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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Magdeburg - Deutschland Dienstleistungen von Ingenieurbüros Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes S.- A. -Modernisierung der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Landesanstalt Iden, Sicherheitskoordinationsleistungen
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2026072200565725359 / 506388-2026
Veröffentlicht :
22.07.2026
Anforderung der Unterlagen bis :
13.08.2026
Angebotsabgabe bis :
20.08.2026
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros
71317200 - Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit
DEU-Magdeburg: Deutschland Dienstleistungen von Ingenieurbüros
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes
S.- A. -Modernisierung der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte der
Landesanstalt Iden, Sicherheitskoordinationsleistungen

2026/S 139/2026 506388

Deutschland Dienstleistungen von Ingenieurbüros Ministerium für Wirtschaft, Tourismus,
Landwirtschaft und Forsten des Landes S.- A. - Modernisierung der Überbetrieblichen
Ausbildungsstätte der Landesanstalt Iden, Sicherheitskoordinationsleistungen
OJ S 139/2026 22/07/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des
Landes Sachsen-Anhalt
E-Mail: vergabeverfahren@abante.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes S.- A. -
Modernisierung der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Landesanstalt Iden,
Sicherheitskoordinationsleistungen
Beschreibung: Das Land Sachsen- Anhalt möchte für die LLG Iden (Landesanstalt für
Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen- Anhalt) die Überbetriebliche Ausbildungsstätte (im
Folgenden ÜBS ) modernisieren, um eine anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte mit
Strahlkraft über die Landesgrenzen des Landes Sachsen-Anhalt hinaus mit Vorbildfunktion für
die gesamte Landwirtschaft aufzubauen. Der Bereich der Milchvieh- und Rinderhaltung soll
neu errichtet und damit der Grundstock für eine moderne und zukunftsorientierte
Milchviehhaltung gelegt werden. Kernstück der Stall- Anlage ist der technologische Prozess
der Milchgewinnung und die hierin eingebundene Melktechnologie. Hier werden das
automatische und das konventionelle Melken gelehrt. Vermittelt werden in weiteren Bereichen
die Tierbehandlung, Tierbeurteilung, Klauenpflege, der Umgang mit special needs-Kühen
sowie die Fütterung in Theorie und Praxis. Die maximale Gruppenstärke der Ausbildungskurse
beträgt 12 Azubis und 1 bis 2 Ausbilder.Die technischen Anlagen sollen tiergerecht, langlebig
und service-freundlich sein. Die Arbeitssicherheit spielt bei der Praxisausbildung in der
Vorbildfunktion eine große Rolle. Emissionsarme Stallböden entsprechend dem Stand der
Technik als Umwelt- und Klimaschutz- Leistung sind vorgesehen.
Kennung des Verfahrens: 751b9e59-f933-4f78-a99b-92c5f05aaa9d
Interne Kennung: 349/26
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros

Zusätzliche Einstufung (cpv): 71317200 Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und
Sicherheit

2.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Iden
Postleitzahl: 39606
Land, Gliederung (NUTS): Stendal (DEE0D)
Land: Deutschland

2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0MMUQA#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten
Verpflichtungen: vgl. § 124 Abs. 2 GWB: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c
des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und §
14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des
Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung
terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: vgl.
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. §
129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
(Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des
Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat
oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass
diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden
sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261
des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)

Betrug: vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen
zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...)
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,
die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Korruption: vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1
nachweisen können.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: vgl. § 123
Abs. 4 S. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1
nachweisen können.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein

Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat
Zahlungsunfähigkeit: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: vgl. § 124
Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein

Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des
Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: vgl. §
124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das
Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: vgl. § 124 Abs. 1 Nr.
5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei
der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung
des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: vgl. § 124 Abs.
1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung
des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: vgl. § 124
Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher
Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: vgl. § 124 Abs. 1
Nr. 8, 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug
auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen
oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen
könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder
versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

