Titel :
|
DEU-Gemmingen - Deutschland Installation von Aufzügen und Rolltreppen Aufzug- und Förderanlagen -Neubau Feuerwehr und Bauhof
|
Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
|
2025030301500252309 / 139571-2025
|
Veröffentlicht :
|
03.03.2025
|
Anforderung der Unterlagen bis :
|
03.08.2026
|
Angebotsabgabe bis :
|
31.03.2025
|
Dokumententyp :
|
Ausschreibung
|
Produkt-Codes :
|
45000000 - Bauarbeiten
45313000 - Installation von Aufzügen und Rolltreppen
|
DEU-Gemmingen: Deutschland Installation von Aufzügen und Rolltreppen
Aufzug- und Förderanlagen -Neubau Feuerwehr und Bauhof
2025/S 43/2025 139571
Deutschland Installation von Aufzügen und Rolltreppen Aufzug- und Förderanlagen - Neubau
Feuerwehr und Bauhof
OJ S 43/2025 03/03/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Bauleistung
1. Beschaffer
1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Gemeinde Gemmingen
E-Mail: post@gemeinde-gemmingen.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1. Verfahren
Titel: Aufzug- und Förderanlagen - Neubau Feuerwehr und Bauhof
Beschreibung: Neubau der Feuerwehr und des Bauhofs in 75050 Gemmingen. Das
zweigeschossige nicht unterkellerte Gebäude sowie die eingeschossigen Fahrzeughallen
bilden einen kompakten rechteckigen Baukörper in der Größe von ca. 77m x 25m. Das
Baufeld wird im Vorfeld bauseits gekalkt. Die Pfahlgründung erfolgt bauseits. Die Bauweise
erfolgt überwiegend in Ortbeton bzw. Betonfertigteilen. Stahlmengen ca. 214 to Betonstahl.
Kennung des Verfahrens: 98acdc2b-ce5f-4eb9-95dd-a3a91a836326
Interne Kennung: GGE_400_2025
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45313000 Installation von Aufzügen und Rolltreppen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45000000 Bauarbeiten
2.1.2. Erfüllungsort
Postanschrift: Ziegeleistraße 2
Stadt: Gemmingen
Postleitzahl: 75050
Land, Gliederung (NUTS): Heilbronn, Landkreis (DE118)
Land: Deutschland
2.1.3. Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 43 000,00 EUR
2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A5CVE 1. Bietergemeinschaften
Bei elektronischer Angebotsabgabe ist die Erklärung nach dem Vordruck - KEV 175 AngErg
Bietergem - mit dem Angebot abzugeben. Auf Verlangen der Vergabestelle ist sie von allen
Mitgliedern fortgeschritten oder qualifiziert zu signieren oder mit einem fortgeschrittenen oder
qualifizierten Siegel zu versehen. 2. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge,
Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen
ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die
erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer
Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten im
Vordruck - KEV 177 AngErg AU EU - benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der
Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die
erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese
Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die
Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen
nach Vordruck - KEV 178 AngErg AU Verpfl - dieser Unternehmen vorzulegen. Nimmt der
Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im
Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen
diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit
der Verpflichtungserklärung (- KEV 178 AngErg AU Verpfl -) abzugeben. Der Bieter hat
andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende
Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu
ersetzen. 3. Hinweis zu Formvorgaben: Sofern ein Formblatt eine Unterschrift oder einen
Firmenstempel vorsieht, gilt diese Anforderung als erfüllt, sobald der Bieter das ausgefüllte
Formblatt über sein Benutzerkonto auf der E-Vergabeplattform hochlädt. Die elektronische
Einreichung des Angebots samt aller Formblätter bringt den Rechtsbindungswillen des Bieters
zum Ausdruck und bestätigt, dass sämtliche eingereichten Unterlagen und Erklärungen
Bestandteil seines Angebots sind, unabhängig davon, ob einzelne Dokumente eine
handschriftliche Unterschrift oder einen Stempel enthalten. Ein Ausschluss des Angebots
allein aufgrund fehlender Unterschriften oder Stempel auf einzelnen Formblättern erfolgt daher
nicht.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vob-a-eu -
2.1.6. Ausschlussgründe
Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - §
299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
(§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des
Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8
GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123
Abs. 1 Nr. 9 GWB).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber
über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat,
die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1
GWB).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs.
