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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Aurich - See the notice on TED website
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2025121101123058957 / 822819-2025
Veröffentlicht :
11.12.2025
Anforderung der Unterlagen bis :
28.02.2030
Angebotsabgabe bis :
08.01.2026
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
90500000 - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
90513000 - Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
90513600 - Schlammbeseitigung
90513700 - Schlammtransport
90513900 - Schlammentsorgung
DEU-Aurich: See the notice on TED website

2025/S 239/2025 822819
See the notice on TED website

Deutschland Schlammentsorgung Kläranlage Aurich-Haxtum, Entsorgung maschinell
entwässerter Klärschlamm
OJ S 239/2025 11/12/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Stadt Aurich
E-Mail: vergabestelle@stadt.aurich.de
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: Kläranlage Aurich-Haxtum, Entsorgung maschinell entwässerter Klärschlamm
Beschreibung: Ausgeschrieben und Vertragsgegenstand ist die Dienstleistung zur
ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen landwirtschaftlichen Verwertung oder thermischen
Entsorgung des Klärschlammes (Abfallnummer 1908005) der Kläranlage Aurich in einer
hierfür zugelassenen Anlage, mit den Hauptleistungen Übernahme, Wiegen, Lagerung und
Transport der Schlämme von der Kläranlage zum Zwischenlager und zum Ort der
landwirtschaftlichen Verwertung/thermischen Entsorgung, inklusive Erstellung aller Nachweise
und Dokumentationen.
Kennung des Verfahrens: 3d2338d6-1e40-432c-9518-e66805282c31
Interne Kennung: FD15-425-02
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513600 Schlammbeseitigung, 90513700 Schlammtransport,
90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen,
90513000 Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle

2.1.2. Erfüllungsort
Postanschrift: Zum Antjebitt 1
Stadt: Aurich-Haxtum
Postleitzahl: 26605
Land, Gliederung (NUTS): Aurich (DE947)
Land: Deutschland

2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUR0BW#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

vgv -

2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten
Verpflichtungen: Es werden die geltenden Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB mit der
Möglichkeit der Selbstreinigung nach 125 GWB sowie die Regelung nach § 57 VgV. Nach §
57 I VgV werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die
Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53
genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es
sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder
nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an
seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder
Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht
die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche
Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die
Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder 6. nicht zugelassene
Nebenangebote.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I
Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße
nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das
Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn
diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu
gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §
129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Gem. § 123 II
GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes
1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren
Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig
verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung
des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I
Nr. 2 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt

worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung)
oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder
Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder
teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz
2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Öffentliche Auftraggeber schließen nach §
123 I Nr. 3 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
(Geldwäsche). Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße
nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das
Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn
diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu
gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Betrug: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 4-5 GWB ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 263 des
Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, sowie nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich
die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Gem. § 123 II GWB
stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine
Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten
Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 6-9 GWB ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach: 6. § 299 des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und
299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. §
108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f
des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des
Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder 9. Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Gem. § 123 II GWB
stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine
Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten
Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen
nach § 123 I Nr. 10 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a
des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. § 123 II GWB
stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine
Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich. Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten
Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber
schließen nach § 123 IV GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige
geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz
1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern,
Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und
Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 IV GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1
nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen
Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur
Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Zahlungsunfähigkeit: Nach § 124 I Nr. 2 GWB können öffentliche Auftraggeber unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Nach § 124 I Nr. 2 GWB
können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 I Nr. 2 GWB, siehe Insolvenz
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 124 I Nr.
2 GWB, siehe Insolvenz
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Nach § 124 I Nr. 3 GWB können öffentliche
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des
Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Nach §
124 I Nr. 4 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über
hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen
Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Nach § 124 I Nr. 5
GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Nach § 124 I
Nr. 6 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung
daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Nach § 124 I
Nr. 7 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder

Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
Nach § 124 I Nr. 8-9 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen a) versucht hat, die
Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