5. Los
5.1. Los: LOT-0001
Titel: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes S.- A. -
Modernisierung der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Landesanstalt Iden,
Sicherheitskoordinationsleistungen
Beschreibung: Im Zentrum für Tierhaltung und Technik der Landesanstalt für Landwirtschaft
und Gartenbau Sachsen- Anhalt (LLG) in Iden werden Fragen zur Tierhaltung und Tierzucht
untersucht. Hierbei geht es beispielsweise um tier- und umweltgerechte Haltungsverfahren
sowie eine gesundheits- und leistungsfördernde, umweltschonende Fütterung. Teil der LLG
sind die Überbetriebliche Ausbildungsstätte und der Landwirtschaftliche Betrieb. Der Betrieb
hält rund 400 Milchkühe, ebenso wie 120 Mutterkühe, 90 Sauen, 900 Mastschweine und 300
Mutterschafe. Der Landwirtschaftliche Betrieb Iden ist nicht nur Produktionsstätte, sondern
auch Standort für die überbetriebliche Ausbildung für Landwirte/ Tierwirte der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen- Anhalt sowie Basis für das
Durchführen umfangreicher praxisorientierter Versuche. Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Milchviehhaltung/-management für Landwirte,
Tierhalter, Beschäftigte landwirtschaftlicher Betriebe, Berater, Studenten werden organisiert
und durchgeführt. Sämtliche weitere Informationen entnehmen Sie bitte den
Vergabeunterlagen sowie der Leistungsbeschreibung.
Interne Kennung: 349/26

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71317200 Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und
Sicherheit

5.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Iden
Postleitzahl: 39606
Land, Gliederung (NUTS): Stendal (DEE0D)
Land: Deutschland

5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbekannt

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten
Personals sind anzugeben: Erforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch
geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:
other-sme#

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien

Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 1.1 Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz Der
Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die
Unterauftragnehmer muss/müssen Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz machen.
Gefordert sind die folgenden Angaben: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst Kontaktdaten,
Niederlassungen, Unternehmensgröße, Rechtsform, Gewerbeanmeldung,
Handelsregistereintragung, Berufsregistereintragung, Kammermitgliedschaften. Dies ist
nachzuweisen durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungen von
Auszügen aus dem Handelsregister vorbehält. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem
Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die
Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung
des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in
diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 1.2 Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB Der
Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die
Unterauftragnehmer dürfen keine Ausschlussgründe verwirklichen, insbesondere nicht nach
§§ 123, 124 GWB. Sollten sie Ausschlussgründe verwirklichen, haben sie hierzu nähere
Angaben zu machen und ggf. eine Selbstreinigung nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch
Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungen von Registerauszügen etc.
vorbehält. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für
jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die
Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der
Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem
Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen. 4. Sonstige auftragsbezogene
Eigenerklärungen (v. a. zu Auftragsausführungsbedingungen) 4.1 Verschwiegenheitspflicht
Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die
Unterauftragnehmer müssen alle ihm/ihnen seitens des Auftraggebers mündlich, schriftlich
oder elektronisch zur Verfügung gestellten, nicht allgemein zugänglichen Daten vertraulich
behandeln (Verschwiegenheitspflicht) und dürfen sie nur zur Durchführung dieses
Vergabeverfahrens sowie des sich ggf. anschließenden Auftrags und/oder zur Erfüllung
rechtlicher Pflichten zu verarbeiten. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich
der AG vorbehält, Nachweise zu den Datensicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Die
Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der
Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie
erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist
zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst
auf Anforderung einzureichen. 4.2 Russland-Erklärung Der Bieter, die Mitglieder der
Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer dürfen nicht
von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 betroffen sein ( Russland-
Erklärung ). Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit
dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für
den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte
Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich
Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf
Anforderung einzureichen. 4.3 Eigenerklärungen nach Landesrecht Der Bieter, die Mitglieder
der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer müssen