1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs
zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Betrugsbekämpfung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - §
263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen
ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a
des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10
GWB).
Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3
GWB).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren
beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf
Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder
Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die
Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124
Abs. 1 Nr. 9 GWB).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den
öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und
diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7
GWB).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2
GWB).
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die
öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung
nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).
Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn -
(1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf
sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen
können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a
des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
5. Los
5.1. Los: LOT-0001
Titel: Aufzug- und Förderanlagen - Neubau Feuerwehr und Bauhof
Beschreibung: Lieferung und Montage einer Aufzugsanlage in einer Feuerwehr, Tragkraft 630
kg, Schachtabmessungen 1,60m x 1,90m. Schachtgrube 1,20m tief. Anforderung an die
Schachttüren mind. E30. Inkl. Lieferung und Montage der Schachtentrauchung gemäß GEG
sowie dazugehöriger Dachhaube.
Interne Kennung: GGE_400_2025
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45313000 Installation von Aufzügen und Rolltreppen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45000000 Bauarbeiten
Optionen:
Beschreibung der Optionen: - Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VOB/B). - Nicht vereinbarte Leistungen, die zur
Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit
seiner Zustimmung übertragen werden (§ 1 Abs. 4 VOB/B). - Weicht die ausgeführte Menge
der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H.
von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis (§ 2 Abs.
3 Nr. 1 VOB/B). Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist
auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden
Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich
ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht
durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise
einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem
Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge
ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB
/B). Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere
Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung
des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden
(§ 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B). - Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er
sie zu vergüten (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B). - Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte
technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu
tragen (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 VOB/B). - Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als
solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15) (§ 2 Abs. 10 VOB/B). -
Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung
(Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für
die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung
der Ausführung bestellt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Hält der Auftragnehmer die Anordnungen
des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu
machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte
Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4
VOB/B). - Für den Fall, dass sich die (tatsächliche / fiktive) Abnahme über die angegebene
Ausführungsfrist verzögert, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags bis zur (tatsächliche /
fiktive) Abnahme.
5.1.2. Erfüllungsort
Postanschrift: Ziegeleistraße 2
Stadt: Gemmingen
Postleitzahl: 75050
Land, Gliederung (NUTS): Heilbronn, Landkreis (DE118)
Land: Deutschland
5.1.3. Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 03/06/2026
Enddatum der Laufzeit: 03/08/2026
5.1.6. Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Eintragung in das Berufsregister
Beschreibung: Erklärung des Bieters: Ich bin / Wir sind - im Handelsregister eingetragen. - für
die auszuführenden Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen. - bei der Industrie- und
Handelskammer eingetragen. - zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet.
