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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Münster
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 449451-2018 (ID: 2018101309422518225)
Veröffentlicht: 13.10.2018
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  DE-Münster: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 198/2018 449451
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
   zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
   jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
   aufweist.
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Kreis Borken c/o Zweckverband SPNV Münsterland Fachbereich Bus
   Schorlemerstraße 26
   Münster
   48143
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Zu Händen von: Herr Armin Hilger
   Telefon: +49 251413444
   E-Mail: [1]a.hilger@zvmbus.info
   Fax: +49 251413449
   NUTS-Code: DEA33
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienbündel BOR 7
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA34
   NUTS-Code: DEA36
   Hauptort der Ausführung:
   Kreis Borken
   Kreis Recklinghausen
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   i) Der Kreis Borken beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
   die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
   öffentliche Personenverkehrsdienste für die Busliniendienste des
   Linienbündels BOR 7 im Kreis Borken nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die
   folgenden heutigen Linien mit einem Umfang von derzeit ca. 530 000
   Nutzwagenkilometern in Festbedienung im Normjahr erfasst:
    724 (Dorsten-Rhade, Bahnhof  Borken, Nünning-Realschule),
    721 (Rhade, Rütherweg  Borken, Marienschule),
    754 (R54) (Borken, Bahnhof  Südlohn, Am Vereinshaus),
    R21(295) (Borken, Bahnhof  Dorsten, ZOB); die Bezeichnung 295 gilt
   für den Abschnitt Raesfeld-Erle, Heideweg - Dorsten, ZOB.
   Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
   als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B). Betriebsaufnahme für
   diese Verkehrsleistung ist der 7.1.2020 (II.2.7). Die Laufzeit wird 5
   Jahre betragen.
   Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
   Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
   Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
   Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
   von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
   hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
   sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
   Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
   Linien ergeben. Die voranstehend angegebene Verkehrsmenge kann sich
   daher innerhalb des (Mengen-) Korridors des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern. Der Kreis Borken
   kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a
   Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG
   sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
   D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
   Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
   Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
   Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben.Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des
   Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in
   Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht
   vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten
   Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises
   Borken als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen
   Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
   Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
   sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
   trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
   notwendig wird.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 07/01/2020
   Laufzeit in Monaten: 60
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG können
   Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
   Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
   der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt werden.
   Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der
   vorliegenden Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten
   europaweiten Ausschreibung umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
   II.2.4 i.) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist zum 7.1.2020
   aufzunehmen. Für die unter II.2.4 i. genannte Linien sind ab dem
   7.1.2020 gebündelte Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum
   6.1.2025 zu beantragen.Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen,
   deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
   Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i. S.
   d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im
   handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen
   darstellen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i. S. d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
   B) Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 i. bezeichneten Verkehrsleistungen
   ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).
   Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen
   beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   C. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
   in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz angegeben (vgl. § 8a Abs. 2
   Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche
   Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Dieses
   Dokument steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
   [2]http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html
   Die in diesem Dokument angegebenen Anforderungen sind nach Maßgabe von
   § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d.h.
   führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
   eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in
   diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (oben A) auch die verbindliche Zusicherung derjenigen
   Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, auf die sich die in dem
   ergänzenden Dokument angegeben Anforderungen beziehen. Im Übrigen
   gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung des
   ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans,
   soweit das ergänzende Dokument keine hiervon abweichenden oder
   spezielleren Anforderungen enthält. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist
   abrufbar unter:
   [3]www.zvmbus.info
   D. [siehe Fortsetzung der zusätzlichen Angaben unter Ziffer II.2.4.ii]
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   08/10/2018
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   2. http://www.zvmbus.info/index.php/Bekanntmachungen.html
   3. http://www.zvmbus.info/
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