die folgenden Dokumente unterschrieben mit dem Angebot einreichen: - D.
3_Eigenerklaerung_Tariftreue_Mindeststundenentgelt und - D.
4_Eigenerklaerung_zum_Nachunternehmereinsatz. Der Nachweis erfolgt durch
Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den
Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den
/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer
der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit
dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen. 4.4 Belehrung gemäß
Verpflichtungsgesetz Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die
Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer müssen die für den Auftrag eingesetzten
Mitarbeiter verpflichten, an der Belehrung gemäß Verpflichtungsgesetz mitzuwirken. Der
Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot
einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die
Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung
des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in
diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Kriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 1.3 Leistungen von Bietergemeinschaft,
Unterauftragnehmer, Eignungsleihgeber 1.3.1 Mitglieder und Leistungsteile der
Bietergemeinschaft Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, müssen
alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder der Bietergemeinschaft
benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen der Bietergemeinschaft
voraussichtlich erbringen werden. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen. Die
Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für jedes Mitglied der
Bietergemeinschaft. 1.3.2 Leistungen der Unterauftragnehmer Falls der Einsatz von
Unterauftragnehmern vorgesehen ist, muss der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft die
Leistungen benennen, die er bzw. sie voraussichtlich an Unterauftragnehmer zu vergeben
beabsichtigt. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit
dem Angebot einzureichen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft. 1.3.3 Leistungen der
Eignungsleihgeber Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, muss der Bieter bzw. die
Bietergemeinschaft angeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist, und der
Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht, bzw. der Eignungsleihgeber, ob und ggf.
welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er die Kapazitäten
tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er - bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit - den
betreffenden Leistungsteil auch selbst erbringt, und dass er - bei Leihe der wirtschaftlich-
finanziellen Leistungsfähigkeit - die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt. Der Nachweis
erfolgt durch Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den
Bieter bzw. die Bietergemeinschaft sowie für den/die Unterauftragnehmer, der seine Eignung
verleiht/verleihen, bzw. den Eignungsleihgeber.

Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Versicherungsnachweis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in
wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn bei einem in der Europäischen Union
zugelassenen Versicherungsunternehmen mit folgender Deckung nachweisen:
Personenschäden mindestens 3.000.000 EUR, Sach- und Vermögensschäden mindestens
1.500.000 EUR. Die Deckungssummen müssen eine mindestens zweifache Maximierung
aufweisen. Als versicherte Risiken müssen alle wesentlichen Tätigkeiten umfasst sein, die der

Auftragnehmer nach dem ausgeschriebenen Vertrag erbringt. Der Nachweis über einen
bestehenden Versicherungsschutz zu den vorgenannten Konditionen ist eine
Mindestanforderung. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a.
die Anforderungen der Versicherungspolice oder einer Versicherungsbestätigung. Die
Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft
sowie für den/die Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht
verleiht/verleihen, bzw. den Eignungsleihgeber in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht.

