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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - Vergabeverfahren 2025 LLW-Mitte - DEU-Limburg-Weilburg(DE723)
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 724659-2023 (ID: 2023112909114759402)
Veröffentlicht: 29.11.2023
*
DEU-Limburg-Weilburg(DE723): Öffentlicher Verkehr (Straße) - Vergabeverfahren 2025 LLW-Mitte
2023/S 230/2023 724659
Deutschland - Öffentlicher Verkehr (Straße) - Vergabeverfahren 2025
LLW-Mitte
230/2023
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
1. Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
Rechtsform des Erwerbers:Öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Allgemeine öffentliche
Verwaltung
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel:Vergabeverfahren 2025 LLW-Mitte
Beschreibung:Durchführung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (Landverkehr) im
Linienbündel LLW-Mitte im Zuständigkeitsbereich des RMV.
Kennung des Verfahrens:343dfb9c-8a56-4bad-86a6-d22ab722c8b2
Interne Kennung:Vergabeverfahren 2025 LLW-Mitte
Verfahrensart:Offenes Verfahren
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Dienstleistungen
Haupteinstufung(cpv):60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Limburg-Weilburg(DE723)
Land:Deutschland
2.1.4 Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen:(1) Die Vergabeunterlagen stehen
registrierungsfrei zum Abruf auf der Vergabeplattform zur Verfügung.
Aus der Möglichkeit des registrierungsfreien Unterlagenabrufs
resultiert daher die Pflicht zur selbständigen, eigenverantwortlichen
Information über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen oder die
Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Eine automatische
Benachrichtigung über Änderungen erfolgt nur an registrierte
Unternehmen. Die im Inhaltsverzeichnis der Vergabeunterlagen benannten
nicht öffentlichen Unterlagen werden zum Schutz der Vertraulichkeit
gemäß § 41 Absatz 3 VgV nur auf Anforderung in Textform über das
Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform an dort registrierte
Verkehrsunternehmen herausgegeben. Für die aktive Teilnahme am
Vergabeverfahren ist eine vorherige Registrierung des Unternehmens auf
der Vergabeplattform unter der Internetadresse
[1]https://vergabe-rmv.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen
Unternehmensbezeichnung und aktiver E-Mail-Adresse erforderlich. Im
Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte Unternehmen
automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen und die
Veröffentlichung von Bieterinformationen über das interne
Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine
Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet. (2) Der Bieter
unterliegt der Tariftreuepflicht gemäß § 8 des Hessischen Vergabe- und
Tariftreuegesetzes (HVTG). Der Bieter legt mit seinem Angebot die
Verpflichtungserklärung nach § 8 Absatz 1 HVTG gemäß Anlage 29 der
Vergabeunterlagen vor (vgl. § 5 Absatz 1 HVTG). Für den Fall des
Einsatzes von Unterauftrag-/ Nach- bzw. Subunternehmer (UAN) oder
Verleihunternehmen legt der Bieter zusätzlich mit seinem Angebot die
Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage 29 der Vergabeunterlagen seiner
UAN und Verleihunternehmen vor, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe
bekannt sind (vgl. § 6 Absatz 2 HVTG). Die anzuwendenden Tarifverträge
und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind in den Abschnitten 1 bis
3 Tarifverträge für den Verkehr auf Straße (ÖSPV) im Staatsanzeiger
für das Land Hessen und in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank unter
[2]http://staatsanzeiger-hessen.de und
[3]http://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html veröffentlicht.
Einzelheiten sind in den Vergabeunterlagen geregelt. (3) Der Bieter
legt mit seinem Angebot die Erklärung iSd. Artikels 5k Abs. 1 VO (EU)
Nr. 833/2014 gemäß Anlage 33 der Vergabeunterlagen vor. Bei
Bietergemeinschaften ist die Erklärung gemäß Satz 1 von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 33 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen. (4) Im Fall eines
Betreiberwechsels besteht eine Verpflichtung des neuen Betreibers zur
Personalübernahme vom bisherigen Betreiber gemäß Artikel 4 Absätze 5
und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 10 HVTG. Näheres ist
den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv-
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
Beschreibung:
2.1.6 Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung:Ausschlussgrund nach §
123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland). Zum Beleg, dass diese
Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland). Zum Beleg, dass diese
Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:Ausschlussgrund nach § 123
Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung)
oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs
(Geldwäsche). Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen,
hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30
der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Betrugsbekämpfung:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen
eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. §
263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264
des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,
die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter
mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Korruption:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen
eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. §
299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und
Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
(Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr) oder Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht
vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß
Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass
keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124
GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels:Ausschlussgrund
nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis
233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung
einer Freiheitsberaubung). Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
§§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Entrichtung von Steuern:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus,
wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist
und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung
der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich
Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Zum Beleg, dass
diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge:Ausschlussgrund nach § 123
Abs. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-
oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die
Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1
ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen
dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur
Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung
einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter
mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:Ausschlussgrund nach §
124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Zum
Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:Ausschlussgrund nach §
124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Zum
Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:Ausschlussgrund nach §
124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Zum
Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Zahlungsunfähigkeit:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat. Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
§§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Konkurs:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat. Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
§§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler
Rechtsvorschriften:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat. Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
§§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:Ausschlussgrund nach § 124 Abs.
