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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Berlin - Deutschland Sitze, Stühle sowie Zubehörprodukte und -teile Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2024121801570584359 / 777567-2024
Veröffentlicht :
18.12.2024
Anforderung der Unterlagen bis :
31.12.2026
Angebotsabgabe bis :
22.01.2025
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
39110000 - Sitze, Stühle sowie Zubehörprodukte und -teile
39113000 - Verschiedene Sitze und Stühle
DEU-Berlin: Deutschland Sitze, Stühle sowie Zubehörprodukte und -teile
Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech

2024/S 246/2024 777567

Deutschland Sitze, Stühle sowie Zubehörprodukte und -teile Lieferung von Traversenbänken
aus Stahlblech
OJ S 246/2024 18/12/2024
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Lieferungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin
E-Mail: SBVinfo@lvwa.berlin.de
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech
Beschreibung: Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech an Dienstellen des Landes
Berlin.
Kennung des Verfahrens: 6aca2698-6a13-4ebb-934e-fc96413e582a
Interne Kennung: 50-2024
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 39110000 Sitze, Stühle sowie Zubehörprodukte und -teile
Zusätzliche Einstufung (cpv): 39113000 Verschiedene Sitze und Stühle

2.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Berlin
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Ca. 506 Dienststellen des Landes Berlin sowie max. 1.000 Schulen
im Land Berlin.

2.1.3. Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 323 050,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 484 587,00 EUR

2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Es gelten folgende Anforderungen/Angebotsbedingungen (siehe
https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/formulare/ ): 1. Eigenerklärung gemäß
Formular Wirt-2141 über Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach § 13 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz i.
V.m. § 1 Abs.2 Frauenförderverordnung // 2. Wirt-214 Besondere Vertragsbedingungen zum
Mindeststundenentgelt // 3. Wirt-2143 Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von
Benachteiligungen // 4. Wirt-2144 Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und

Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Teil B) // 5. Wirt-124.1
Einhaltung restriktiver Maßnahmen ggü. Russland // 6. Von den Bietenden bzw. jedem
Mitglied der Bietergemeinschaft ist das Formular Wirt-124 EU Erklärung zu
Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen einzureichen. Alternativ kann die
Bescheinigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin zur Aufnahme in das
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV-Bescheinigung), bzw. eine Bescheinigung
anderer geeigneter Präqualifikationsstellen eingereicht werden. Anstelle der geforderten
Nachweise und Erklärungen kann eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß § 50
VgV vorgelegt werden. // 7. Es wird auf die Vergabeunterlagen, ergänzend die ZVB/BVB des
Landes Berlin verwiesen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen werden, wenn der
Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes
gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b
des Strafgesetzbuches (kriminelle Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung oder der
Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung
einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten
einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für
dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung
oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen
werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten
verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs
verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und
dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive
Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend
geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen
hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Ein
Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der
Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes
gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder §
129b des Strafgesetzbuches (terroristische Vereinigungen im Ausland). // Einer Verurteilung
oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die
Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen,
wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des

Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. //
Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen,
wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen
ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1
GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs
(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat
nach § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in
diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den
vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig
verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen
bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der
Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten
Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die
Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch
verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Betrugsbekämpfung: Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen
werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30
des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von
den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, oder wegen einer
Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden. // Einer Verurteilung oder der
Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung
einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten
einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für

dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung
oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen
werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten
verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs
verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und
dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive
Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend
geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen
hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Korruption: Ein Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden,
wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30
des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern), §108f des Strafgesetzbuches (unzulässige
Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
und internationale Bedienstete) oder Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße
stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den
vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig
verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen
bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen werden von der
Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten
Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die
Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch
verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Ein Unternehmen muss zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß
§123 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat,
dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten eine
Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 233a
Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter
Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). // Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße
nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer

rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses
Unternehmen bei der Führung der Geschäfte als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung
oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. // Unternehmen
werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten
verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs
verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und
dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive
Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend
geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen
hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Ein
Unternehmen muss zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der
Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung
von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine
rechtskräftige Gerichts oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde
oder die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den
Auftraggeber nachgewiesen wird. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass diese den
Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass die Zahlung vorgenommen oder sie sich
zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und
Strafzuschlägen verpflichtet haben.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern: Ein Unternehmen muss zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß §
123 Absatz 4 GWB ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die Verletzung der aufgeführten
Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. //
Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen,
wenn nachgewiesen wird, dass diese den Verpflichtungen dadurch nachgekommen sind, dass
die Zahlung vorgenommen oder sie sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich
Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann von der Teilnahme
an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an
dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat,
dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und
Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an
diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende

sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an
dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat,
dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und
Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann von der Teilnahme
an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende
umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme
an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat,
dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und
Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ein Unternehmen kann von
der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen
werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. // Unternehmen werden
von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten
Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die
Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch
verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Zahlungsunfähigkeit: Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren
gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen
zahlungsunfähig ist. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch
eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich
zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der
Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang
stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ein
Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1
GWB ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein dem
Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. // Unternehmen

werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten
verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs
verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und
dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive
Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend
geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen
hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das
Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. // Unternehmen werden von der Teilnahme an
dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat,
dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und
Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden
Schweres berufliches Fehlverhalten: Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem
Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das
Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3
GWB wird diesbezüglich entsprechend angewendet. // Unternehmen werden von der
Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten
Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die
Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch
verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ein
Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1
GWB ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende
Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen
Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich
gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände,
die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in
Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und
dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische,
organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere
Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Unternehmen
kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB
ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den

öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam beseitigt werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich
gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände,
die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in
Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und
dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische,
organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere
Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein
Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1
GWB ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das
Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt
werden kann. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht
ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine
Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur
Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat
oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen,
durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres
Fehlverhalten zu vermeiden.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ein
Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1
GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der
Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. // Unternehmen werden
von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten
Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die
Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch
verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
Ein Unternehmen kann von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz
1 GWB ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe
oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte
zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers
in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten,
durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig
oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche

Informationen zu übermitteln. // Unternehmen werden von der Teilnahme an dem
Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich
gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände,
die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in
Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und
dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete technische,
organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere
Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein nationalen Ausschlussgründen beruhen: Gemäß §
21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sollen Bewerber von der Teilnahme an einem
Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis
zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die
wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor
Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein
vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. // Gemäß § 98c
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können öffentliche Auftraggeber einen Bewerber oder einen
Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen,
wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404
Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von
wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10,
10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig
verurteilt worden ist. // Öffentliche Auftraggeber sollen gemäß § 21 SchwarzArbG einen
Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen, wenn dieser oder
dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§
10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1
Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder § 266a
Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt
auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall
angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung
nach Satz 1 besteht. // Gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) sollen Bewerber von der
Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine
angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. // Bis zur
nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB sollen Unternehmen, die wegen eines
rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind, von
der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden. // Unternehmen werden von der Teilnahme
an dem Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat,
dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen
Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und
Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten
Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und konkrete

technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

5. Los

5.1. Los: LOT-0000
Titel: Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech
Beschreibung: Lieferung von Traversenbänken aus Stahlblech an Dienststellen des Landes
Berlin.
Interne Kennung: 0

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 39110000 Sitze, Stühle sowie Zubehörprodukte und -teile
Zusätzliche Einstufung (cpv): 39113000 Verschiedene Sitze und Stühle
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Zweimalige optionale Verlängerung des Vertrages, in
beiderseitigem Einverständnis, um jeweils ein Jahr.

5.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Berlin
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Ca. 504 Dienststellen des Landes Berlin sowie max. 1000 Schulen
im Land Berlin.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2026

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2

5.1.5. Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 323 050,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 484 587,00 EUR

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Bietende, die im Hinblick auf die erforderliche technische und berufliche
Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (z.B.
Unterauftragnehmer oder Konzerntöchter), haben den Vordruck Wirt-235 Unteraufträge /
Eignungsleihe dem Angebot beizulegen oder bei Vorlage einer Einheitlichen Europäischen

Eigenerklärung dort entsprechende Angaben zu machen. Auf gesondertes Verlangen des
Auftraggebers ist der Vordruck Wirt-236 Verpflichtungserklärung zu erbringen. Bei
Angeboten von Bietergemeinschaften, die sich im Auftragsfall zu Arbeitsgemeinschaften
zusammenschließen wollen, sind im Angebot die Mitglieder der Gemeinschaft und die
federführende Firma zu benennen. Mit dem Angebot ist der Vordruck Wirt-238 Erklärung der
Bieter-, Bewerbergemeinschaft abzugeben.

Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Soweit eine Eintragungspflicht besteht, ist ein aktueller Nachweis über den
Eintrag in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des EU-
Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen
ansässig ist (der Auszug soll zum Zeitpunkt des Fristendes für die Angebotsabgabe nicht älter
als 6 Monate sein), einzureichen. Wenn keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht:
Kopie der Gewerbeanmeldung und ggf. -ummeldung für die ausführende Betriebsstätte.

5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 22/01/2025 10:00:00 (UTC+1)
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.meinauftrag.rib.de/public
/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/2/tenderId/189175
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
Name: https://www.meinauftrag.rib.de
URL: https://www.meinauftrag.rib.de

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.meinauftrag.rib.de
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 22/01/2025 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 60 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Prüfzertifikate sowie
Nachweise über DIN EN Normen oder TÜV/GS -Zeichen unter Setzung einer Frist
nachzufordern. // Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden müssen elektronisch beigefügt
werden. Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung der Bietenden
/der Bietergemeinschaft die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
Dieses können insbesondere ein Bundes- oder Gewerbezentralregisterauszug sein. // Der
Auftraggeber wird für Bietende, die den Zuschlag erhalten sollen, eine Abfrage bei dem
Wettbewerbsregister und der EU-Sanktionsliste durchführen. // Angebote, die die
Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 22/01/2025 13:00:00 (UTC+1)
Zusätzliche Informationen: 1. Für die Abgabe von Angeboten ist eine Registrierung auf
https://www.berlin.de/vergabeplattform über das Bieterportal iTWO tender https://www.
meinauftrag.rib.de/public/registerCompany erforderlich. Die Angebotsbearbeitung erfolgt mit
dem kostenlosen Bieterclient ava-sign, siehe Wirt-2121. Angebote, die per Fax oder per E-
Mail übersandt werden, werden im Verfahren nicht berücksichtigt. // 2. Die rechtsverbindliche
Unterzeichnung des Angebotes erfolgt elektronisch in Textform. // 3. Die Kommunikation
erfolgt elektronisch über das Bieterportal iTWO tender. Bieterfragen oder Bieterinformationen
im Rahmen der Angebotserstellung sind bitte unverzüglich in oben genannter Form an die
Vergabestelle zu übermitteln. // 4. Eine automatische Information über Änderungen oder
Konkretisierungen der Vergabeunterlagen erfolgt nur an alle registrierten Bewerber.
Nichtregistrierte Interessenten sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über Änderungen
usw. auf der Vergabeplattform, unter https://www.berlin.de/vergabeplattform , zu informieren. //
5. Die Teile des Angebotes, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten oder aus
anderen wichtigen Gründen dem Geheimschutz unterliegen, sind entsprechend zu
kennzeichnen.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Nicht zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung
von Rechtsbehelfen: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen
sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach
Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber
gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies
aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines
geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§
134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die
Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union (§ 135 GWB).

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1

Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Berlin
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
Vergabekammer des Landes Berlin
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Land Berlin, vertreten durch das
Landesverwaltungsamt Berlin
Organisation, die Angebote bearbeitet: Land Berlin, vertreten durch das
Landesverwaltungsamt Berlin
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)

8. Organisationen

8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Berlin
Registrierungsnummer: 11-1301542000-05
Postanschrift: Fehrbelliner Platz 1
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10707
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Landesverwaltungsamt Berlin
E-Mail: SBVinfo@lvwa.berlin.de
Telefon: 000
Sonstige Kontaktpersonen:
Offizielle Bezeichnung: Landesverwaltungsamt Berlin
Abteilung: Logistikservice
Postanschrift: Fehrbelliner Platz 1
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10707
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Kontaktperson: LS xx
E-Mail: xxx@lvwa.berlin.de
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im
Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen vergibt/abschließt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
Organisation, die Angebote bearbeitet

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer: 11-1300000V00-74
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105

Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabekammer des Landes Berlin
E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de
Telefon: +49 30 9013 8316
Fax: +49 30 9013 7613
Internetadresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht
/vergabekammer/
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1. Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: e7607083-7be6-4c13-a12c-75d85230f1ab - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 17/12/2024 14:27:00 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch

11.2. Informationen zur Veröffentlichung
ABl. S Nummer der Ausgabe: 246/2024
Datum der Veröffentlichung: 18/12/2024

Referenzen:
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
https://www.meinauftrag.rib.de
https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/2/tenderId/189175
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202412/ausschreibung-777567-2024-DEU.txt

 
 
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