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Arbeiten
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 3.1 Geeignete Referenzen - § 46 Absatz 3 Nr. 1 VgV
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in
technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er
/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens drei
geeignete Referenzaufträge aus den letzten fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der
Absendung der EU-weiten Veröffentlichung, nachweisen. Zu diesem Zweck muss er bzw.
müssen sie Angaben zum Referenznehmer (wer hat die vergleichbaren Leistungen erbracht?),
zum Referenzgeber (an wen wurden die vergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum
Referenzinhalt (worin bestanden die vergleichbaren Leistungen?) machen. Im Einzelnen wird
verlangt, das Projekt und die erbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und
dem Wert nach zu beschreiben. Die Referenzaufträge müssen geeignet sein, d. h. sie müssen
mit dem ausgeschriebenen Auftragsgegenstand vergleichbar sein. Geeignete
Referenzleistungen liegen vor, wenn - Sicherheitskoordinationsleistungen im Sinne des § 3
der Baustellenverordnung (BaustellV) erbracht wurden, - die
Sicherheitskoordinationsleistungen innerhalb der letzten fünf Jahre erbracht wurden und - der
durch Sicherheitskoordinationsleistung im Referenzauftrag erbrachte Auftragswert mindestens
50.000,00 EUR brutto beträgt. Die vorstehenden Mindestkriterien müssen durch jeweils eine
Referenz erbracht werden. Der Nachweis der einzelnen Mindestkriterien durch mehrere
Referenzen ist nicht zulässig. Der Nachweis von mindestens drei geeigneten Referenzen ist
eine Mindestanforderung. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u.
a. die Anforderung von Referenzbestätigungen vorbehält. Die Eigenerklärung ist mit dem
Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die
Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen)
sowie für den/die Unterauftragnehmer, wenn er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen.
Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des
AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer
der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit
dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Technische Fachkräfte - Qualifizierter vorgesehener
(stellvertretender) Projektleiter - § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft,
der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht
/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil
selbst erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens als technische Fachkräfte einen - einen
qualifizierten Sicherheitskoordinator als Projektleiter und - einen qualifizierten
Sicherheitskoordinator als stellvertretenden Projektleiter nachweisen. Sowohl der Projektleiter
als auch der stellvertretende Projektleiter müssen im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem
Unternehmen angehören oder nicht. Zum Nachweis der Qualifikation müssen sowohl für den
vorgesehenen Projektleiter als auch für den vorgesehenen stellvertretenden Projektleiter

ausreichende und einschlägige - baufachliche Kenntnisse (Nr. 3.2.1), - arbeitsschutzfachliche
Kenntnisse (Nr. 3.2.2), - spezielle Koordinationskenntnisse (Nr. 3.2.3) und - Berufserfahrungen
(Nr. 3.2.4) nach Nr. 4 der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen in der Fassung zum
27.03.2003 (RAB 30) i. V. m. § 3 BaustellV nachgewiesen werden. Zur Zuordnung der
Qualifikation sind für die Personen des vorgesehenen Projektleiters sowie des vorgesehenen
stellvertretenden Projektleiters jeweils folgende Angaben zu machen: - Vor- und Nachname, -
Einsatz als vorgesehener (stellvertretender) Projektleiter und - Unternehmenszugehörigkeit
(Unternehmen, Sitz, Anschrift). Welcher Nachweis im Einzelnen gefordert ist, entnehmen Sie
den nachstehenden Angaben zu den Nr. 3.2.1 bis 3.2.4. Die Eigenerklärung ist mit dem
Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die
Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen)
sowie für den/die Unterauftragnehmer, wenn er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen.
Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des
AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer
der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit
dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen. 3.2.1 Qualifikation des
vorgesehenen (stellvertretenden) Projektleiters - Baufachliche Kenntnisse Zum Nachweis der
baufachlichen Kenntnisse haben der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die
Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen)
und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt
/erbringen) sowohl für den Projektleiter als auch für den stellvertretenden Projektleiter eine
baufachliche Berufsausbildung nachzuweisen. Die baufachliche Berufsausbildung kann
jeweils durch die Vorlage eines der nachbenannten Qualifikationsnachweise erbracht werden:
- abgeschlossenes Studium der Architektur; - abgeschlossenes Studium des
Ingenieurwesens; - abgeschlossene Ausbildung zum Techniker in den Bereichen der
Bautechnik (Schwerpunkt Hoch- Tief- oder Ausbau) oder vergleichbar; - abgeschlossene
Meisterprüfung in bau- bzw. baunahen Gewerken; oder - abgeschlossene Ausbildung zum
geprüften Polier. Der Nachweis über die baufachlichen Kenntnisse ist eine
Mindestanforderung. Der Nachweis ist durch Angaben in der Eigenerklärung und durch die
Übermittlung des jeweiligen einschlägigen Qualifikationsnachweises in elektronischer Form zu
erbringen. Die Eigenerklärung und der Qualifikationsnachweis sind mit dem Angebot
einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die Eignungsleihgeber (falls er
/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) sowie für den/die
Unterauftragnehmer, wenn er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen. Für den/die
Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG
einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der
Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem
Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen. 3.2.2 Qualifikation des vorgesehenen
(stellvertretenden) Projektleiters - Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Zum Nachweis der
arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse haben der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die
Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen)
und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt
/erbringen) sowohl für den Projektleiter als auch für den stellvertretenden Projektleiter eine
arbeitsschutzfachliche Berufsausbildung nachzuweisen. Die arbeitsschutzfachliche Ausbildung
kann jeweils durch die Vorlage eines Qualifikationsnachweises in Gestalt einer
abgeschlossenen Fort-, Aus- oder Weiterbildung erbracht werden. Der Qualifikationsnachweis
kann durch die Vorlage eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung erbracht werden. Der
Qualifikationsnachweis muss erkennen lassen, dass durch die Fort-, Aus- oder Weiterbildung
die wesentlichen Lehrinhalte nach Anlage B zur RAB 30 vermittelt wurden. Soweit ein
Qualifikationsnachweis kombiniert sowohl Nachweis über die arbeitsschutzfachlichen als auch