1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig
ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat. Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
§§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:Ausschlussgrund
nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Zum Beleg,
dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des
Wettbewerbs:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende
Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Zum Beleg, dass diese
Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem
Vergabeverfahren:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
kann. Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der
Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des
Vergabeverfahrens:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert,
dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere,
weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Zum Beleg,
dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare
Sanktionen:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat
und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu
einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Zum Beleg, dass diese
Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind,
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche
Informationen über dieses Verfahren erhalten.:Ausschlussgrund nach §
124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das Unternehmen in
Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das
Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat,
vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder
vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu
übermitteln. Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen,
hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30
der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe:Ausschlussgrund nach § 124 Abs.
2 GWB: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des
Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S.
2959) bleiben unberührt. Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht
vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß
Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: a) Erklärung des Bieters,
dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1
Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht vorliegen. b) Erklärung des Bieters,
dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Absatz 1
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht vorliegen. c) Erklärung des
Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 98 c
Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. d) Erklärung des
Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Absatz
1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht vorliegen. e)
Erklärung des Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss
nach § 22 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nicht
vorliegen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124
GWB hat der Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß §
125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese
Erklärungen von jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum
Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und
beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30
auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe:Angebote von Bietern bzw.
Bietergemeinschaften, die die Anforderungen gemäß den Auswahlkriterien
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, Wirtschaftliche und
finanzielle Leistungsfähigkeit oder Technische und berufliche
Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, oder bei denen einer der in § 57
Absatz 1 VgV genannten Ausschlussgründe vorliegt, werden
ausgeschlossen. § 57 Abs. 1 VgV hat folgenden Wortlaut: Von der
Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die
Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den
Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht
form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat
dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder
nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen
des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den
Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die
erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um
unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis
nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote.
5. Los
5.1 Los:LOT-0001
Titel:Linienbündel LLW-Mitte
Beschreibung:Durchführung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (Landverkehr) im
Zuständigkeitsbereich des RMV. Die zu vergebenden Leistungen sind im
Linienbündel LLW-Mitte auf folgenden Linien zu erbringen: - Regionale
Linie 282: Limburg Niederbrechen Villmar Weilburg; - Regionale
Linie LM-59: Limburg Eschhofen Runkel. Gesamtleistung (gerundet):
272 Tsd. Nwkm/Fahrplanjahr 2025. Das o.g. Linienbündel wird nur als
Gesamtleistung vergeben.
Interne Kennung:Linienbündel LLW-Mitte
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Dienstleistungen
Haupteinstufung(cpv):60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
Optionen:
Beschreibung der Optionen:Leistungsänderungen im Fahrplanangebot.
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Limburg-Weilburg(DE723)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:
5.1.3 Geschätzte Dauer
Datum des Beginns:2024-12-15+01:00
Enddatum:2032-12-11+01:00
5.1.4 Verlängerung
Maximale Verlängerungen:2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom
Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben:Der Auftraggeber hat
das Recht, die Laufzeit des Verkehrs-Service-Vertrages (VSV) unter
ansonsten unveränderten Bedingungen bis zum nächsten internationalen
Fahrplanwechsel, maximal jedoch um 13 Monate zu verlängern (§ 132
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 GWB). Diese Verlängerungsoption kann insgesamt
zweimal ausgeübt werden. Nähere Einzelheiten sind § 2 Absatz 3 VSV zu
entnehmen.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) geeignet
Informationen über frühere Bekanntmachungen:
Kennung der vorherigen Bekanntmachung:583143-2022
Zusätzliche Informationen:#Besonders geeignet für:selbst#
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur
Förderung sauberer Fahrzeuge CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von
Vergabeverfahren festzulegenDienstleistungen der Personenbeförderung
auf der Straße
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Beschreibung:(1) Der Auftraggeber prüft, ob bei dem Bieter die zur
Ausführung des Auftrags erforderliche Befähigung und Erlaubnis zur
Berufsausübung vorliegt. (2) Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis
zur Berufsausübung müssen der Bieter sowie alle Mitglieder einer
Bietergemeinschaft die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
des Staats belegen, in dem sie niedergelassen sind. Der Nachweis
erfolgt durch Angabe der Berufs- oder Handelsregister-Nummer im
Angebotsschreiben des Bieters. Sofern die Eintragung in einem Berufs-
oder Handelsregister nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der
Bieter dies im Angebotsschreiben des Bieters anzukreuzen. (3) Der
Bieter erklärt mit Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens
des Bieters), dass er die subjektiven Anforderungen des § 13 Absätze 1
bzw. 1a PBefG erfüllen kann und insoweit der Genehmigungserteilung für
den hiesigen Auftrag an ihn keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
Anwendung dieses Kriteriums:Verwendet
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:(1) Die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter
über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten
verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter
Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen. Der Bieter
hat folgende Anforderung zu erfüllen: einen mit der Durchführung von
BPNV-Leistungen (genehmigungspflichtige Linienverkehre mit
Kraftfahrzeugen (§§ 42, 43 PBefG)) erzielten Mindestjahresumsatz in
Höhe von 1,5 Mio. EUR (netto) im letzten vor der Abgabe des Angebots
abgeschlossenen Geschäftsjahr. (2) Der Bieter weist seine
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage
einer Eigenerklärung des Bieters über den mit der Durchführung von
BPNV-Leistungen (genehmigungspflichtige Linienverkehre mit
Kraftfahrzeugen (§§ 42, 43 PBefG)) erzielten Umsatz des Bieters im
letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahr nach.