Der Bieter, dessen Angebot in engere Wahl kommt, hat auf Verlangen der Vergabestelle
folgende Unterlagen fristgerecht vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und
Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. Eintragung bei der Industrie- und
Handelskammer. Das Angebot ist auszuschließen, wenn die Unterlagen nicht vollständig
innerhalb der Frist vorgelegt werden. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der
Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt
durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Unter Nr. 5.2 des Angebotsschreibens
- KEV 115.2 (B) Ang EU - sind die Nummern anzugeben, unter denen das Unternehmen im
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf
gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung
für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot - entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur
Eignung nach Vordruck - KEV 179 AngErg Eignung -, ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise; - oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung
(EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die
Eigenerklärungen nach Vordruck - KEV 179 AngErgEignung - auch für diese abzugeben ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen
Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis)
geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt
das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen
Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur
Eignung (- KEV 179 AngErg Eignung -) bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen
zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst
sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Umsatz des Unternehmens
Beschreibung: Angabe des Bieters zum Umsatz des Unternehmens in den letzten drei (3)
abgeschlossenen Geschäftsjahren, die Bauleistungen und andere Leistungen betreffen,
welche mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und den Anteil bei gemeinsam mit
anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen einschließen. Der Bieter hat das Jahr (JJJJ)
sowie den Umsatz (in EUR) für die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre
anzugeben. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu
vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise. Unter Nr. 5.2 des Angebotsschreibens - KEV 115.2 (B)
Ang EU - sind die Nummern anzugeben, unter denen das Unternehmen im
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf
gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung
für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot - entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur
Eignung nach Vordruck - KEV 179 AngErg Eignung -, ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise; - oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung
(EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die
Eigenerklärungen nach Vordruck - KEV 179 AngErgEignung - auch für diese abzugeben ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen
Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis)
geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt
das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen
Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur
Eignung (- KEV 179 AngErg Eignung -) bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen
zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst
sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: 1. Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation Erklärung des Bieters: - Ich
/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes
Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels
Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet; oder -
ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn
vorlegen. 2. Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur
Sozialversicherung Erklärung des Bieters: Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere
Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur
Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß
erfüllt habe/haben. Der Bieter, dessen Angebot in engere Wahl kommt, hat auf Verlangen der
Vergabestelle folgende Unterlagen fristgerecht vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung
der tariflichen Sozialkasse - soweit der Betrieb des Bieters beitragspflichtig ist - , sowie eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen -
soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt - vorlegen. Das Angebot ist
auszuschließen, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb der Frist vorgelegt werden. 3.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft Erklärung des Bieters: Ich bin/Wir
sind Mitglied der Berufsgenossenschaft. Der Bieter, dessen Angebot in engere Wahl kommt,
hat auf Verlangen der Vergabestelle folgende Unteralgen fristgerecht vorzulegen: Qualifizierte
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für den Bieter zuständigen
Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen. Das Angebot ist auszuschließen, wenn
die Unterlagen nicht vollständig innerhalb der Frist vorgelegt werden. Präqualifizierte
Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den
Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Unter Nr. 5.2 des Angebotsschreibens - KEV 115.2 (B) Ang EU - sind die
Nummern anzugeben, unter denen das Unternehmen im Präqualifikationsverzeichnis
eingetragen ist. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen
nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation
erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht
präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis für die zu vergebende Leistung
mit dem Angebot - entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung nach Vordruck -
KEV 179 AngErg Eignung -, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise; - oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei
Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen
nach Vordruck - KEV 179 AngErgEignung - auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch
geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen
präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die
engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf
gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung (- KEV 179
AngErg Eignung -) bzw. in der EEE x) genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu
bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine
Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Arbeitskräfte