über die speziellen Koordinatorenkenntnisse erbringen soll, ist die Einreichung lediglich eines
Qualifikationsnachweises ausreichend. Der Nachweis über arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
ist eine Mindestanforderung. Der Nachweis ist durch Angaben in der Eigenerklärung und
durch die Übermittlung des jeweiligen einschlägigen Qualifikationsnachweises in
elektronischer Form zu erbringen. Die Eigenerklärung und der Qualifikationsnachweis sind mit
dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die
Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen)

Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: 3.2.3 Qualifikation des vorgesehenen (stellvertretenden)
Projektleiters - Spezielle Koordinatorenkenntnisse Zum Nachweis der speziellen
Koordinatorenkenntnisse haben der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die
Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen)
und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt
/erbringen) sowohl für den Projektleiter als auch für den stellvertretenden Projektleiter eine
spezielle koordinatorenspezifische Ausbildung nachzuweisen. Die spezielle
koordinatorenspezifische Ausbildung kann jeweils durch die Vorlage eines
Qualifikationsnachweises in Gestalt einer abgeschlossenen Fort-, Aus- oder Weiterbildung
erbracht werden. Der Qualifikationsnachweis kann durch die Vorlage eines Zeugnisses oder
einer Bescheinigung erbracht werden. Der Qualifikationsnachweis muss erkennen lassen,
dass durch die Fort-, Aus- oder Weiterbildung die wesentlichen Lehrinhalte nach Anlage C zur
RAB 30 vermittelt wurden. Soweit ein Qualifikationsnachweis kombiniert sowohl Nachweis
über die arbeitsschutzfachlichen als auch über die speziellen Koordinatorenkenntnisse
erbringen soll, ist die Einreichung lediglich eines Qualifikationsnachweises ausreichend. Der
Nachweis über spezielle Koordinatorenkenntnisse ist eine Mindestanforderung. Der Nachweis
ist durch Angaben in der Eigenerklärung und durch die Übermittlung des jeweiligen
einschlägigen Qualifikationsnachweises in elektronischer Form zu erbringen. Die
Eigenerklärung und der Qualifikationsnachweis sind mit dem Angebot einzureichen für den
Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in
technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) sowie für den/die Unterauftragnehmer, wenn
er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen. Für den/die Unterauftragnehmer ist die
Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den
betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich
Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf
Anforderung einzureichen. 3.2.4 Qualifikation des vorgesehenen (stellvertretenden)
Projektleiters - Berufserfahrung Zum Nachweis der Berufserfahrung haben der Bieter bzw. die
Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher
Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden
Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) sowohl für den Projektleiter als auch für den
stellvertretenden Projektleiter eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in Planung und
/oder Bauausführung nachzuweisen. Die Berufserfahrung kann jeweils durch die Vorlage
eines der nachbenannten Qualifikationsnachweise erbracht werden: - Arbeitszeugnis/e, das
/die eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Planung und/oder Bauausführung ausweist
/ausweisen; - Bescheinigung aus laufendem Anstellungsverhältnis, die eine mindestens
zweijährige Tätigkeit in Planung und/oder Bauausführung ausweist; und - Referenzen zu
Planungs- und Bauvorhaben. Die Referenz muss oder die Referenzen müssen eine
fortlaufende zweijährige Tätigkeit ausweisen. Eine Vergleichbarkeit zum ausgeschriebenen
Auftragsgegenstand ist nicht vorausgesetzt. Der Nachweis über die Berufserfahrung ist eine
Mindestanforderung. Der Nachweis ist durch Angaben in der Eigenerklärung und durch die
Übermittlung des jeweiligen einschlägigen Qualifikationsnachweises in elektronischer Form zu

