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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - Vergabeverfahren 2025 MTKVT1 - DEU-Main-Taunus-Kreis(DE71A)
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 725720-2023 (ID: 2023112909180660470)
Veröffentlicht: 29.11.2023
*
  DEU-Main-Taunus-Kreis(DE71A): Öffentlicher Verkehr (Straße) - Vergabeverfahren 2025 MTKVT1
   2023/S 230/2023 725720
   Deutschland - Öffentlicher Verkehr (Straße) - Vergabeverfahren 2025
   MTKVT1
   230/2023
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   1. Beschaffer
   1.1 Beschaffer
   Offizielle Bezeichnung:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
   Rechtsform des Erwerbers:Öffentliches Unternehmen
   Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Allgemeine öffentliche
   Verwaltung
   2. Verfahren
   2.1 Verfahren
   Titel:Vergabeverfahren 2025 MTKVT1
   Beschreibung:Durchführung gemeinwirtschaftlicher
   Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (Landverkehr) im
   Linienbündel MTK Vordertaunus 1 im Zuständigkeitsbereich des RMV.
   Kennung des Verfahrens:8d3239a8-d08e-48ad-abf3-371ae9a3c714
   Interne Kennung:Vergabeverfahren 2025 MTKVT1
   Verfahrensart:Offenes Verfahren
   2.1.1 Zweck
   Art des Auftrags:Dienstleistungen
   Haupteinstufung(cpv):60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2.1.2 Erfüllungsort
   Land, Gliederung (NUTS):Main-Taunus-Kreis(DE71A)
   Land:Deutschland
   2.1.2 Erfüllungsort
   Land, Gliederung (NUTS):Wiesbaden, Kreisfreie Stadt(DE714)
   Land:Deutschland
   2.1.4 Allgemeine Informationen
   Zusätzliche Informationen:(1) Die Vergabeunterlagen stehen
   registrierungsfrei zum Abruf auf der Vergabeplattform zur Verfügung.
   Aus der Möglichkeit des registrierungsfreien Unterlagenabrufs
   resultiert daher die Pflicht zur selbständigen, eigenverantwortlichen
   Information über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen oder die
   Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Eine automatische
   Benachrichtigung über Änderungen erfolgt nur an registrierte
   Unternehmen. Die im Inhaltsverzeichnis der Vergabeunterlagen benannten
   nicht öffentlichen Unterlagen werden zum Schutz der Vertraulichkeit
   gemäß § 41 Absatz 3 VgV nur auf Anforderung in Textform über das
   Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform an dort registrierte
   Verkehrsunternehmen herausgegeben. Für die aktive Teilnahme am
   Vergabeverfahren ist eine vorherige Registrierung des Unternehmens auf
   der Vergabeplattform unter der Internetadresse
   [1]https://vergabe-rmv.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen
   Unternehmensbezeichnung und aktiver E-Mail-Adresse erforderlich. Im
   Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte Unternehmen
   automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen und die
   Veröffentlichung von Bieterinformationen über das interne
   Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine
   Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet. (2) Der Bieter
   unterliegt der Tariftreuepflicht gemäß § 8 des Hessischen Vergabe- und
   Tariftreuegesetzes (HVTG). Der Bieter legt mit seinem Angebot die
   Verpflichtungserklärung nach § 8 Absatz 1 HVTG gemäß Anlage 29 der
   Vergabeunterlagen vor (vgl. § 5 Absatz 1 HVTG). Für den Fall des
   Einsatzes von Unterauftrag-/ Nach- bzw. Subunternehmer (UAN) oder
   Verleihunternehmen legt der Bieter zusätzlich mit seinem Angebot die
   Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage 29 der Vergabeunterlagen seiner
   UAN und Verleihunternehmen vor, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe
   bekannt sind (vgl. § 6 Absatz 2 HVTG). Die anzuwendenden Tarifverträge
   und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind in den Abschnitten 1 bis
   3  Tarifverträge für den Verkehr auf Straße (ÖSPV)  im Staatsanzeiger
   für das Land Hessen und in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank unter
   [2]http://staatsanzeiger-hessen.de und
   [3]http://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html veröffentlicht.