(3) Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und
finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z.B.
seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens,
so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der in Absatz 2
verlangten Erklärung darzulegen. Zusätzlich hat der Bieter
nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel
tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er mit Angebotsabgabe
eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dritten oder eine
Verpflichtungserklärung des Dritten vorlegt, vgl. § 47 Absatz 1 VgV.
Zusätzlich hat sich der Dritte zu Gunsten des Auftraggebers zu
verpflichten, entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die
finanziellen Verpflichtungen des Bieters aus dem Auftrag
gesamtschuldnerisch mit dem Bieter einzustehen (vgl. § 47 Absatz 3
VgV); diese Verpflichtungserklärung ist ebenfalls mit dem Angebot
vorzulegen. Die vorgenannten Vereinbarungen und
Verpflichtungserklärungen dürfen für die Dauer des ausgeschriebenen VSV
von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst / widerrufen werden können.
Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarungen und Verpflichtungserklärungen
zu entnehmen sein, wobei ihr Stichtag zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf. (4) Der Bieter hat im Fall
der Eignungsleihe gemäß Absatz 3 nach Aufforderung und Fristsetzung
durch den Auftraggeber ein Unternehmen zu ersetzen, das nach den
hiesigen Vorgaben nicht als wirtschaftlich und finanziell
leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem zwingende oder fakultative
Ausschlussgründe vorliegen. Für den Fall, dass auch das neue
Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig
anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen zwingende oder
fakultative Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt keine erneute
Aufforderung. (5) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und
finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es
ausreichend, wenn sie in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder
erfüllt wird.
Anwendung dieses Kriteriums:Verwendet
Kriterium:
Art:Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung:Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung:(1) Der Bieter gilt als technisch und beruflich
leistungsfähig, wenn er über die Erfahrungen verfügt, die zur
Durchführung der hiesigen Leistungen im BPNV in angemessener Qualität
erforderlich sind. (2) Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit der
Abgabe des Angebotes über die technischen bzw. personellen Mittel
verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den
Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal
und Ausrüstung können bis zur Betriebsaufnahme beschafft werden. (3)
Der Bieter hat zum Nachweis seiner technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit mit Angebotsabgabe mindestens eine Referenz über in
den letzten drei Jahren ausgeführte Dienstleistungsaufträge im BPNV zu
benennen, mit Angabe der nutzwagenkilometrischen Gesamtbetriebsleistung
im 1. Fahrplanjahr, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen
oder privaten Auftraggebers. (4) Beruft sich ein Bieter zum Nachweis
seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige
eines Dritten, z.B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen
verbundenen Unternehmens, so hat der Bieter die technische und
berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der in
Absatz 3 verlangten Nachweise und Erklärungen darzulegen. Zusätzlich
hat der Bieter mit Angebotsabgabe durch Vorlage einer entsprechenden
Vereinbarung mit dem Dritten oder einer Verpflichtungserklärung des
Dritten nachzuweisen, dass er über die für den Auftrag erforderlichen
Erfahrungen des Dritten tatsächlich verfügen kann (vgl. § 47 Absatz 1
Satz 1 VgV) und dass der Dritte, der über die mit den Referenzen
erlangten Erfahrungen verfügt, die Leistung erbringt, vgl. § 47 Absatz
1 Satz 3 VgV. Die vorgenannte Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung
darf für die Dauer des ausgeschriebenen VSV von dem Dritten nicht
einseitig aufgelöst / widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut
der Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein, wobei
ihr Stichtag zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als 6 Monate
zurückliegen darf. (5) Der Bieter hat im Fall der Eignungsleihe gemäß
Absatz 4 nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftraggeber ein
Unternehmen zu ersetzen, das nach den hiesigen Vorgaben nicht als
technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem
zwingende oder fakulative Ausschlussgründe vorliegen. Für den Fall,
dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich
leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen zwingende
oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt keine erneute
Aufforderung. (6) Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn
die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder
erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines
Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht /
reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur
aus, wenn dieses Mitglied / diese Mitglieder nach der internen
Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der
fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen. Dies
ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für
ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bewerbergemeinschaft vorgelegt
werden.
