistungspflicht entnehmen Sie bitte dem
   Mietvertragsentwurf. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt
   lediglich aus Publizitäts- und Transparenzgründen. Vorsorglich wird
   gleichwohl darauf hingewiesen, dass der Bewerber sich zur Nachprüfung
   behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen bei Anwendbarkeit des
   GWB auf dieses Verfahren an die 1. und 2. Vergabekammer des Landes
   Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt Halle Ernst-Kamieth-Straße 2
   06112 Halle (Saale) wenden könnte.
   Ob sich die Vergabekammer aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens
   (Vergabe eines Rahmenmietvertrages) für zuständig erklären wird, kann
   die Vergabestelle naturgemäß nicht für die Vergabekammer entscheiden.
   Gleiches gilt für die Frage, ob der erforderliche Schwellenwert für die
   Zuständigkeit der Vergabekammer tatsächlich erreicht ist. Diese
   Entscheidung obliegt ausschließlich der Vergabekammer. Wir weisen
   gleichwohl darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines
   Nachprüfungsverfahrens unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht
   fristgerecht bei der Vergabestelle gerügt wird. Es sind die ggf.
   Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB
   zu beachten.
   Es handelt sich nach hiesiger Auffassung um eine zivilrechtliche
   Beschaffung, die gem. § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht dem Vergaberecht
   unterliegt. Daher könnte die ordentliche Gerichtsbarkeit Landgericht
   Halle, 06108 Halle zuständig sein.
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Die Veröffentlichung des Aufrufs zum Wettbewerb im EU-Amtsblatt erfolgt
   lediglich aus Publizitäts- ind Transparenzgründen. Die Angaben zu II.
   1.2 und II.3 treffen nicht zu, sie waren lediglich aus technischen
   Gründen erforderlich.
   II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der
   Auftragsbekanntmachung:
   27/12/2017
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Jeder Interessent kann ein Mietvertragsangebot entsprechend der
   Bedingungen des Mietvertragsentwurfes abgeben. Die Angebote sind bis
   zum 27.12.2017, 10:00 Uhr schriftlich in einem verschlossenem Umschlag
   an die unter I.1 benannte Kontaktstelle zu richten. Die Angebote sind
   äußerlich zu kennzeichnen. Der Mietvertragsentwurf und ein Kennzettel
   werden auf Anforderung bei der oben genannten Kontaktstelle per E-Mail:
   [4]jana.hossbach@saalekreis.de zur Verfügung gestellt. Dem Angebot sind
   folgende Informationen beizufügen: Allgemeine Angaben über den
   Interessenten (Anschrift, Ansprechpartner mit Kontaktdaten, Rechtsform,
   ggf. Erfahrungen mit vergleichbaren Leistungen, usw.); Erklärung zur
   Anerkennung der Vertragsbedingungen; Anzahl der Wohnplätze, die ab dem
   15.02.2018 und/oder ab dem 01.03.2018 verbindlich zur Verfügung stehen
   könnten; ggf. Angabe wieviele Wohnplätze ab einem späteren Zeitpunkt
   zur Verfügung gestellt werden könnten; verbindlicher Preis je
   Wohnplatz; verbindliche Vorschlagslisten mit Anschrift der Wohnungen
   entsprechend Anhang 1 des Vertragsentwurfes mindestens für die Termine
   15.02.2018 und/oder 01.03.2018. Der Landkreis Saalekreis kann den
   Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in
   Verhandlungen einzutreten. Beabsichtigt der Landkreis Saalekreis,
   Verhandlungen anzuschließen, so unterrichtet er die Anbieter und legt
   eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter
   Angebote fest. Soweit die Vertragsbedingungen vom Anbieter erfüllt
   werden, entscheidet die Höhe des Preises je Wohnplatz über den
   Vertragsabschluss.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   11/12/2017
References
   1. mailto:jana.hossbach@saalekreis.de?subject=TED
   2. http://www.saalekreis.de/
   3. mailto:jana.hossbach@saalekreis.de?subject=TED
   4. mailto:jana.hossbach@saalekreis.de?subject=TED
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