   Einzelheiten sind in den Vergabeunterlagen geregelt. (3) Der Bieter
   legt mit seinem Angebot die Erklärung iSd. Artikels 5k Abs. 1 VO (EU)
   Nr. 833/2014 gemäß Anlage 33 der Vergabeunterlagen vor. Bei
   Bietergemeinschaften ist die Erklärung gemäß Satz 1 von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 33 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen. (4) Im Fall eines
   Betreiberwechsels besteht eine Verpflichtung des neuen Betreibers zur
   Personalübernahme vom bisherigen Betreiber gemäß Artikel 4 Absätze 5
   und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 10 HVTG. Näheres ist
   den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   vgv-
   Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
   Beschreibung:
   2.1.6 Ausschlussgründe
   Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung:Ausschlussgrund nach §
   123 Abs. 1 Nr. 1 GWB:  Öffentliche Auftraggeber schließen ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
   nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
   oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
   Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
   Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
   Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
   terroristische Vereinigungen im Ausland).  Zum Beleg, dass diese
   Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
   folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
   Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
   Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
   Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
   Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
   Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
   GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
   jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
   wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
   auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit
   terroristischen Aktivitäten:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1
   GWB:  Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
   Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
   Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
   dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
   das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
   Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
   Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
   Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
   terroristische Vereinigungen im Ausland).  Zum Beleg, dass diese
   Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
   folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
   Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
   Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
   Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
   Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
   Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
   GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
   jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
   wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
   auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:Ausschlussgrund nach § 123
   Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB:  Öffentliche Auftraggeber schließen ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
   nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
   oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
   Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung)
   oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
   Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
   dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
   werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
   Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs
   (Geldwäsche).  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen,
   hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30
   der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Betrugsbekämpfung:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB:
    Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
   des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
   haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
   zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen
   eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. §
   263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
   Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
   der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264
   des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
   gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,
   die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
   Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter
   mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Korruption:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB:
    Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
   des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
   haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
   zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen
   eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. §
   299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
   geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs
   (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des
   Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
   8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und
   Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
   (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des
   Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
   ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
   Geschäftsverkehr) oder  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht
   vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß
   Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass
   keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124
   GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels:Ausschlussgrund
   nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB:  Öffentliche Auftraggeber schließen ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten
   nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
   oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
   Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis
   233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
   Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung
   einer Freiheitsberaubung).  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
   nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
   gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
   Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
   §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
   diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
   gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Entrichtung von Steuern:Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 GWB:
    Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
   des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus,
   wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
   Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist
   und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
   Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen
   Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
   Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht
   anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
   nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung
   der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich
   Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.  Zum Beleg, dass
   diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
   Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge:Ausschlussgrund nach § 123
   Abs. 4 GWB:  Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu
   jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
   Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen
   zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
   nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-
   oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
   2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die
   Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1
   ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen
   dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur
   Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung
   einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
   Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter
   mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:Ausschlussgrund nach §
   124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:  Öffentliche Auftraggeber können unter
   Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der
   Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
   sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.  Zum
   Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
   Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:Ausschlussgrund nach §
   124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:  Öffentliche Auftraggeber können unter
   Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der
   Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
   sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.  Zum
   Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
   Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:Ausschlussgrund nach §
   124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:  Öffentliche Auftraggeber können unter
   Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der
   Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
   sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.  Zum
   Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
   Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Zahlungsunfähigkeit:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
    Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
   der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
   Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
   Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
   vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
   Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
   sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
   Tätigkeit eingestellt hat.  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
   nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
   gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
   Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
   §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
   diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
   gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Konkurs:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:  Öffentliche
   Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
   Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
   Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
   Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
   vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
   Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
   sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
   Tätigkeit eingestellt hat.  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
   nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
   gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
   Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
   §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
   diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
   gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler
   Rechtsvorschriften:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
    Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
   der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
   Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
   Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
   vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
   Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
   sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
   Tätigkeit eingestellt hat.  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
   nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
   gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
   Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
   §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
   diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
   gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:Ausschlussgrund nach § 124 Abs.