Anwendung dieses Kriteriums:Verwendet
5.1.10 Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art:Preis
Bezeichnung:Preis
Beschreibung:Die vom Bieter angebotenen und vom Auftraggeber über die
Vertragslaufzeit fortgeschriebenen Preise, unter Berücksichtigung eines
fiktiven Abschlags, der in Abhängigkeit der vom Bieter gewählten
Bonus-Malus-Kategorie gewährt wird. Weitere Einzelheiten sind der
Ziffer 17 der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen.
Gewichtung (Prozentanteil, genau):100
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[4]https://vergabe-rmv.de/E94567125,
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die Einreichung:[5]https://vergabe-rmv.de/E94567125
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-12+01:0012:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:63DAY
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Es gilt § 56 VgV.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-12+01:0012:00:00+01:00
Zusätzliche Informationen:Bei der Öffnung der Angebote sind Bieter
nicht zugelassen, vgl. § 55 Absatz 2 VgV. Die Bindefrist endet am
15.03.2024 um 17:00 Uhr.
Auftragsbedingungen:
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Zahlungen werden elektronisch geleistet
Informationen über die Überprüfungsfristen:Auf die
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur
Vergabekammer gemäß § 160 GWB wird hingewiesen, namentlich auf die
Regelung des § 160 Absatz 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: (3) Der
Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammer des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
Organisation, die Teilnahmeanträge
entgegennimmt:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
Organisation, die Angebote bearbeitet:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
8. Organisationen
8.1 ORG-0003
Offizielle Bezeichnung:Beschaffungsamt des BMI
Registrierungsnummer:994-DOEVD-83
Stadt:Bonn
Postleitzahl:53119
Land, Gliederung (NUTS):Bonn, Kreisfreie Stadt(DEA22)
Land:Deutschland
E-Mail:[6]esender_hub@bescha.bund.de
Telefon:+49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
8.1 ORG-0001
Offizielle Bezeichnung:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
Registrierungsnummer:USt.-IdNr.: DE 113847810
Abteilung:Vergabemanagement
Postanschrift:Alte Bleiche 5
Stadt:Hofheim am Taunus
Postleitzahl:65719
Land, Gliederung (NUTS):Main-Taunus-Kreis(DE71A)
Land:Deutschland
Kontaktperson:Herr Tobias Norgall
E-Mail:[7]2025-LLWM@rmv.de
Telefon:+49 6192 294 634
Internetadresse:[8]https://www.rmv.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
Organisation, die Angebote bearbeitet
8.1 ORG-0002
Offizielle Bezeichnung:Vergabekammer des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Registrierungsnummer:06-22630029-17
Postanschrift:Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3.
Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Stadt:Darmstadt
Postleitzahl:64283
Land, Gliederung (NUTS):Darmstadt, Kreisfreie Stadt(DE711)
Land:Deutschland
E-Mail:[9]vergabekammer@rpda.hessen.de
Telefon:+49 6151 126603
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1 Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der
Bekanntmachung:755908f0-5438-4312-8206-5ae5a24fb4a7-01
Formulartyp:Wettbewerb
Art der Bekanntmachung:Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung
Standardregelung
Datum der Übermittlung der
Bekanntmachung:2023-11-28+01:0000:00:00+01:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar
ist:Deutsch
11.2 Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung:00724659-2023
ABl. S Nummer der Ausgabe:230/2023
Datum der Veröffentlichung:2023-11-29Z
References
Visible links
1. https://vergabe-rmv.de/anmeldung.html
2. http://staatsanzeiger-hessen.de/
3. http://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html
4. https://vergabe-rmv.de/E94567125,
5. https://vergabe-rmv.de/E94567125
6. mailto:esender_hub@bescha.bund.de
7. mailto:2025-LLWM@rmv.de
8. https://www.rmv.de/
9. mailto:vergabekammer@rpda.hessen.de
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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