5. Los

5.1. Los: LOT-0001
Titel: Kläranlage Aurich-Haxtum, Entsorgung maschinell entwässerter Klärschlamm
Beschreibung: Die Stadt Aurich betreibt die Kläranlage Aurich. Dort fällt entwässerter
Klärschlamm an, der derzeit landwirtschaftlich verwertet/thermisch entsorgt wird. Da die
Verträge mit den derzeitigen Entsorgungsunternehmen am 28.02.2026 auslaufen, wird die
Klärschlammverwertung/-entsorgung neu ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung ist
die Vergabe der Dienstleistungen zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Verwertung
/Entsorgung des Klärschlammes der KA Aurich mit den Hauptleistungen Übernahme, Wiegen,
Lagerung, Zwischenlagerung (falls notwendig), Transport, Verwertung/Entsorgung
einschließlich Nachweisführung/Dokumentation. Die landwirtschaftliche Verwertung
/thermische Entsorgung sollen als Entsorgungswege beibehalten werden. Die Leistungen des
AN im Rahmen der ausgeschriebenen Leistungen Übernahme, Wiegen, Lagerung und
Transport der Schlämme von der Kläranlage zum Zwischenlager und zum Ort der
landwirtschaftlichen Verwertung/thermischen Entsorgung, inklusive Erstellung aller Nachweise
und Dokumentationen umfassen: - Einholung aller notwendigen Genehmigungen und
Nachweisführungen für Wiegen, Lagerung, Transport, ggf. Vorbehandlung, landwirtschaftliche
Verwertung/thermische Entsorgung sowie ggf. Zwischenlagerung und Umschlag - Übernahme
des entwässerten Klärschlamms an der definierten Übergabestelle (Schnittstelle) - Transport
des Klärschlamms mit Fahrzeugen des AN - Zwischenlagerung des Klärschlammes in einem
hierfür zugelassenen Lager des AN - Landwirtschaftliche Verwendung/thermische Entsorgung
des Klärschlamms mit ggf. Vorbehandlung, Umschlag/Zwischenlagerung - Dokumentation und
Nachweis der Entsorgung/Verwendung nach Maßgabe der Abfallgesetzgebung und anderer
einschlägiger Bestimmungen - Verwiegung des übernommenen Klärschlammes (Netto- und
Bruttogewicht, Tara) auf einer geeichten Fahrzeugwaage. Dem Übernahmeschein ist nach der
Übernahme des Klärschlammes ein Wiegeschein der gemeinsam festgelegten Waage
beizufügen - Beprobungsmanagement (Klärschlammanalysen) Grundlage ist der angebotene
Einheitspreis für den Klärschlamm (EUR/Mg), mit dem alle Haupt- und Nebenleistungen, die
im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung durch den AN zu
erbringen sind, abgegolten sind. Dies sind zum Beispiel: - Sämtliche Lohn- und
Gehaltsnebenkosten - Hilfs- und Betriebsmittel, z. B. Kraft- und Schmierstoffe für Radlader -
Erschwerniszuschläge - Schlechtwetterzulagen - Schmutz- und sonstige Zulagen - Auslösung

und Fahrtkosten - Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften
und den behördlichen Bestimmungen - üblichen Schwankungen in der Klärschlammqualität
und -menge - Beseitigung von groben Verunreinigungen, die von den Arbeiten des
Auftragnehmers herrühren - Erschwernisse durch den Schutz vorhandener Bauteile, wie z. B.
Toranlagen, Förderbänder etc. - Erschwernisse bei der Auftragsausführung infolge
Schlechtwetter, Frost etc. - Betriebsbedingte Leistungsunterbrechungen, Stillstandszeiten etc.
- Abgaben, Gebühren, Zölle, Maut etc. - Kosten für zusätzliche Analysen, die nicht vom
Auftraggeber getragen werden (z. B. Bodenanalysen) - Erwirkung aller erforderlichen
Transport- und Entsorgungsgenehmigungen, - Alle Arbeiten, die mit dem Nachweis der
Liefermengen und Lieferungsarbeiten entstehen, - Erstellung aller erforderlichen Dokumente
Alle weiteren Leistungen und Nebenleistungen sowie Kosten, die sich aus den
Rahmenbedingungen und den beigefügten vertraglichen Regelungen ergeben, sind ebenfalls
im Leistungsumfang enthalten und bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Interne Kennung: FD15-425-02

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513600 Schlammbeseitigung, 90513700 Schlammtransport,
90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen,
90513000 Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle

5.1.2. Erfüllungsort
Postanschrift: Zum Antjebitt 1
Stadt: Aurich-Haxtum
Postleitzahl: 26605
Land, Gliederung (NUTS): Aurich (DE947)
Land: Deutschland

5.1.3. Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/03/2026
Enddatum der Laufzeit: 28/02/2030

5.1.6. Allgemeine Informationen
Es handelt sich um die Vergabe wiederkehrender Aufträge
Beschreibung: Alle vier Jahre wird die Leistung erneut ausgeschrieben.
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten
Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung: Nachweis einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung.

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung: Liste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die
mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind mit Angabe des Rechnungswertes, der
Leistungszeit sowie der öffentlichen und privaten Auftraggeber mit Benennung von
Ansprechpartnern (§ 46 Absatz 3.1 VgV).

Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Beschreibung der zur Ausführung der vorgesehenen Leistungen zur Verfügung
stehenden technischen Ausrüstung für die Übernahme, den Transport, die Lagerung und die
Ausbringung/thermische Entsorgung des Klärschlammes (§ 46 Absatz 3.3 VgV).

Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Beschreibung des gesamten angebotenen Verwertungs-/Entsorgungsweges
von der Übernahme über den Transport und die Lagerung bis zur Ausbringung im Rahmen
der landwirtschaftlichen Verwertung/zur thermischen Entsorgungsanlage unter Angaben des
Ortes, eines Ansprechpartners und einer Annahmeerklärung des Betreibers der
Entsorgungsanlage. Die Zwischenlager und die Verwertungsregionen sind verbindlich zu
benennen. Benennung einer Redundanzanlage oder eines Zwischenlagers für den Fall, dass
die vorgesehene Anlage bei Revisions- und Stillstandzeiten nicht zur Verfügung steht.

Kriterium: Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten
Beschreibung: Eigenerklärungen zum Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb des Bieters und der
Nachunternehmer für die in der Leistungsbeschreibung genannte Abfallschlüsselnummer mit
Angabe - des Namens und Sitz des Unternehmens - der Zertifikatsnummer - der Gültigkeit -
des Geltungsbereiches (Einsammeln und Befördern, Beseitigen und/oder Verwerten, Lagern,
Behandeln, Handeln/Vermitteln) Für den Geltungsbereich Einsammeln und Befördern
können auch entsprechende Eigenerklärungen zu einer gültigen Transportgenehmigung
erfolgen. Eigenerklärungen zu einer gleichwertigen Bescheinigung von Stellen anderer
Mitgliedsstaaten können ebenfalls abgegeben werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit
obliegt dem Bieter. Die angefragten Angaben sind in den Bietertextergänzungen der
Leistungsbeschreibung einzutragen bzw. mit dem Angebot abzugeben.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Eigenerklärung zur Eignung in folgendem Vergabeverfahren (Formblatt 124 LD
VHB) sowie Firmendarstellung mit vollständiger und transparenter Darlegung der
Zugehörigkeit des Bieters bzw. Bietergemeinschaften zu anderen Unternehmen, Konzernen
oder Unternehmensverbänden.

5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot, ermittelt nach dem
Kriterium Preis. Alle eingereichten und für die weitere Prüfung zugelassenen Angebote
werden innerhalb eines definierten Bewertungssystems miteinander verglichen. Grundlage der
Bewertung (Rangfolge) ist hier die Auftragssumme.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Rangfolge
Zuschlagskriterium Zahl: 1,00

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch

Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/01/2026 23:59:59 (UTC+01:00)
Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice
/CXQ6YDUR0BW/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR0BW

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice
/CXQ6YDUR0BW
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
Beschreibung der finanziellen Sicherheit: Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von 2 % der
Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme
mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und
fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint. Die Sicherheit kann wahlweise
durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Sicherheitsleistung
durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt
Vertragserfüllungsbürgschaft des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen
des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig
dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende
Erklärung des Bürgen: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die
selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Vorausklage
gemäß § 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der
Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der
gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene
Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und
dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
Frist für den Eingang der Angebote: 08/01/2026 10:59:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit,
Westeuropäische Sommerzeit
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 7 Wochen
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen mit einer
Frist von 6 Kalendertagen im Rahmen der Angebotsprüfung und Wertung nachzufordern.
Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der o. a. Frist, so
kann sein Angebot gemäß § 57 Absatz 1.2 VgV unberücksichtigt bleiben.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 08/01/2026 11:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische
Sommerzeit
Ort: Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich
Auftragsbedingungen:

Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
Finanzielle Vereinbarung: Die im Angebot angegebenen Netto-Einheitspreise sind Festpreise
für 2 Jahre (Laufzeit 4 Jahre). Danach greift die Preisgleitklausel. Zahlungsbedingungen
Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist. Der
Auftraggeber legt für dieses Verfahren eine wirtschaftliche Obergrenze fest in Höhe von:
400.000 EUR brutto Angebotssumme für die ausgeschriebene landwirtschaftliche Verwertung
bzw. thermische Entsorgung über 2 Jahre.

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und
eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht (§160 Abs. 2 GWB). Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der
Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt
unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei
einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt
Aurich
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Stadt Aurich

8. Organisationen

8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Aurich
Registrierungsnummer: 0204-034520001001-0-61

Postanschrift: Bürgermeister-Hippen-Platz 1
Stadt: Aurich
Postleitzahl: 26603
Land, Gliederung (NUTS): Aurich (DE947)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@stadt.aurich.de
Telefon: +49 4941-122401
Internetadresse: https://www.aurich.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Registrierungsnummer: t:04131153308
Postanschrift: Auf der Hude 2
Stadt: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
Telefon: +49 4931-153308
Fax: +49 4131-152943
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle

8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 2832ec33-a519-416d-a22a-2660ed3b6a2e - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/12/2025 16:29:16 (UTC+01:00)
Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit

Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 239/2025
Datum der Veröffentlichung: 11/12/2025

Referenzen:
https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR0BW
https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR0BW/documents
https://www.aurich.de/
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202512/ausschreibung-822819-2025-DEU.txt

 
 
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