   1 Nr. 2 GWB:  Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
   des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
   Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
   Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig
   ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
   vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
   Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
   sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
   Tätigkeit eingestellt hat.  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe
   nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen
   gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des
   Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß
   §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an
   diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
   gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:Ausschlussgrund
   nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB:  Öffentliche Auftraggeber können unter
   Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im
   Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
   begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
   gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.  Zum Beleg,
   dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
   Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des
   Wettbewerbs:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB:  Öffentliche
   Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
   Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
   Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende
   Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
   Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
   abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
   des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.  Zum Beleg, dass diese
   Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
   folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
   Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
   Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
   Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
   Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
   Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
   GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
   jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
   wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
   auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem
   Vergabeverfahren:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB:
    Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
   der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
   Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
   Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
   einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
   Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
   andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
   kann.  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der
   Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des
   Vergabeverfahrens:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
    Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
   der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
   Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert,
   dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
   einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere,
   weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.  Zum Beleg,
   dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit
   Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der
   Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare
   Sanktionen:Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB:  Öffentliche
   Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
   Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
   Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
   der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
   Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat
   und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu
   einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.  Zum Beleg, dass diese
   Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe
   folgende Erklärungen gemäß Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
   Erklärung des Bieters, dass keine zwingenden oder fakultativen
   Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem
   Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei
   Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der
   Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1
   GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von
   jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner
   wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen
   auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind,
   die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche
   Informationen über dieses Verfahren erhalten.:Ausschlussgrund nach §
   124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB:  Öffentliche Auftraggeber können unter
   Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
   Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
   an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das Unternehmen in
   Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
   Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der
   Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das
   Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
   Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat,
   vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
   Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder
   vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
   Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
   beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu
   übermitteln.  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen,
   hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 30
   der Vergabeunterlagen vorzulegen: Erklärung des Bieters, dass keine
   zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
   vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem
   Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß §
   123 oder § 124 GWB hat der Bieter ggf. ergriffene
   Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei
   Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied
   vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen
   und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   auf einen Dritten, ist die Anlage 30 auch bezogen auf den Dritten
   auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Rein innerstaatliche Ausschlussgründe:Ausschlussgrund nach § 124 Abs.
   2 GWB: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des
   Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des
   Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des
   Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S.
   2959) bleiben unberührt.  Zum Beleg, dass diese Ausschlussgründe nicht
   vorliegen, hat der Bieter mit Angebotsabgabe folgende Erklärungen gemäß
   Anlage 30 der Vergabeunterlagen vorzulegen: a) Erklärung des Bieters,
   dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1
   Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht vorliegen. b) Erklärung des Bieters,
   dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Absatz 1
   Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht vorliegen. c) Erklärung des
   Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 98 c
   Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. d) Erklärung des
   Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Absatz
   1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht vorliegen. e)
   Erklärung des Bieters, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss
   nach § 22 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nicht
   vorliegen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124
   GWB hat der Bieter ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß §
   125 Absatz 1 GWB darzulegen. Bei Bietergemeinschaften sind diese
   Erklärungen von jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum
   Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und
   beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 30
   auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
   Rein innerstaatliche Ausschlussgründe:Angebote von Bietern bzw.
   Bietergemeinschaften, die die Anforderungen gemäß den Auswahlkriterien
   Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, Wirtschaftliche und
   finanzielle Leistungsfähigkeit oder Technische und berufliche
   Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, oder bei denen einer der in § 57
   Absatz 1 VgV genannten Ausschlussgründe vorliegt, werden
   ausgeschlossen. § 57 Abs. 1 VgV hat folgenden Wortlaut:  Von der
   Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die
   Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den
   Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht
   form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat
   dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder
   nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen
   des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4.
   Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den
   Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die
   erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um
   unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis
   nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
   beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene Nebenangebote.
   5. Los
   5.1 Los:LOT-0001
   Titel:Linienbündel MTK Vordertaunus 1
   Beschreibung:Durchführung gemeinwirtschaftlicher
   Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (Landverkehr) im
   Zuständigkeitsbereich des RMV. Die zu vergebenden Leistungen sind im
   Linienbündel MTK Vordertaunus 1 auf folgender Linie zu erbringen: -
   Regionale Linie 262: Wiesbaden  Hofheim. Gesamtleistung (gerundet):
   515 Tsd. Nwkm/Fahrplanjahr 2025. Das o.g. Linienbündel wird nur als
   Gesamtleistung vergeben.
   Interne Kennung:Linienbündel MTK Vordertaunus 1
   5.1.1 Zweck
   Art des Auftrags:Dienstleistungen
   Haupteinstufung(cpv):60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
   Optionen:
   Beschreibung der Optionen:Leistungsänderungen im Fahrplanangebot.
   Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
   5.1.2 Erfüllungsort
   Land, Gliederung (NUTS):Main-Taunus-Kreis(DE71A)
   Land:Deutschland
   Zusätzliche Informationen:
   5.1.2 Erfüllungsort
   Land, Gliederung (NUTS):Wiesbaden, Kreisfreie Stadt(DE714)
   Land:Deutschland
   Zusätzliche Informationen:
   5.1.3 Geschätzte Dauer
   Datum des Beginns:2024-12-15+01:00
   Enddatum:2032-12-11+01:00
   5.1.4 Verlängerung
   Maximale Verlängerungen:2
   Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom
   Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben:Der Auftraggeber hat
   das Recht, die Laufzeit des Verkehrs-Service-Vertrages (VSV) unter
   ansonsten unveränderten Bedingungen bis zum nächsten internationalen
   Fahrplanwechsel, maximal jedoch um 13 Monate zu verlängern (§ 132
   Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 GWB). Diese Verlängerungsoption kann insgesamt
   zweimal ausgeübt werden. Nähere Einzelheiten sind § 2 Absatz 3 VSV zu
   entnehmen.
   5.1.6 Allgemeine Informationen
   Vorbehaltene Teilnahme:Teilnahme ist nicht vorbehalten.
   Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
   Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche
   Beschaffungswesen
   Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen
   (KMU) geeignet
   Informationen über frühere Bekanntmachungen:
   Kennung der vorherigen Bekanntmachung:586236-2022
   Zusätzliche Informationen:#Besonders geeignet für:selbst#
   5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
   Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
   Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur
   Förderung sauberer Fahrzeuge  CVD))
   Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von
   Vergabeverfahren festzulegenDienstleistungen der Personenbeförderung
   auf der Straße
   5.1.9 Eignungskriterien
   Kriterium:
   Art:Eignung zur Berufsausübung
   Bezeichnung:Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
   Beschreibung:(1) Der Auftraggeber prüft, ob bei dem Bieter die zur
   Ausführung des Auftrags erforderliche Befähigung und Erlaubnis zur
   Berufsausübung vorliegt. (2) Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis
   zur Berufsausübung müssen der Bieter sowie alle Mitglieder einer
   Bietergemeinschaft die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   des Staats belegen, in dem sie niedergelassen sind. Der Nachweis
   erfolgt durch Angabe der Berufs- oder Handelsregister-Nummer im
   Angebotsschreiben des Bieters. Sofern die Eintragung in einem Berufs-
   oder Handelsregister nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der
   Bieter dies im Angebotsschreiben des Bieters anzukreuzen. (3) Der
   Bieter erklärt mit Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens
   des Bieters), dass er die subjektiven Anforderungen des § 13 Absätze 1
   bzw. 1a PBefG erfüllen kann und insoweit der Genehmigungserteilung für
   den hiesigen Auftrag an ihn keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
   Anwendung dieses Kriteriums:Verwendet
   Kriterium:
   Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Bezeichnung:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Beschreibung:(1) Die wirtschaftliche und finanzielle
   Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter
   über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten
   verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter
   Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen. Der Bieter
   hat folgende Anforderung zu erfüllen: einen mit der Durchführung von
   BPNV-Leistungen (genehmigungspflichtige Linienverkehre mit
   Kraftfahrzeugen (§§ 42, 43 PBefG)) erzielten Mindestjahresumsatz in
   Höhe von 1,5 Mio. EUR (netto) im letzten vor der Abgabe des Angebots
   abgeschlossenen Geschäftsjahr. (2) Der Bieter weist seine
   wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage
   einer Eigenerklärung des Bieters über den mit der Durchführung von
   BPNV-Leistungen (genehmigungspflichtige Linienverkehre mit
   Kraftfahrzeugen (§§ 42, 43 PBefG)) erzielten Umsatz des Bieters im
   letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahr nach.
   (3) Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und
   finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z.B.
   seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens,
   so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle
   Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der in Absatz 2
   verlangten Erklärung darzulegen. Zusätzlich hat der Bieter
   nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel
   tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er mit Angebotsabgabe
   eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dritten oder eine
   Verpflichtungserklärung des Dritten vorlegt, vgl. § 47 Absatz 1 VgV.
   Zusätzlich hat sich der Dritte zu Gunsten des Auftraggebers zu
   verpflichten, entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die
   finanziellen Verpflichtungen des Bieters aus dem Auftrag
   gesamtschuldnerisch mit dem Bieter einzustehen (vgl. § 47 Absatz 3
   VgV); diese Verpflichtungserklärung ist ebenfalls mit dem Angebot
   vorzulegen. Die vorgenannten Vereinbarungen und
   Verpflichtungserklärungen dürfen für die Dauer des ausgeschriebenen VSV
   von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst / widerrufen werden können.
   Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarungen und Verpflichtungserklärungen
   zu entnehmen sein, wobei ihr Stichtag zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
   nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf. (4) Der Bieter hat im Fall
   der Eignungsleihe gemäß Absatz 3 nach Aufforderung und Fristsetzung
   durch den Auftraggeber ein Unternehmen zu ersetzen, das nach den
   hiesigen Vorgaben nicht als wirtschaftlich und finanziell
   leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem zwingende oder fakultative
   Ausschlussgründe vorliegen. Für den Fall, dass auch das neue
   Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig
   anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen zwingende oder
   fakultative Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt keine erneute
   Aufforderung. (5) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und
   finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es
   ausreichend, wenn sie in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder
   erfüllt wird.
   Anwendung dieses Kriteriums:Verwendet
   Kriterium:
   Art:Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
   Bezeichnung:Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
   Beschreibung:(1) Der Bieter gilt als technisch und beruflich
   leistungsfähig, wenn er über die Erfahrungen verfügt, die zur
   Durchführung der hiesigen Leistungen im BPNV in angemessener Qualität
   erforderlich sind. (2) Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit der
   Abgabe des Angebotes über die technischen bzw. personellen Mittel
   verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den
   Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal
   und Ausrüstung können bis zur Betriebsaufnahme beschafft werden. (3)
   Der Bieter hat zum Nachweis seiner technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit mit Angebotsabgabe mindestens eine Referenz über in
   den letzten drei Jahren ausgeführte Dienstleistungsaufträge im BPNV zu
   benennen, mit Angabe der nutzwagenkilometrischen Gesamtbetriebsleistung
   im 1. Fahrplanjahr, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen
   oder privaten Auftraggebers. (4) Beruft sich ein Bieter zum Nachweis
   seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige
   eines Dritten, z.B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen
   verbundenen Unternehmens, so hat der Bieter die technische und
   berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der in
   Absatz 3 verlangten Nachweise und Erklärungen darzulegen. Zusätzlich
   hat der Bieter mit Angebotsabgabe durch Vorlage einer entsprechenden
   Vereinbarung mit dem Dritten oder einer Verpflichtungserklärung des
   Dritten nachzuweisen, dass er über die für den Auftrag erforderlichen
   Erfahrungen des Dritten tatsächlich verfügen kann (vgl. § 47 Absatz 1
   Satz 1 VgV) und dass der Dritte, der über die mit den Referenzen
   erlangten Erfahrungen verfügt, die Leistung erbringt, vgl. § 47 Absatz
   1 Satz 3 VgV. Die vorgenannte Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung
   darf für die Dauer des ausgeschriebenen VSV von dem Dritten nicht
   einseitig aufgelöst / widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut
   der Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein, wobei
   ihr Stichtag zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als 6 Monate
   zurückliegen darf. (5) Der Bieter hat im Fall der Eignungsleihe gemäß
   Absatz 4 nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftraggeber ein
   Unternehmen zu ersetzen, das nach den hiesigen Vorgaben nicht als
   technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem
   zwingende oder fakulative Ausschlussgründe vorliegen. Für den Fall,
   dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich
   leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen zwingende
   oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt keine erneute
   Aufforderung. (6) Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn
   die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder
   erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines
   Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht /
   reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur
   aus, wenn dieses Mitglied / diese Mitglieder nach der internen
   Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der
   fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen. Dies
   ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für
   ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bewerbergemeinschaft vorgelegt
   werden.
   Anwendung dieses Kriteriums:Verwendet
   5.1.10 Zuschlagskriterien
   Kriterium:
   Art:Preis
   Bezeichnung:Preis
   Beschreibung:Die vom Bieter angebotenen und vom Auftraggeber über die
   Vertragslaufzeit fortgeschriebenen Preise, unter Berücksichtigung eines
   fiktiven Abschlags, der in Abhängigkeit der vom Bieter gewählten
   Bonus-Malus-Kategorie gewährt wird. Weitere Einzelheiten sind der
   Ziffer 17 der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen.
   Gewichtung (Prozentanteil, genau):100
   5.1.11 Auftragsunterlagen
   Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
   Internetadresse der
   Auftragsunterlagen:[4]https://vergabe-rmv.de/E55764635,
   5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
   Bedingungen für die Einreichung:
   Elektronische Einreichung:Erforderlich
   Adresse für die Einreichung:[5]https://vergabe-rmv.de/E55764635
   Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
   können:Deutsch
   Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
   Varianten:Nicht zulässig
   Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0012:00:00+01:00
   Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:59DAY
   Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
   können:
   Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach
   Fristablauf nachgereicht werden.