erbringen. Die Eigenerklärung und der Qualifikationsnachweis sind mit dem Angebot
einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die Eignungsleihgeber (falls er
/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) sowie für den/die
Unterauftragnehmer, wenn er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen. Für den/die
Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG
einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der
Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem
Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis wird durch den günstigsten Wertungspreis bestimmt.
Der Wertungspreis ergibt sich aus der Eintragung in der Nr. 2 der Anlage D.
1_Angebotsschreiben an den Auftraggeber.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium Zahl: 100

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 13/08/2026 23:59:59 (UTC+02:00)
Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0MMUQA
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0MMUQA

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0MMUQA
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 20/08/2026 12:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 30 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Es gelten die Regelungen des § 56 Abs. 2 und 3 VgV. Von seinem
Recht nach § 56 Abs. 2 S. 2 VgV macht der Auftraggeber keinen Gebrauch.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 20/08/2026 12:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:

Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Landesverwaltungsamt - 1. und 2. Vergabekammer
Informationen über die Überprüfungsfristen: Unternehmen haben einen Anspruch auf
Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem
öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb
von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160
Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Erfolgt die Rüge in den
vorgenannten Fällen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB nicht innerhalb der Frist von
10 Tagen, so ist ein auf Nachprüfung gerichteter Antrag bei der zuständigen Vergabekammer
insoweit unzulässig. Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen
zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung
einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135
Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des
Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den
Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit
nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt:
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus,
Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

8. Organisationen

8.1. ORG-0001

Offizielle Bezeichnung: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des
Landes Sachsen-Anhalt
Registrierungsnummer: DE269913065
Postanschrift: Hasselbachstraße 4
Stadt: Magdeburg
Postleitzahl: 39104
Land, Gliederung (NUTS): Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
Land: Deutschland
Kontaktperson: abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
E-Mail: vergabeverfahren@abante.de
Telefon: +49 341 238 203 00
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Registrierungsnummer: DE294948107
Postanschrift: Hegelstraße 39
Stadt: Magdeburg
Postleitzahl: 39104
Land, Gliederung (NUTS): Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabeverfahren@abante.de
Telefon: +49 3912892277-0
Fax: +49 3912892277-9
Internetadresse: https://abante.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffungsdienstleister

8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Landesverwaltungsamt - 1. und 2. Vergabekammer
Registrierungsnummer: t:03455141536
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Stadt: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land, Gliederung (NUTS): Halle (Saale), Kreisfreie Stadt (DEE02)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@lvwa.sachsen-anhalt.de
Telefon: +49 3455141529
Fax: +49 3455141115
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle

8.1. ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119

Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a9312b2f-95c0-4d4c-9fe3-0b7564849eb8 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 20/07/2026 18:48:18 (UTC+02:00)
Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 139/2026
Datum der Veröffentlichung: 22/07/2026

Referenzen:
https://abante.de/
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0MMUQA
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0MMUQA/documents
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202607/ausschreibung-506388-2026-DEU.txt

 
 
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