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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Dormagen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 363429-2018 (ID: 2018081809380525524)
Veröffentlicht: 18.08.2018
*
DE-Dormagen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 158/2018 363429
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(en_US)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Stadt Dormagen
Paul-Wierich-Platz 2
Kontaktstelle(n): Dezernat 2 Fachbereich Finanzen
Zu Händen von: Hannelore Drosten
41539 Dormagen
Deutschland
E-Mail: [1]finanzen@stadt-dormagen.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]https://dormagen.de/
Elektronischer Zugang zu Informationen:
[3]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
lt/Nahverkehrskonzept.pdf
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Sonstige: Öffentliche Verwaltung
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5
Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen im
öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt
Dormagen
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Erbringung von
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt
Dormagen
NUTS-Code DEA1,DEA1D
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Von der beabsichtigten Direktvergabe sind öffentliche
Personenverkehrsdienste in Form von insgesamt 12 Busverkehrslinien
(davon 3 Nachtbuslinien) sowie 4 AnrufLinienTaxen (ALT) erfasst.
Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags sind in dem Nahverkehrskonzept der Stadt
Dormagen) sowie ergänzend dem Nahverkehrsplan des Rhein-Kreis Neuss,
sofern dieser den Stadtverkehr Dormagen betrifft, enthalten. Das
Nahverkehrskonzept der Stadt Dormagen ist unter
[4]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
lt/Nahverkehrskonzept.pdf abrufbar.
Konkret umfasst werden folgende Dienste:
Verkehrsleistungen des Linienbündels Stadtverkehr Dormagen als
Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG.
Dieses Bündel umfasst die unter Ziffer 7 des Nahverkehrskonzepts
dargestellten Linien.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können
sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der
sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten
Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller
Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
In derartigen Fällen kann der Aufgabenträger eine entsprechende
Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und
Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der
Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Die Vergabe von Unteraufträgen
ist zulässig. Der Betreiber ist aber in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, den überwiegenden Teil der
insgesamt aufgrund des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu
erbringenden öffentlichen Personenverkehrsdienste und sonstigen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst zu erbringen (Art. 5 Abs.
2 lit. e Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Von der Vergabe konkret umfasst werden folgende Dienste:
Verkehrsleistungen des Linienbündels Stadtverkehr Dormagen gem.
Ziffer 7 des Nahverkehrskonzeptes der Stadt Dormagen als Gesamtleistung
gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG.
Das Nahverkehrskonzept ist unter
[5]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
lt/Nahverkehrskonzept.pdf abrufbar.
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 1300000
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 4.12.2019
Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem internen Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag direkt vergebenen Verkehrsleistungen ein
ausschließliches Recht gem. Art. 2 lit. f) VO (EG) 1370/2007 i. V. m. §
8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht schützt die
vergebenen Verkehrsleistungen teilweise vor konkurrierenden
Linienverkehren mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Dormagen.
Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen
ihrer Verkehrsfunktion oder ihrer räumlichen und zeitlichen
lagegleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial von
Linien, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind,
nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im
Fall der Erteilung eines ausschließlichen Rechts der öffentliche
Dienstleistungsauftrag. Der Auftraggeber wird das gewährte
ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer
Betreiber einschließlich der Verkehre, die die geschützten Verkehre nur
unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekannt machen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
III.1.4)Soziale Standards:
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten).: Der interne Betreiber hält die
nach dem Unionsrecht, nationalen Recht oder Tarifverträgen geltenden
sozial- und Arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ein. Insbesondere bei
der Beauftragung von Unterauftragnehmern beachtet der interne Betreiber
die geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen sowie das TVgG-NRW und
das MiLoG.
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Spezifikationen: Grundlegende Festlegungen enthält das
Nahverkehrskonzept der Stadt Dormagen sowie ergänzend der
Nahverkehrsplan des Rhein-Kreises Neuss (soweit er das Stadtgebiet
Dormagen betrifft).
Die Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V.
m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG in dem Nahverkehrskonzept der Stadt
Dormagen sowie ergänzend Nahverkehrsplan des Rhein-Kreises-Neuss
(soweit er das Stadtgebiet Dormagen betrifft) geregelt.
Der vorstehend genannte Nahverkehrskonzept steht als Download unter dem
folgenden Link zur Verfügung:
[6]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
lt/Nahverkehrskonzept.pdf
Des Weiteren findet der jeweils gültige Tarif des Verkehrsverbundes
Rhein-Ruhr Anwendung. Damit verbunden sind die Teilnahme an der
Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (vgl. die
Finanzierungsrichtlinie des Verkehrsverbundes, abrufbar unter:
[7]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html)
Und der Abschluss eines Grundvertrags mit dem Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (entsprechend dem Muster unter
[8]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html).
Zudem sind die jeweils geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen,
Qualitätsstandards und Richtlinien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu
beachten (s. Quelle oben).
Alle vorgenannten Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i. S.
v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen,
sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)Technische Anforderungen
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Name und Anschrift des gewählten Betreibers
Stadtbus Dormagen GmbH (SDG)
Willy-Brandt-Platz 1
41539 Dormagen
Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen,
Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
dieser Vorabbekanntmachung zu stellen.
Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird
durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage
allgemeiner Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern
(vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller
Die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt
werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der
Dauerhaftigkeit auszuräumen. Es wird in diesem Zusammenhang
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs
Dormagen bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass aus Sicht der
zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) Zweifel an der Dauerhaftigkeit
bestehen.
B) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der Verkehrsleistung erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a
Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche
Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf
Teilleistungen, beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
C. Anforderungen:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
in dem ergänzenden Dokument (Nahverkehrskonzept der Stadt Dormagen
sowie Nahverkehrsplan des Rhein-Kreises-Neuss) zur Vorabbekanntmachung
angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 5
PBefG.
Die Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG
ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge (siehe B), d.h. führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2
ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in diesem Zusammenhang
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines
eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (oben A) auch
die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a
PBefG voraussetzt, auf die sich die in den ergänzenden Dokumenten
angegebenen Anforderungen beziehen. Das Nahverkehrskonzept der Stadt
Dormagen ist als Download abrufbar unter:
[9]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
lt/Nahverkehrskonzept.pdf
Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
Nahverkehrsplans der Rhein-Kreises-Neuss, soweit er das Stadtgebiet
Dormagen betrifft.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: [10]vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49 2211473055
Internet-Adresse:
[11]https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
Fax: +49 2211472891
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus
§§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 1370/2007 anwendbar sind (§ 8a Abs. 7 PBefG).
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber.
1) gegen § 134 verstoßen hat oder;
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen; und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: [12]vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49 2211473055
Internet-Adresse:
[13]https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
Fax: +49 2211472891
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge wird im Supplement zum
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: ja
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14.8.2018
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References
1. mailto:finanzen@stadt-dormagen.de?subject=TED
2. https://dormagen.de/
3. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
4. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
5. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
6. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
7. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
8. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
9. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
10. mailto:vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de?subject=TED
11. https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
12. mailto:vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de?subject=TED
13. https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
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The Federal Office of Foreign Trade Information
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