   Zusätzliche Informationen:Es gilt § 56 VgV.
   Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
   Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0012:00:00+01:00
   Zusätzliche Informationen:Bei der Öffnung der Angebote sind Bieter
   nicht zugelassen, vgl. § 55 Absatz 2 VgV. Die Bindefrist endet am
   15.03.2024 um 17:00 Uhr.
   Auftragsbedingungen:
   Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
   Aufträge werden elektronisch erteilt
   Zahlungen werden elektronisch geleistet
   Informationen über die Überprüfungsfristen:Auf die
   Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur
   Vergabekammer gemäß § 160 GWB wird hingewiesen, namentlich auf die
   Regelung des § 160 Absatz 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: (3) Der
   Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend
   gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
   Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
   innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
   Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
   Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
   nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
   des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2
   bleibt unberührt.
   5.1.15 Techniken
   Rahmenvereinbarung:
   Keine Rahmenvereinbarung
   Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
   Kein dynamisches Beschaffungssystem
   Elektronische Auktion:
   5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
   Überprüfungsstelle:Vergabekammer des Landes Hessen beim
   Regierungspräsidium Darmstadt
   Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
   bereitstellt:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
   Organisation, die Teilnahmeanträge
   entgegennimmt:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
   Organisation, die Angebote bearbeitet:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
   8. Organisationen
   8.1 ORG-0003
   Offizielle Bezeichnung:Beschaffungsamt des BMI
   Registrierungsnummer:994-DOEVD-83
   Stadt:Bonn
   Postleitzahl:53119
   Land, Gliederung (NUTS):Bonn, Kreisfreie Stadt(DEA22)
   Land:Deutschland
   E-Mail:[6]esender_hub@bescha.bund.de
   Telefon:+49228996100
   Rollen dieser Organisation:
   TED eSender
   8.1 ORG-0001
   Offizielle Bezeichnung:Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
   Registrierungsnummer:USt.-IdNr.: DE 113847810
   Abteilung:Vergabemanagement
   Postanschrift:Alte Bleiche 5
   Stadt:Hofheim am Taunus
   Postleitzahl:65719
   Land, Gliederung (NUTS):Main-Taunus-Kreis(DE71A)
   Land:Deutschland
   Kontaktperson:Herr Tobias Norgall
   E-Mail:[7]2025-MTKVT1@rmv.de
   Telefon:+49 6192 294 634
   Internetadresse:[8]https://www.rmv.de
   Rollen dieser Organisation:
   Beschaffer
   Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
   bereitstellt
   Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
   Organisation, die Angebote bearbeitet
   8.1 ORG-0002
   Offizielle Bezeichnung:Vergabekammer des Landes Hessen beim
   Regierungspräsidium Darmstadt
   Registrierungsnummer:06-22630029-17
   Postanschrift:Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3.
   Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
   Stadt:Darmstadt
   Postleitzahl:64283
   Land, Gliederung (NUTS):Darmstadt, Kreisfreie Stadt(DE711)
   Land:Deutschland
   E-Mail:[9]vergabekammer@rpda.hessen.de
   Telefon:+49 6151 126603
   Rollen dieser Organisation:
   Überprüfungsstelle
   11. Informationen zur Bekanntmachung
   11.1 Informationen zur Bekanntmachung
   Kennung/Fassung der
   Bekanntmachung:ba6cb0a2-cc22-45a4-932b-e4ff10e6ac21-01
   Formulartyp:Wettbewerb
   Art der Bekanntmachung:Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung 
   Standardregelung
   Datum der Übermittlung der
   Bekanntmachung:2023-11-28+01:0000:00:00+01:00
   Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar
   ist:Deutsch
   11.2 Informationen zur Veröffentlichung
   Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung:00725720-2023
   ABl. S  Nummer der Ausgabe:230/2023
   Datum der Veröffentlichung:2023-11-29Z
References
   Visible links
   1. https://vergabe-rmv.de/anmeldung.html
   2. http://staatsanzeiger-hessen.de/
   3. http://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html
   4. https://vergabe-rmv.de/E55764635,
   5. https://vergabe-rmv.de/E55764635
   6. mailto:esender_hub@bescha.bund.de
   7. mailto:2025-MTKVT1@rmv.de
   8. https://www.rmv.de/
   9. mailto:vergabekammer@rpda.hessen.de
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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