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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Münster
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 449451-2018 (ID: 2018101309422518225)
Veröffentlicht: 13.10.2018
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DE-Münster: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 198/2018 449451
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
aufweist.
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Kreis Borken c/o Zweckverband SPNV Münsterland Fachbereich Bus
Schorlemerstraße 26
Münster
48143
Deutschland
Kontaktstelle(n): Zu Händen von: Herr Armin Hilger
Telefon: +49 251413444
E-Mail: [1]a.hilger@zvmbus.info
Fax: +49 251413449
NUTS-Code: DEA33
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen im Linienbündel BOR 7
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA34
NUTS-Code: DEA36
Hauptort der Ausführung:
Kreis Borken
Kreis Recklinghausen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
i) Der Kreis Borken beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
öffentliche Personenverkehrsdienste für die Busliniendienste des
Linienbündels BOR 7 im Kreis Borken nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die
folgenden heutigen Linien mit einem Umfang von derzeit ca. 530 000
Nutzwagenkilometern in Festbedienung im Normjahr erfasst:
724 (Dorsten-Rhade, Bahnhof Borken, Nünning-Realschule),
721 (Rhade, Rütherweg Borken, Marienschule),
754 (R54) (Borken, Bahnhof Südlohn, Am Vereinshaus),
R21(295) (Borken, Bahnhof Dorsten, ZOB); die Bezeichnung 295 gilt
für den Abschnitt Raesfeld-Erle, Heideweg - Dorsten, ZOB.
Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B). Betriebsaufnahme für
diese Verkehrsleistung ist der 7.1.2020 (II.2.7). Die Laufzeit wird 5
Jahre betragen.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
Linien ergeben. Die voranstehend angegebene Verkehrsmenge kann sich
daher innerhalb des (Mengen-) Korridors des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern. Der Kreis Borken
kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a
Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG
sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben.Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des
Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in
Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht
vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten
Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises
Borken als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen
Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
notwendig wird.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 07/01/2020
Laufzeit in Monaten: 60
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG können
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde gestellt werden.
Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der
vorliegenden Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten
europaweiten Ausschreibung umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
II.2.4 i.) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist zum 7.1.2020
aufzunehmen. Für die unter II.2.4 i. genannte Linien sind ab dem
7.1.2020 gebündelte Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum
6.1.2025 zu beantragen.Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen,
deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i. S.
d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im
handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen
darstellen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i. S. d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 i. bezeichneten Verkehrsleistungen
ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).
Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen
beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz angegeben (vgl. § 8a Abs. 2
Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche
Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Dieses
Dokument steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
[2]http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html
Die in diesem Dokument angegebenen Anforderungen sind nach Maßgabe von
§ 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d.h.
führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (oben A) auch die verbindliche Zusicherung derjenigen
Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, auf die sich die in dem
ergänzenden Dokument angegeben Anforderungen beziehen. Im Übrigen
gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung des
ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans,
soweit das ergänzende Dokument keine hiervon abweichenden oder
spezielleren Anforderungen enthält. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist
abrufbar unter:
[3]www.zvmbus.info
D. [siehe Fortsetzung der zusätzlichen Angaben unter Ziffer II.2.4.ii]
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/10/2018
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References
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2. http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html
3. http://www.zvmbus.info/
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