Beschreibung: Erklärung des Bieters: Ich erkläre/Wir erklären, dass mir/uns die für die
Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Der Bieter,
dessen Angebot in engere Wahl kommt, hat auf Verlangen der Vergabestelle folgende
Unterlagen fristgerecht vorzulegen: Angabe zur Zahl der in den letzten drei (3)
abgeschlossenen Kalenderjahren (2022, 2023 und 2024) jahresdurchschnittlich beschäftigten
Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal. Das
Angebot ist auszuschließen, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb der Frist
vorgelegt werden. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu
vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise. Unter Nr. 5.2 des Angebotsschreibens - KEV 115.2 (B)
Ang EU - sind die Nummern anzugeben, unter denen das Unternehmen im
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf
gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung
für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot - entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur
Eignung nach Vordruck - KEV 179 AngErg Eignung -, ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise; - oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung
(EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die
Eigenerklärungen nach Vordruck - KEV 179 AngErgEignung - auch für diese abzugeben ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen
Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis)
geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt
das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen
Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur
Eignung (- KEV 179 AngErg Eignung -) bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen
zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst
sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind / Referenzen
Beschreibung: Erklärung des Bieters: Ich erkläre / Wir erklären, dass ich / wir in den letzten
fünf (5) Kalenderjahren (2020, 2021, 2022, 2023 und 2024) vergleichbare Leistungen
ausgeführt habe / haben. Der Bieter hat mit dem Angebot mindestens eine Referenz
nachzuweisen. Der Bieter, dessen Angebot in engere Wahl kommt, hat auf Verlangen der
Vergabestelle folgende Unteralgen fristgerecht vorzulegen: Vorlage einer schriftlichen
Bestätigung des damaligen Auftraggebers zu der benannten Referenz, dass der Bieter die
Leistungen auftragsgemäß erbracht hat. Außerdem hat der Bieter in diesem Fall den
Ansprechpartner des damaligen Auftraggebers zu benennen. Der Referenznachweis muss
folgende Angaben des Bieters enthalten: - Bezeichnung der Baumaßnahme; - Angabe zu
Bauherr, Auftraggeber; - Anschrift; - Leistung, - Ort der Ausführung; - Ausführungszeit
(Angabe zu von und bis der Ausführungszeit); - Ankreuzen, wie der Referenznehmer
vertraglich gebunden war, ob als Hauptauftragnehmer oder ARGE-Partner oder
Nachunternehmer (Unterauftragnehmer); - Angabe, welche Leistungen der Bieter im eigenen
Betrieb ausgeführt hat (Angabe der Leistung(en) sowie Angabe zu der Menge, Einheit); -
Angabe des Auftragswerts im Hinblick auf die gesamte Leistung (in EUR) und Angabe des
Auftragswerts der eigenen Leistungen (in EUR); - Angabe zur Anzahl an Arbeitnehmern und
zur Anzahl an Leitungskräften für die Auftragsausführung durchschnittlich eingesetzt waren; -
Angabe, welche besondere technische und / oder gerätespezifische und / oder zeitliche und /
oder sonstige Anforderungen es gab. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der
Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt
durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Unter Nr. 5.2 des Angebotsschreibens
- KEV 115.2 (B) Ang EU - sind die Nummern anzugeben, unter denen das Unternehmen im
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf
gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung
für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot - entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur
Eignung nach Vordruck - KEV 179 AngErg Eignung - hier: Seite 3 und 4 der Eigenerklärung
zur Eignung -, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise; - oder eine
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen
Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen nach Vordruck - KEV 179
AngErgEignung - auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der
Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die
Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen
durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung (- KEV 179 AngErg Eignung -) bzw. in
der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache
beizufügen.
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die
Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt
Beschreibung: Erklärung des Bieters Ich/Wir erkläre(n), dass - für mein/unser Unternehmen
keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen. - ich/wir in den letzten zwei Jahren
nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im
Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldbuße von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro
belegt worden bin/sind. - für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU
Absatz 6 VOB/A vorliegt. - zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß §
6e EU Absatz 1 bis 4 VOB/A vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen
zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die
Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde. Hinweis: Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro
wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll,
eine Abfrage beim Wettbewerbsregister (beim Bundeskartellamt) gem. § 6 WRegG
durchführen. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu
vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise. Unter Nr. 5.2 des Angebotsschreibens - KEV 115.2 (B)
Ang EU - sind die Nummern anzugeben, unter denen das Unternehmen im
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen ist. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf
gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung
für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot - entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur
Eignung nach Vordruck - KEV 179 AngErg Eignung -, ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise; - oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung
(EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die
Eigenerklärungen nach Vordruck - KEV 179 AngErgEignung - auch für diese abzugeben ggf.
ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen
Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis)
geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt
das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen
Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur
Eignung (- KEV 179 AngErg Eignung -) bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen
zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst
sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis (brutto)
Beschreibung: Der Preis (EUR, brutto) ist das einzige Zuschlagskriterium. Der Bieter hat zur
Ermittlung des Preises das Leistungsverzeichnis vorzugsweise im GAEB-Format (.d83;.x83)
ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Daneben kann er das Leistungsverzeichnis im PDF-
Format ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Sollte der Bieter das Leistungsverzeichnis
weder im GAEB-Format noch im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot eingereicht haben,
führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht
möglich.
$text_award-criterion-weight-dimension_deu: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium Zahl: 100
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 24/03/2025 23:59:59 (UTC+1)
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1A5CVE
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
Name: Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern (z.B. Bieterfragen und
Antworten darauf; Aufklärungen; Nachforderungen) erfolgt ausschließlich über die
Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform. Dieser Kommunikationskanal wird auch für
die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt. Bezüglich aller Informationen besteht
eine Holschuld der Bieter.
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1A5CVE
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1A5CVE
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 31/03/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 60 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Mit dem zuvorstehenden Satz Nach Ermessen des Käufers
können einige fehlende Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden ist gemeint,
dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen (gemeint sind auch bestimmte
fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag
bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich
fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende /
unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge
anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige
leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der
Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche
Auftraggeber muss Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter
Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende
oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen,
Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen, oder fehlende oder
unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und
sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung).
Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. §
16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden.
Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen, sind
auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen
die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der
Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung
dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis
ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber
fordert den Bieter nach Maßgabe von § 16a EU Abs. 1 VOB/A auf, die fehlenden
Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 VOB/A). Die Unterlagen oder fehlenden
Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen
Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist
vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A).
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 31/03/2025 10:00:00 (UTC+2)
Ort: Auf der E-Vergabeplattform (Deutsches Vergabeportal (DTVP))
Zusätzliche Informationen: Die Öffnung der Teilnahmeanträge / Angebote wird von
mindestens zwei (2) Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin
unverzüglich nach Ablauf der Teilnahmefrist / Angebotsfrist durchgeführt (vgl. § 14 EU Abs. 1
Satz 1 VOB/A). Bewerber / Bieter sind bei der Öffnung der Teilnahmeanträge / Angebote nicht
zugelassen.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: 1. Entsprechend der Verordnung (EU) 2022
/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen
oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift
aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende
Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am
Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Der Bieter
hat mit dem Angebot die Anlage 327 Erklärung Bezug Russland einzureichen. 2. Der Bieter
/das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot die
Verpflichtungserklärung Mindestlohn nach Vordruck - KEV 179.3 AngErg Tariftreue
/Mindestlohn - einzureichen. 3. Datenschutz Für die Information zur Umsetzung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt es die
Angaben in dem Vordruck - KEV 169 Info DSGVO - zu berücksichtigen.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Baden Württemberg
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein
Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf
der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - - mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres
Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform
zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB
darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder
elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen
werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam,
wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die
Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat
der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Gemeinde
Gemmingen
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Gemeinde Gemmingen
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
8. Organisationen
8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Gemeinde Gemmingen
Registrierungsnummer: 08125034-A8764-94
Postanschrift: Hausener Straße 1
Stadt: Gemmingen
Postleitzahl: 75050
Land, Gliederung (NUTS): Heilbronn, Landkreis (DE118)
Land: Deutschland
E-Mail: post@gemeinde-gemmingen.de
Telefon: +49 7267 808-0
Fax: +49 7267 808-43
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden Württemberg
Registrierungsnummer: 08-A9866-40
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Stadt: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@pk.bwl.de
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a840d63b-444a-4921-a388-3ace47b2469a - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 27/02/2025 20:49:19 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 43/2025
Datum der Veröffentlichung: 03/03/2025
Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1A5CVE
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1A5CVE/documents
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202503/ausschreibung-139571-2025-DEU.txt
|
|